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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0689/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

  1. Stand rderprogramm „Innenstadtentwicklung und Ortszentren“ des Landes

 

Die Ratsversammlung hat am 10.06.2021 den Beschluss gefasst, einen Antrag zum Förderprogramm Innenstadtentwicklung und Ortszentren des Landes Schleswig-Holstein r die Innenstadt zu stellen und dafür die erforderlichen Eigenmittel in die Haushalte 2022 ff (Drs. Nr. 0542/2021) einzustellen.

 

Gegenstand der Begründung war auch, dass ein zweiter Antrag zu dem rderprogramm für Kieler Stadtteilzentren gestellt werden und ein Beschluss Ratsversammlung nach der Sommerpause herbeigeführt werden sollten.

 

Zwischenzeitlich hat die Verwaltung die Ratsfraktionen darüber informiert, dass es seitens des Fördergebers Hinweise gab, dass schon eine Vielzahl an Anträgen kurz nach In Kraft treten der Richtlinie am 22.06.2021 eingereicht worden waren. Da die Fördersumme auf 10 Mio. € begrenzt war und die Vergabe der Mittel nach dem Eingang der Anträge erfolgen sollte, hat die Verwaltung aus dem Grund entschieden, auf Basis des o.g. Beschlusses den Antrag für drei Stadtteilzentren bereits einzureichen, da die Erfolgsaussichten für diesen Antrag andernfalls nicht hoch gewesen ren.

 

Über die Inhalte des zweiten Antrages für die Stadtteilzentren hatte die Verwaltung mit E-Mail vom 12.07.2021 informiert. Mit E-Mail vom 23.02.2021 hatte die Verwaltung zudem bereits darüber informiert, dass die Landeshauptstadt Kiel von der IB.SH Zuwendungsbescheide für die Innenstadt sowie die drei Stadteile von der IB.SH erhalten haben. Insgesamt erhält die Stadt Kiel 500.000 €r die Innenstadt und 495.000 €r die Stadtteilzentren Holtenauer Straße, Pries/Friedrichsort und Elmschenhagen. Der Förderzeitraum geht bis Ende 2024. Schwerpunktmäßig sollen die Maßnahmen in 2022 und 2023 umgesetzt werden.

 

Die erforderlichen Eigenmittel in Höhe von insgesamt 332.000 € werden voraussichtlich in den Haushalten 2022 ff eingestellt. r 2021 war im Rahmen der Antragsstellung ein geringer Eigenanteil vorgesehen. Ob und in welchem Umfang Mittel benötigt werden, wird kurzfristig geklärt.

 

Die beiden Anträge inklusive der angedachten Mittelverteilung sind der Anlage zu entnehmen.

 

  1. Neues rderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ des Bundes

 

Ziel der Verwaltung ist es zudem im Rahmen eines Förderprogramms des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“, das am 22.07.2021 veröffentlicht wurde, einen weiteren Antrag zu stellen.

 

Das BMI fördert innovative Konzepte zur Stärkung der Resilienz und Krisenbewältigung in Städten und Gemeinden. Städte und Gemeinden sind aufgerufen, dem BBSR bis zum 17.09.2021 Projektvorschläge für innovative Konzepte und Handlungsstrategien zur Stärkung der Resilienz und Krisenbewältigung zu unterbreiten. Hintergrund und Förderziele und insbesondere die Förderzwecke entsprechen weitgehend dem Förderprogramm des Landes. Daher besteht verwaltungsseitig die Überlegung einerseits in den Anträgen zum Landesprogramm genannte Maßnahmen mit weiteren Mitteln auszustatten. Andererseits wird derzeit eruiert, welche Maßnahmen z.B. aus dem in Erarbeitung befindlichen IEK Innenstadt darüber hinaus den in der Richtlinie genannten Kriterien zur Auswahl der Projekte entsprechen. Die Inhalte des Antrages für das Förderprogramm werden in Abstimmung mit diversen beteiligten Stellen erarbeitet.

 

Art und Umfang der Förderung ist wie folgt:

 

  • Abschluss von Projekten bis spätestens zum 31. August 2025
  • Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zu­schüsse gewährt (VV Nr. 2.2.1 zu § 44 BHO).
  • Die maximale Zuschusshöhe beträgt 75 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; bei Kommunen in Haushaltsnotlage 90 v.H.
  • Für dieses Bundesprogramm stehen inklusive der Mittel für die Programmbegleitung insgesamt 250 Mio. EUR ab 2021 für Vorhaben mit maximaler Laufzeit bis 2025 zur Verfügung.
  • Der Bundeszuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je Zuwendungsempfänger muss für den gesamten Förderzeitraum mindestens 200.000 Euro betragen und darf die maximale Höhe von 5 Millio­nen Euro nicht überschreiten.

 

Der Eigenanteil muss in Form von Geldleistungen (Eigenmittel) erbracht werden. Hierüber muss -sofern das Projekt für die 2. Stufe ausgewählt wird - bei Antragstellung ein Ratsbeschluss bzw. Beschluss des entsprechenden Gremiums vorgelegt werden. Das Interessensbekundungsverfahren (Stufe 1) endet am 17.09.2021.

 

In der zweiten Stufe werden die für eine Förderung in Frage kommenden Kommunen vom BBSR aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Antrag an das BBSR als Bewilligungsbehörde einzureichen.

 

Die Verwaltung wird mit dem Fördergeber klären, in welcher Rats- oder Ausschusssitzung ein solcher Beschluss erforderlich werden würde.

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Aug 19, 2021 - Ratsversammlung - zur Kenntnis genommen