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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0698/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

 

Antrag:

 

Der als Anlage beigefügten neuen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Landeshauptstadt Kiel (Gebührensatzung) wird zugestimmt.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

 

Begründung:

 

Die derzeit gültige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abwasseranlagen der Landeshauptstadt Kiel (Gebührensatzung) vom 18.12.2001 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 21.08.2018 verliert am 31.12.2021 nach Ablauf von zwanzig Jahren gemäß § 2 Abs. 1 KAG ihre Gültigkeit.

 

Aus diesem Grund ist eine neue Gebührensatzung zu erlassen.

 

Mit der neuen Gebührensatzung bleiben die Schmutzwassergebühren in Höhe von 1,94 €/m³ und die Regenwassergebühren in Höhe von 0,56 €/m²r die im Kieler Stadtgebiet angeschlossenen Grundstücke weiterhin stabil. Der Anschlussgrad an das öffentliche Kanalnetz beträgt ca. 99,8 %.

 

Nachfolgende wesentliche Veränderungen werden vorgenommen:

 

neueste Rechtsprechung zum Zitiergebot

Im Rahmen von Gerichtsentscheidungen und mündlichen Verhandlungen wurde in der Vergangenheit vermehrt auf die Einhaltung des Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG hingewiesen. Die Rechtsprechung verlangt eine exakte Zitierweise unter detaillierter Angabe von Absätzen und Sätzen der Ermächtigungsgrundlage, sofern unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthalten sind.

 

Berücksichtigung von Abzugsmengen bei den Schmutzwassergebühren

In der bisherigen Gebührensatzung 2 Abs. 4) ist eine Bagatellgrenze von 12 m³ enthalten, die bewirkt, dass auch nachweisbar weniger nicht in die Kanalisation eingeleitetes Frischwasser bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt bleibt. Diese Regelung kommt insbesondere bei den sogenannten Gartenwasseruhren in Betracht. Die Gebührenschuldner*innen erbringen den Nachweis von nicht eingeleiteten Wassermengen durch zweite Wasserzähler.

 

In Rechtsprechungen wird seit Längerem die Auffassung vertreten, dass es sich um kein sachliches Kriterium handelt, wenn die Satzungsgeberin bei Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabes als Abzugsmenge Wassermengen bis 12 m³hrlich ausschließt und ein Abzug der vollen nachgewiesenen Menge erst ab 12 m³ vornimmt.

 

Mit der neuen Gebührensatzung wird der allgemeine Gleichheitsgrundsatz berücksichtigt und nftig werden nicht eingeleitete Wassermengen bei der Gebührenberechnung ab dem ersten Kubikmeter abgezogen.

 

Erstmalige Einführung einer Verwaltungsgehr

Durch den Wegfall der sogenannten Bagatellgrenze können die Gebührenschuldner*innen die nicht eingeleiteten Wassermengen ab dem ersten Kubikmeter abgezogen bekommen. Der Nachweis hat durch geeichte Wasseruhren zu erfolgen. Mit der Genehmigung dieser Uhren, der jährlichen Ermittlung und Neuberechnung der Schmutzwassermenge sowie der Prüfung der Unterlagen bei nicht vorhandenen Zwischenzählern entsteht r die Berechnung der Schmutzwassergebühren ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

 

Diese individuelle Zurechenbarkeit, die auf Veranlassung eines kleinen Kreises von Antragsteller*innen erfolgt, rechtfertigt die Einführung einer Verwaltungsgebühr.

 

Gebühren für Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen

In der neuen Gebührensatzung werden die Gebühren entsprechend dem derzeitigen Aufwand so angepasst, dass die Kosten für die Anfahrt der einzelnen Grundstücke nicht mehr auf jeden Kubikmeter Fäkalschlamm umgelegt werden. Stattdessen wird die Anfahrt nur in den ersten entsorgten Kubikmeter eingerechnet.

 

Die Gebührensätze für jeden weiteren zu entsorgenden Kubikmeter können dadurch deutlich gesenkt werden. Gleichzeitig wird eine Benachteiligung eines Grundstückes aufgrund seiner Lage im Stadtgebiet vermieden, sodass insgesamt eine grundstücksbezogene Gebührengerechtigkeit r die ca. 150 Kieler Grundstückskläranlagen erreicht wird. 

 

Gebühren für Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben

Mit der Neufassung der Gebührensatzung werden die Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus abflusslosen Gruben nicht mehr wie bislang nach dem Frischwasserverbrauch berechnet, sondern nach der tatsächlich entsorgten Menge, den Abfuhrintervallen, der Reinigung dieser Mengen im Klärwerk und den anteiligen Verwaltungskosten.

 

Die Abfuhr und die Entsorgungsverfahren der Grundstückskläranlagen und der abflusslosen Gruben erfolgen durch den gleichen externen Dienstleister in identischen Prozessen.

 

Durch die Systemumstellung erfolgt analog der bereits durchgeführten Abrechnungsumstellung für die Grundstückskläranlagen, der durch die Ratsversammlung mit der 4. Nachtragssatzung ab dem 01.01.2018 zugestimmt wurde, eine gleichartige und transparente Abrechnungsform.

 

Betroffen von der Umstellung sind 19 abflusslose Gruben, die es noch im Kieler Stadtgebiet gibt.

 

Eine höhere Akzeptanz und Gebührengerechtigkeit wird erreicht und dem Gebührenbedarf gemäß den Anforderungen des § 6 KAG durch die Abrechnung nach tatsächlich entsorgter Menge und Aufwand verursachergerecht Rechnung getragen.

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

 

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Beschlüsse

Erweitern

Sep 2, 2021 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Sep 14, 2021 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Sep 16, 2021 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen