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Antrag der Verwaltung - 0868/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag zum Förderprogramm des Bundes „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Der Oberbürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Oct 28, 2021
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Antrag
Antrag:
- Es wird zugestimmt, dass die Landeshauptstadt Kiel auf Basis der am 17.09.2021 eingereichten Interessensbekundung einen Antrag zum Förderprogramm des Bundes „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ stellt, sollte das Projekt für die 2. Stufe ausgewählt werden.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die dann im Zuge der Teilnahme am Förderprogramm von der Landeshauptstadt Kiel zu erbringenden notwendigen Eigenanteile in die Haushalte einzustellen. Der Eigenanteil für finanzschwache Kommunen beträgt 10%, andernfalls 25%. Für die Landeshauptstadt Kiel liegt eine Bestätigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein analog der vom BMI geforderten Haushaltsnotlage vor. Nach der aktuellen Einschätzung gehen wir demzufolge von einem Eigenanteil i.H.v. von 10% aus.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Zu Ziffer 1.
a) Förderprogramm des Bundes „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“
Wie in der Geschäftlichen Mitteilung Drs. Nr. 0689/2021 dargestellt, hat die Verwaltung zum 17.09.2021 eine Interessensbekundung (Stufe 1) zum Förderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ des Bundes abgegeben.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) fördert innovative Konzepte zur Stärkung der Resilienz und Krisenbewältigung in Städten und Gemeinden. Hintergrund und Förderziele und insbesondere die Förderzwecke entsprechen weitgehend dem Förderprogramm des Landes Schleswig-Holstein, bei dem die Landeshauptstadt Kiel erfolgreich Mittel eingeworben hatte.
Art und Umfang der Förderung ist wie folgt:
- Abschluss von Projekten bis spätestens zum 31. August 2025
- Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt (VV Nr. 2.2.1 zu § 44 BHO).
- Die maximale Zuschusshöhe beträgt 75 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; bei Kommunen in Haushaltsnotlage 90 v.H.
- Für dieses Bundesprogramm stehen inklusive der Mittel für die Programmbegleitung insgesamt 250 Mio. EUR ab 2021 für Vorhaben mit maximaler Laufzeit bis 2025 zur Verfügung.
- Der Bundeszuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je Zuwendungsempfänger muss für den gesamten Förderzeitraum mindestens 200.000 Euro betragen und darf die maximale Höhe von 5 Millionen Euro nicht überschreiten.
Der weitere Ablauf ist wie folgt vorgesehen:
Nach Vorprüfung der Interessenbekundung durch das BBSR bzw. beauftragte Dritte erfolgt die Erstellung einer Förderempfehlung zur Auswahl der Förderprojekte durch eine Jury. Die Jurysitzung findet voraussichtlich Ende Oktober /Anfang November 2021 statt. Die Jury wird eine Förderempfehlung für das BMI erarbeiten. Die abschließende Auswahlentscheidung trifft das BMI. Es ist geplant, die Auswahlentscheidung noch im vierten Quartal 2021 zu verkünden. Die für eine Förderung in Frage kommenden Kommunen werden im Anschluss vom BBSR aufgefordert innerhalb von vier Wochen einen Antrag an das BBSR als Bewilligungsbehörde einzureichen. Das BBSR prüft und bescheidet die Anträge. Die Abwicklung des Antragsverfahrens aller Förderprojekte wird zentral im ersten Quartal 2022 erfolgen.
Sofern die Interessensbekundung der Landeshauptstadt Kiel für die 2. Stufe ausgewählt wird, muss bei Antragstellung ein Ratsbeschluss über die Bereitstellung der Eigenmittel vorgelegt werden. Aufgrund des nicht abschließend bekannten zeitlichen Ablaufs soll die Zustimmung zur Anstragsstellung sowie zur Bereitstellung der Eigenmittel bereits vorlaufend eingeholt werden.
b) Inhalte der eingereichten Interessensbekundung
Der Fokus im Rahmen des Förderprogrammes liegt auf der Kieler Innenstadt. Weiterer Handlungsraum sind das besondere Stadtteilzentrum Holtenauer Straße, das aufgrund der räumlichen Nähe zur Innenstadt spezifische Fragestellungen aufweist, sowie die Kieler Stadteilzentren. Wesentliche Grundlage für den Förderantrag bilden der Entwurf des Integrierten Entwicklungskonzeptes (IEK) Innenstadt sowie das in Aufstellung befindliche Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EZK) 2020.
Im Rahmen des Förderprogrammes des Landes Schleswig-Holstein zur Förderung der Innenstadtentwicklung und der Stadt und Ortszentren werden bereits erste Maßnahmen umgesetzt, um die Innenstadt und drei Kieler Stadtteilzentren, die aufgrund des Strukturwandels im Einzelhandel sowie der Corona-Pandemie spezifische Problemlagen aufweisen, zu stärken und resilienter zu gestalten.
Ziel ist es, mit Hilfe des Förderprogrammes des Bundes auf Basis der in den Konzepten definierten Ziele, weitere Maßnahmen umzusetzen. Es handelt sich dabei um umsetzungsorientierte Projekte, für die keine Städtebaufördermittel in Anspruch genommen werden können.
Die Interessensbekundung wurde in enger Abstimmung zwischen der Verwaltung, dem Kiel Marketing e.V. und der Kieler Wirtschaftsförderungs GmbH erstellt.
Folgende Maßnahmen sind Gegenstand der Interessensbekundung:
- Konzeptstudie sowie Dialogverfahren zur baulichen und nutzungsstrukturellen Umgestaltung des Kieler Schlosses und des Umfeldes (2022 bis 2024)
- Machbarkeits- und Umsetzungsstudie für ein digitales Meeresvisualisierungszentrum (2022 und 2023)
- Weiterentwicklung Quartiersentwicklungskonzeptes „Profilierung der Kieler Innenstadt“ (2022 bis 2024)
- Aufbau eines Quartiersmanagements für die Kieler Innenstadtquartiere sowie Quartiersmanagement für andere Stadtteilzentren (2022 bis 2025)
- Aufstockung eines im Rahmen des Landesprogramms zur Förderung der Innenstadtentwicklung und der Stadt- und Ortszentren (Innenstadtprogramm) eingerichteten „Anmietungsfonds“ (2023 bis 2025)
- Digitalisierung in den Zentren (2022 bis 2025)
- Strategische Veranstaltungsplanung (2023 und 2024)
- Bauliche Maßnahmen zur Ertüchtigung und Nutzung des Kieler Schlosses (2024 und 2025)
- Winter-Beleuchtungskonzept Holstenfleet (Umsetzung in 2023 und 2024)
Zu Ziffer 2.
Als Gesamtkosten werden im Rahmen des Förderantrages 2.95 Mio. € verteilt auf die Jahre 2022 bis 2025 veranschlagt. Wie im Antragstext unter Ziffer 2 dargestellt, ist eine Förderung u.a. an eine „Haushaltsnotlage“ geknüpft. Der Begriff der „Haushaltsnotlage“ existiert so in Schleswig-Holstein nicht. Gleichwohl gibt es in Schleswig-Holstein Kommunen mit besonderen Finanzproblemen, welche vom Land Schleswig-Holstein in Form von Konsolidierungshilfen unterstützt werden. Hierzu gehört die Landeshauptstadt Kiel. Unter den gegebenen Umständen geht die Verwaltung momentan und für den Fall einer Zusage von einer Förderquote von 90 % und einem Eigenanteil von 10% aus. Der Eigenanteil für die Landeshauptstadt Kiel würde damit 295.000 € betragen.
Insgesamt sollen die Mittel zum jetzigen Zeitpunkt wir folgt verteilt werden:
| 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | Gesamtkosten |
Summe Gesamtkosten | 540.000 | 980.000 | 830.000 | 600.000 | 2.950.000 |
Förderanteil 90% | 486.000 | 882.000 | 747.000 | 540.000 | 2.655.000 |
Eigenanteil LHK 10% | 54.000 | 98.000 | 83.000 | 60.000 | 295.000 |
Eine Beteiligung Dritter ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.
Im Laufe der weiteren Projektbearbeitung können sich Verschiebungen zwischen den Jahren ergeben.
Sollte das Projekt für die 2. Stufe ausgewählt werden, stellt die Verwaltung die erforderlichen Eigenanteile in die Haushalte 2022 ff ein.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister