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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0895/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

I. Ausgangslage:

Die Ratsversammlung hat die Verwaltung mit Beschluss vom 14.05.2020 (Drs. 0307/2020) gebeten, in einem Konzept darzustellen, wie und in welchem Zeitrahmen eine Eingliederung der Städtisches Krankenhaus (SKK)-Service GmbH in das Unternehmen Städtisches Krankenhaus Kiel (SKK) GmbH durchgeführt werden und damit einhergehend eine Bezahlung der Mitarbeiter*innen der SKK-Service nach TVöD erfolgen kann.

Die Eingliederung soll möglichst schnell oder auch schrittweise über einen längeren Zeitraum erfolgen. Entscheidend ist, dass der Prozess der Eingliederung hinreichend beschrieben wird, damit er planbar und zuverlässig zu einer Eingliederung der SKK-Service GmbH in die SKK GmbHführt und die Bezahlung der Mitarbeiter*innen nach TVöD umgesetzt werden kann. Sollte eine zügige Eingliederung nicht möglich sein, ist zu prüfen, wie die Gehälter der Mitarbeiter*innen kurzfristig erhöht werden können.

Es wird gebeten, verschiedene Varianten aufzuzeigen und zu bewerten. Die finanziellen Auswirkungen sind für die jeweiligen Szenarien darzustellen. Die Beteiligung von Betriebsrat, Gewerkschaften, Aufsichtsrat und Unternehmensführung ist sicherzustellen. Die Ergebnisse sind der Ratsversammlung bis Mitte 2021 vorzulegen.

 

II. Sachverhalt:

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

  1. Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 20.11.2003 wurde der kommunale Regiebetrieb Städtisches Krankenhaus Kiel in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und einer 100-prozentigen Trägerschaft der Landeshauptstadt Kiel überführt. Bereits mit Gründung der GmbH wurden die Weichen für die Ausweisung von Kern- und Nebenbetrieben gestellt. Die Aufgaben des Akutkrankenhauses mit den Bereichen ärztliche Versorgung, Pflege und Verwaltung bildeten den Kernbereich der SKK GmbH. Die SKK-Service GmbH, in die die sogenannten Nebenbetriebe des Städtischen Krankenhauses (Küche, Wäscherei, Reinigung, Hol- und Bringedienst und Bistro) zusammengefasst wurden, wurde zum 01.01.2004 gegründet.

 

Darüber hinaus wurden seit 2006 weitere Gesellschaften als Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gegründet, die ebenfalls in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Kernaufgaben der SKK GmbH ergänzen.

Dazu gehören die Städtisches MVZ Kiel GmbH (Medizinisches Versorgungszentrum), eine hundertprozentige Tochter des SKK, für die Bereiche Labor und Pathologie. Seit April 2020 hält die SKK 25% der Anteile der GH MVZ GmbH (Gastroenterologisch-Hepatologisches Medizinisches Versorgungszentrum Kiel).

 

  1. Das Akutkrankenhaus SKK hat derzeit 605 Planbetten, davon 46 tagesklinische Betten. Die Anzahl der Mitarbeiter*innen beläuft sich über alle Gesellschaften auf ca. 2.000.

 

Seit 2011 gehört die SKK GmbH zum 6K-Klinik Verbund Schleswig-Holstein für eine strategische Partnerschaft der Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft.

Im Jahr 2020 starteten die Städte Neumünster und Kiel einen Prozess, mit dem ausgelotet werden soll, ob die Herausforderungen der Krankenhausfinanzierung, die durch bundesgesetzliche Reformvorstellungen die wirtschaftlichen Eckdaten immer schwieriger werden lassen, durch größere Einheiten an zwei Standorten besser bewältigt werden können. Dieser Prozess ist derzeit noch in der Abstimmung zwischen den Städten.

 

  1. Die Gestaltung der Löhne und Gehälter der Mitarbeiter*innen in den Unternehmen der SKK GmbH unterliegen unterschiedlichen Tarifverträgen. Für die Pflege- und Assistenzkräfte sowie für die Verwaltung des Krankhauses findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die Ärzt*innen werden nach dem Tarifvertrag für Ärzt*innen (TV Ärzte) vergütet, der zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber und dem Marburger Bund vereinbart wurde.

r die 214 aktiven Mitarbeiter*innen auf ca. 165 Vollzeitäquivalenten der SKK-Service findet der Tarifvertrag für Servicebereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Schleswig-Holstein (TV-KR-S) Anwendung. Dieser Tarifvertrag gilt seit 2005 für Wirtschafts- und Servicegesellschaften im Bereich von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen mit Tätigkeiten in den Arbeitsbereichen Küche, Reinigung/Zentralsterilisation, Patientenservice/ Pforte, Wäscherei, Gärtnerei, Bettenaufbereitung sowie Hol- und Bringdienste/Transporte und wird von wenigen Krankenhäusern in Schleswig-Holstein angewandt. Außer der imland Kliniken in Rendsburg und Eckernförde wird in den Krankenhäusern in Schleswig-Holstein im Servicebereich kein TVöD bezahlt.

Der TV-KR-S beinhaltet fünf Entgeltgruppen mit jeweils drei Stufen. Der Tarifvertrag ist zuletzt 2011 neu verhandelt worden. Die Hintergründe dieser Verhandlungspause sind vielfältig und sollen an dieser Stelle nicht vertieft werden.

Seit 2012, zuletzt 2020, wurden ohne Pflicht aus dem Tarifvertrag dennoch Gehaltsanpassungen vorgenommen.

 

  1. Durch die verschiedenen Tarife entstehen unterschiedliche Lohnentwicklungen und -gefälle. Der Grundsatz der vergleichbaren und gerechten Bezahlung des Personalkörpers des Unternehmens ist trotz der gemeinsamen Erbringung der Dienstleistungen nicht gegeben. Der von der Gewerkschaft beschworene Grundsatz „ein Haus - ein Tarif“ gilt schon lange nicht mehr. Insbesondere der Ausstieg der Ärzt*innen aus dem TVöD ist hierbei besonders hervorzuheben.

 

  1. Durch die Einführung des TVöD bei der SKK-Service würden die Löhne für die Beschäftigten erheblich steigen. Die Muttergesellschaft als Abnehmerin der Dienstleistungen müsste die höheren Löhne der Mitarbeiter*innen durch Anpassung der Entgelte finanzieren. Nach aktuellen Hochrechnungen würde die Übertragung des TVöD auf die SKK-Service GmbH einen finanziellen Mehraufwand in Höhe von rd. 2,5 Millionen Euro bedeuten. Ohne Intervention der Muttergesellschaft führt dieser Weg zur Insolvenz der SKK-Service GmbH. Das Defizit der SKK-Service GmbH müsste durch die SKK GmbH aufgefangen werden.

Mit einem jährlichen Defizit des Krankenhauses in gleicher Höhe wäre zu rechnen.

 

Hierzu ist grundsätzlich hervorzuheben, dass sich die Finanzierung eines Krankenhauses aus Leistungsentgelten der Krankenversicherung für erbrachte Leistungen sowie aus Zuwendungen des Landes für notwendige Investitionen zusammensetzt. Ein dauerhafter Defizitausgleich ist im Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze nicht vorgesehen, auch nicht durch die Kommune als Trägerin der SKK GmbH.

 

  1. Die wirtschaftlichen Ergebnisse der SKK GmbH waren in den vergangenen Jahren nicht immer ausgeglichen, so dass erhebliche Anstrengungen zur Konsolidierung unternommen werden mussten.

 

Betrachtet man die Jahresergebnisse ab 2015, wird deutlich, dass die SKK-Service GmbH nicht in der Lage ist, Mehrkosten in Höhe von rd. 2,5 Mio. EUR ohne Preissteigerungen zu kompensieren. Andererseits lassen auch die Ergebnisse der SKK GmbH nicht zu, dauerhaft Mehrkosten in Höhe von 2,5 Mio. EUR über erhöhte Entgelte auszugleichen. Das besonders gute Ergebnis 2020 basiert insbesondere auf Sondereffekte durch die Pandemie und ist daher nicht repräsentativ.

 

Jahresergebnisse 2015 2020:

Jahr

SKK Service GmbH

SKK GmbH

2015

63.040,69 €

-575.340,42 €

2016

12.750,57 €

-797.005,50 €

2017

4.444,38 €

-665.481,05 €

2018

6.308,76 €

-3.609.152,68 €

2019

30.744,75 €

48.478,47 €

2020

ca. 11.000 €*

1.629.156,82 €

Plan 2021

-75.000 €

-3.880.000 €

 *Jahresabschluss 2020 liegt noch nicht vor

 

  1. Eine dauerhafte Verbesserung der Situation der Mitarbeitenden in der SKK-Service GmbH ist anzustreben, muss aber mit Maß und Mitte betrieben werden. Insofern wäre die Nachbesserung bei der Krankenhausfinanzierung sowohl bei den Leistungsentgelten als auch bei den Investitionskosten aus Sicht der Verwaltung der vorrangige Weg, den Willen der Ratsversammlung bei der Anpassung der Löhne der Mitarbeitenden in Richtung des TVöD umzusetzen. Verbesserungen bei diesen beiden Finanzierungsgrundlagen können helfen, Bewegungsspielräume bei den Tarifvorstellungen für die SKK-Service GmbH zu ermöglichen. Dieser Weg wäre jedoch langwierig.

 

Daher werden auch die Anpassungen der Löhne im Rahmen von strukturierten Tarifverhandlungen auf Basis des bestehenden TV-KR-S kurzfristig zumindest dazu beitragen, dass der zweifelsohne bestehende Nachholbedarf bei der Lohnentwicklung angegangen werden kann. Der Geschäftsführer hat hierzu ein ausreichendes Verhandlungsmandat.

 

Der Wunsch der Ratsversammlung, bis Mitte des Jahres 2021 die Ergebnisse der Prüfungen aus dem Beschluss Drs. 0307/2021 zu erhalten, überschnitt sich mit den laufenden Tarifverhandlungen zwischen ver.di und der SKK-Service GmbH. Es sollte zunächst abgewartet werden, welche Ergebnisse erzielt werden. Von daher konnte der Zeitrahmen nicht eingehalten werden.

Konzeptionelle Vorstellungen können nur entwickelt werden, wenn die daraus resultierenden Kostenfolgen beherrschbar sind.

 

  1. Unabhängig vom Ergebnis der aktuellen Tarifverhandlungen steht es an, für die weitere Anpassung von Gehältern im Gesundheitswesen bundes- und landesgesetzliche Regelungen zu schaffen, die analog zum Pflegebudget die notwendige Grundlage für die am Tarif des TVöD orientierte Vergütung der Tätigkeiten eines Krankenhauses für die Arbeitsbereiche Küche, Reinigung/Zentralsterilisation, Patientenservice/ Pforte, Wäscherei, Gärtnerei, Bettenaufbereitung sowie Hol- und Bringdienste/Transporte ermöglicht.

 

Die Vorgaben des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze sowie des Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein sehen ein Ausgleich von Defiziten in kommunalen Krankenhäusern nicht vor, obwohl die Kommune den Sicherstellungsauftrag im Rahmen der Daseinsfürsorge zu erfüllen hat.

 

Die bisherigen Versuche, die Krankenhauslandschaft durch einen starken Ökonomisierungsdruck zu verändern, müssen als gescheitert angesehen werden.

Daher bedarf es einer grundsätzlichen Neuausrichtung der Krankenhausfinanzierung.

Nicht zuletzt die Coronapandemie hat gezeigt, dass ohne eine öffentliche Verantwortung für das Gesundheitswesen die ausreichende Versorgung mit stationären Behandlungskapazitäten nicht gewährleistet wäre.

 

  1. r Ausgleichzahlungen an die SKK GmbH gilt das Beihilferecht des Europäischen Union (EU). Bei Ausgleichzahlungen besteht grundsätzlich eine vorherige Notifizierungspflicht. Eine Freistellung von dieser Notifizierungspflicht ist jedoch im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge im Gesundheitsbereich durch einen transparenten Betrauungsakt möglich (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.03.2016 -I ZR 263/14). Neben einer Beurteilung des konkreten Falls lieferte der BGH auch eine grundsätzliche Einschätzung zum Wesen kommunaler Krankenhäuser. Dabei wird deutlich, dass es sich bei einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. Kommunale Krankenhäuser erhalten eine Sonderstellung, wenn die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht durch andere Träger sichergestellt wird.

Um Ausgleichzahlungen an kommunale Krankenhäuser zu leisten, muss in einem Betrauungsakt objektiv und transparent eine detaillierte Leistungsbeschreibung enthalten sein und dargestellt werden, dass kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, der gegenüber konkurrierenden Unternehmen das kommunale Krankenhaus begünstigt.

 

Es können grundsätzlich Ausgleichszahlungen geleistet werden, um sicherzustellen, dass ein Krankenhaus alle notwendigen Leistungen für die Versorgung der Bevölkerung auch dann vorhält, wenn einzelne Teile defizitär sind. So könnte z. B. eine defizitäre Notaufnahme von der Stadt gestützt werden, wenn vorher von der Ratsversammlung ein transparenter Betrauungsakt beschlossen wird, der die Leistungen einer solchen Notaufnahme und die Bereiche, für die ein Ausgleich vorgesehen wird, genau beschreibt.

 

Die Tarifabschlüsse einzelner Berufsgruppen müssen aber weiterhin im Rahmen der wirtschaftlichen Situation eines Krankenhauses zwischen den Sozialpartnern im Interesse der Mitarbeiter*innen und des Unternehmens ausgehandelt werden. Der Betrauungsakt ist kein geeignetes Mittel, um Tarifabschlüsse zu refinanzieren. Dies muss im Rahmen der Krankenhausfinanzierung sichergestellt bleiben.

 

  1. Daher bedarf es einer gemeinsamen Kraftanstrengung, die kommunalen Krankenhäuser wieder als Bestandteil der Daseinsfürsorge zu begreifen und wirtschaftlich auskömmlich aufzustellen. Die Bestandteile der Krankenhausfinanzierung müssen dafür ausgebildet werden, damit der Ökonomisierungsdruck auf die Krankenhäuser deutlich abgemildert wird.

Außer der Verwaltung sollten alle im Rat vertretenen Parteien ihren Einfluss auf Landes- und Bundesebene geltend machen, um hier in der Zukunft Fortschritte zu erzielen.

 

  1. Der formelle Weg einer Eingliederung der Städtisches Krankenhaus Kiel Service-GmbH in die Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH würde sich wie folgt darstellen:

 

Basis einer Wiedereingliederung ist das Umwandlungsgesetz: §§ 4-35 UmwG (Verschmelzung durch Aufnahme) sowie §§ 46-59 UmwG (Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Verschmelzung durch Aufnahme).

Die SKK-Service GmbH kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die SKK GmbH übertragen werden.

Hierfür ist ein Verschmelzungsvertrag (§§ 4 und 5 UmwG) anzufertigen, der von der Gesellschafterversammlung beschlossen und notariell beurkundet werden muss (Zustimmungsbeschluss von beiden Gesellschafterversammlungen; Befreiung Geschäftsführer von Beschränkungen des § 181 BGB).

Die SKK GmbH ist alleinige Gesellschafterin der SKK-Service GmbH, so dass gemäß § 8 Abs. 3 UmwG auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichtes und gemäß § 9 Abs. 2 UmwG auf eine Verschmelzungsprüfung verzichtet werden kann. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

Der Verschmelzungsvertrag muss u.a. die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer*innen und ihre Vertretungen beinhalten (§ 5 Abs. 1 Ziffer 9) und dem Betriebsrat einen Monat vor Beschluss der Gesellschafterversammlung zugeleitet werden. Gemäß § 54 (1) Nr. 1 erfolgt die Verschmelzung ohne Erhöhung des Stammkapitals. Die SKK-Service GmbH überträgt ihr gesamtes Vermögen, Rechte und Pflichten auf die SKK GmbH. Die Anmeldung der Verschmelzung erfolgt beim Handelsregister (§§16, 17, 52 UmwG). Nach Gemeindeordnung (GO) handelt es sich bei der Verschmelzung um eine Übernahme, für die eine Beschlussfassung der Ratsversammlung (§ 28 Abs. 1 Ziffer 17 GO) sowie die Anzeige bei der Kommunalaufsicht erforderlich ist. Die entsprechenden Vorlaufzeiten sind zu berücksichtigen.

 

  1. Dem Geschäftsführer wird in der jetzigen Situation empfohlen, deutliche Schritte zur Anpassung der Gehaltssituation im Rahmen des bestehenden Tarifvertrages im Lauf der weiteren Tarifverhandlungen, vorzuschlagen.

Weitere Verbesserungen der Gehaltssituation für die Servicekräfte in der SKK-Service GmbH kann nur gelingen, wenn es gelingt, die Krankenhausfinanzierung neu und auskömmlich zu gestalten.

Es wird die zukünftige Aufgabe der Selbstverwaltung sein, dafür einzutreten, dass solche Forderungen zukünftig an Krankenkassen sowie Bund und Land adressiert werden.

 

 

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 

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Beschlüsse

Erweitern

Oct 20, 2021 - Hauptausschuss - zur Kenntnis genommen

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Oct 21, 2021 - Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit - zur Kenntnis genommen

Erweitern

Oct 28, 2021 - Ratsversammlung - zur Kenntnis genommen