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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1014/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Der Festlegung der nachfolgenden Standards für die Deckung von Schulsporthallen-Bedarfen wird zu gestimmt.

 

Die Schulsporthallen-Standards zur Deckung der Schulsporthallen-Bedarfe lauten wie folgt:

 

  1. Berechnung der Sporthallengröße (Angebot)

 

Sporthallen mit der folgenden Mindestgröße werden bei der Schulsporthallen-Bedarfsberechnung als vollwertige Sporthallen gezählt:

  •    Einfeld-Sporthalle:     >=302 m² = 1 Hallenteil
  •    Zweifeld-Sporthalle:     >=604 m²  = 2 Hallenteile
  •    Dreifeld-Sporthalle:     >=906 m² = 3 Hallenteile
  •    Vierfeld-Sporthalle: >=1.208 m²  = 4 Hallenteile

 

Sporthallen, welche nicht diese Mindestmaße erfüllen, werden bei der Schulsporthallen-Bedarfsberechnung wie folgt gezählt:

  •    Einfeld-Sporthalle:  < 302 m²  = 0,5 Hallenteile
  •    Zweifeld-Sporthalle:  < 604 m²  = 1,5 Hallenteile
  •    Dreifeld-Sporthalle:  < 906 m²  = 2,0 Hallenteile

 

Gymnastikhallen werden bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt.

 

 

  1. Festlegung der Auslastung einer Sporthalle und Berechnung des Schulsporthallen-Bedarfs einer Schule (Nachfrage)

 

Bei Grund- und Gemeinschaftsschulen sowie Gymnasien werden zwölf Klassen pro Hallenteil als Auslastung festgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Anzahl der Klassen einer Schule ist die bauliche Zügigkeit.

 

Bei den Förderzentren (FöZ) werden ebenfalls 12 Klassen pro Hallenteil festgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Anzahl der Klassen einer Schule ist die durchschnittliche Klassenanzahl der letzten beiden Jahre.

 

Bei den Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) werden die jeweiligen Schulsportstunden gemäß Kontingentstundentafeln je Voll- und Teilzeit-Klasse zugrunde gelegt. Die Nutzung eines Hallenteils wird mit 40 Stunden/Woche festgesetzt. Jedes RBZ erhält zusätzlich eine Reserve von bis zu 0,5 Hallenteilen.

 

Zusätzliche Klassen wie Anker- und FLEX-Klassen sowie DaZ-Basiskurse werden eins zu eins auf die regulären Klassen der baulichen Zügigkeit bzw. vorhandenen Klassen (FöZ und RBZ) hinzuaddiert.

 

 

  1. Berechnung der Deckung bzw. Unterdeckung der Schulsporthallen-Bedarfe

 

Die Sporthallengröße (Angebot) und der Bedarf der jeweiligen Schule (Nachfrage) wird gegenübergestellt, sodass sich daraus die Deckung bzw. Unterdeckung der Schulsporthallen-Bedarfe ablesen lässt.

 

Schulen und Sporthallen, die sich in unmittelbarer bzw. fußufiger Nähe befinden, werden als ein gemeinsamer Standort betrachtet, um eine hohe Auslastungsquote der Sporthallen zu erreichen.

 

Eine fußufige Nähe kann nicht eindeutig definiert werden, wird jedoch aus Gründen der Umsetzbarkeit im Schulalltag in der Regel auf max. einen Kilometer begrenzt.

 

 

  1. Deckung der Sporthallen-Bedarfe für den Schulsport

 

An Schulstandorten, bei denen eine Unterdeckung bzw. Unterversorgung an Sporthallen festgestellt wird, soll versucht werden, diese Deckungslücke zu schließen. Kann eine Versorgungslücke an einem Standort (siehe 3.) nicht geschlossen werden, so ist ein Fahrdienst zu benachbarten Sporthallen mit ausreichenden Kapazitäten analog zum Schulschwimmen einzurichten.

 

Sporthallenbedarfe, die sowohl vom Amt für Schulen (52) als auch vom Amt für Sportförderung (51) festgestellt werden, sollen zunächst zwischen diesen beiden Ämtern abgestimmt werden, bevor entsprechende Planungsaufträge erteilt werden.

 

 

  1. Ausstattung der Sporthallen für Schulsport

 

Neu zu bauende Sporthallen werden nach der jeweils gültigen DIN-Norm errichtet. Diese sind so auszustatten, dass die Anforderungen der Lehrpläne erfüllt werden.

 

Bei Neu- und Ersatzbauten von Sporthallen sind die Sanitärräume so herzurichten, dass kein Geschlecht (weiblich, männlich und divers) diskriminiert wird. Verschiedene Unisex-Lösungen wie Einzelkabinen usw. sind dabei denkbar.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Die Landeshauptstadt Kiel ist Schulträgerin der allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie der Förderzentren in Kiel. Zur Aufgabe als Schulträgerin gehört nicht nur ausreichende Schulplätze zur Verfügung zu stellen, sondern auch ausreichende Möglichkeiten zu schaffen, damit der Schulsportunterricht gemäß Lehrplan und Kontingentstundentafel durchgeführt werden kann.

 

Im Schulbauprogramm aus dem Jahr 2012 (Drs. 0708/2012) waren zwölf Sporthallen enthalten, von denen aufgrund von Priorisierungen und Schaffung neuer Schulplätze - noch nicht alle umgesetzt wurden. 9 Hallenteile sind aus diesem Programm noch zu schaffen. Weitere Bedarfe haben sich entwickelt.

 

Als Grundlage für die Deckung der Schulsporthallen-Bedarfe sind für die Kieler allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen analog zu den Raumstandards für die Kieler allgemeinbildenden Schulen (ebenfalls Drs. 0708/2012) auch verbindliche Standards sinnvoll. Dieser Antrag schafft zudem Transparenz hinsichtlich der Bedarfe und würde bei vollständiger Umsetzung den Erfordernissen schulischer Lehrpläne Rechnung tragen. Aus diesem Grunde konnten die sogenannten Gymnastikhallen auch nicht mehr berücksichtigt werden, da diese die dringend erforderliche Ausübung von Ballsportarten nicht ermöglichen. Gleichzeitig ist klar, dass die Bedarfe an Schulsporthallen auch künftig mit Baubedarfen für die Schaffung weiterer Schulplätze und mit Sanierungsnotwendigkeiten abgeglichen und priorisiert werden.

 

Die bisherige Berechnungsweise für die Deckung bzw. Unterdeckung der Schulsporthallenbedarfe wird in den Geschäftlichen Mitteilungen (Drs. 0692/2011 und 0685/2003) erläutert. Die bisherigen Berechnungen sind jedoch nicht in jeder Hinsicht eindeutig sowie vollständig und werden daher den aktuellen Bedingungen nicht mehr gerecht. Aus diesem Grunde wurde die Schulsporthallen-Bedarfsberechnung grundlegend überarbeitet und entsprechend angepasst.

 

Durch die Aufstellung dieser einheitlichen und aktuellen Standards

-          verändert sich keine Sporthalle in ihrer funktionellen Größe. Sofern Mindestgrößen eingehalten werden, können Sporthallen auch um keine übermäßigen Baubedarfe auszulösen weiter genutzt werden. Lediglich bei Sporthallen, die nicht der Mindestgröße entsprechen, muss der Schulsport auf größere Sporthallen ausweichen,

-          ergeben sich keine Auswirkungen auf den Vereinssport,

-          wird den veränderten und aktuellen Bedarfen der Schulen Rechnung getragen,

-          verringert sich der Bedarf an Sporthallen-Neubauten um acht auf 21 Hallenteile.

 

 

Die mittlerweile unzureichenden Aspekte der bisherigen Berechnung werden im Folgenden dargelegt und entsprechende Lösungsvorschläge werden erläutert.

 

 

Zu 1. Berechnung der Sporthallengröße (Angebot)

 

Die Kieler Sporthallen, die auch für den Schulsport genutzt werden, stammen aus unterschiedlichen Jahrzehnten, sodass für diese Sport-, Turn- oder Mehrzweckhallen verschiedene Baustandards mit unterschiedlichen Baugrößen galten und gelten. Somit weisen diese Sporthallen sehr unterschiedliche Abmessungen auf.

 

Um die Notwendigkeit einer veränderten Festlegung bei der Normierung der Sporthallengröße zu verdeutlichen, erfolgt zunächst ein Exkurs auf die jetzige Situation:

 

In der Vergangenheit wurde bei der Berechnung der Sporthallengröße anstatt auf eine Bau-Norm Bezug auf die Größe eines Basketballfeldes genommen. Die Orientierung erfolgte an der Größe eines Basketballfeldes, weil die Maße dieses Spielfelds im direkten Zusammenhang mit der Sporthallengröße in Deutschland stehen (Basketballfeld zzgl. Sicherheitsabstand zur Wand). Die Abmessungen eines Basketballfeldes haben sich im Lauf der Jahrzehnte vergrößert und somit auch die Sporthallengrößen. Zurzeit beträgt die Abmessung eines Basketballfeldes gemäß der International Basketball Föderation (FIBA) 420 . Im deutschen Breiten- und Vereinssport sind jedoch alle Basketballfeld-Maße mit 420 , 364 sowie 312 zulässige Standardgrößen beim Basketball. Bei der Schulsporthallen-Bedarfsberechnung im Jahr 2011 wurde die Basketball-Feldgröße von 312 zugrunde gelegt.

 

An dieser Darstellung wird deutlich, dass ein Bezug auf ein Basketballfeld, welches mehrere offizielle Standardmaße hat, für eine einheitliche Schulsporthallen-Berechnung nicht sinnvoll ist. Darüber hinaus wurde bei der bisherigen Bedarfsberechnung (siehe Drs. 0692/2011) nur ein Mindestmaßr eine Einfeld-Sporthalle festgelegt, für Mehrfeld-Sporthallen jedoch nicht. Mehrfeld-Sporthallen die nicht das zwei- oder dreifache des Mindestmaßes erfüllt haben, wurden trotzdem als ganze Zweifeld- oder Dreifeld-Sporthallen gezählt, obwohl dort auch nur ein eingeschränkter Schulsport stattfinden kann.

 

Mit diesem durch die Verwaltung vorgelegten Antrag zu neuen Schulsporthallen-Standards wird eine einheitliche Mindestgröße in Quadratmetern für alle Sporthallengrößen (Einfeld- bis Vierfeld-Sporthalle) festgelegt und bisher vorhandene rechnerische Widersprüche aufgelöst.

 

Grundlage für das Mindestmaß einer Einfeld-Sporthalle ist das alte Standardmaß einer Dreifeld-Sporthalle von 945m². Ein Feld bei dieser Dreifeld-Sporthalle entspricht somit 315 m² (1/3 von 945 m²). Die Bauausführungen der Kieler Sporthallen sind jedoch sehr unterschiedlich ausgefallen, sodass bauliche Abweichungen von 2% sowohl in der Länge als auch in der Breite toleriert werden. Abzüglich dieser Toleranz wird somit die Mindestgröße einer Einfeld-Sporthalle auf 302m² festgelegt. Die Abweichung zur bisherigen Mindestgröße von 312m² beträgt nur 10 m² (unter 5%). In einer Sporthalle mit einer Größe von 302 m² lassen sich alle Sportarten gemäß Lehrplan anbieten, die auch in einer Sporthalle von 312 m² zulässig sind. Die Mindestgrößen für eine Mehrfeld-Sporthalle werden daher analog zur der Einfeld-Sporthalle wie folgt festgelegt:

  • Einfeld-Sporthalle:     302 m²
  • Zweifeld-Sporthalle:     604 m²
  • Dreifeld-Sporthalle:     906 m²
  • Vierfeld-Sporthalle: 1.208 m²

 

r die Festlegung, wie viele Hallenteile eine Sporthalle besitzt, ist nicht die Fläche allein, sondern vielmehr das Vorhandensein der Trennwände und der entsprechenden Anzahl der Sanitärräume ausschlaggebend.

 

Erfüllen Sporthallen nicht diese Mindestmaße, werden diese Sporthallen bei der Schulsporthallen-Bedarfsberechnung nicht mehr als ganze Einfeld-, Zweifeld- oder Dreifeld-Hallen gezählt, weil für bestimmte Sportarten gemäß Lehrplan auf größere Sporthallen ausgewichen werden muss.

 

Zweifeld-, Dreifeld- oder Vierfeld-Sporthallen können in der gesamten Größe ohne Trennung genutzt werden. Ohne Trennung erfüllen kleine Mehrfeld-Hallen dann wiederum die Mindestgröße einer Einfeld-Sporthalle mit 302 m². Aus diesem Grunde werden Sporthallen, welche nicht die entsprechenden Mindestmaße erfüllen, bei der Schulsporthallen-Bedarfsberechnung wie folgt gezählt:

  • Einfeld-Sporthalle:  < 302 m²  = 0,5 Hallenteile
  • Zweifeld-Sporthalle:  < 604 m²  = 1,5 Hallenteile
  • Dreifeld-Sporthalle:  < 906 m²  = 2,0 Hallenteile

 

 

Die einzige Vierfeld-Sporthalle in Kiel wurde gemäß der DIN-Norm 18032 mit 1.620 erbaut, sodass sich eine Abstufung der Zählweise bei der Bedarfsberechnung erübrigt.

 

Bei der bisherigen Zählweise der Schulsporthallen-Bedarfsberechnung wurden auch Gymnastikhallen ab einer Mindestgröße von 150 m² berücksichtigt. Erst ab einem Flächenmaß von unter 150 m² wurden Hallen bei der Bedarfsermittlung weggelassen.

 

Insgesamt gibt es 14 Gymnastikhallen mit einer Durchschnittsgröße von 158 m² in Kiel. Aufgrund der sehr kleinen Größe aber auch wegen der geringen Ausstattung werden diese Gymnastikhallen bei der Bedarfsberechnung nicht mehr berücksichtigt, weil nur sehr wenige Angebote gemäß Lehrplan in diesen Hallen durchgeführt werden können.

 

Auch wenn ältere Sporthallen bei der Schulsporthallen-Bedarfsberechnung mit 0,5 oder 1,5 Hallenteilen gerechnet werden, gibt dies keinen Rückschluss über den baulichen Zustand einer Sporthalle. Lediglich für bestimmte Sportarten, die laut Lehrplan vorgesehen sind, muss auf eine größere Halle ausgewichen werden.

 

 

Zu 2. Festlegung der Auslastung einer Sporthalle und Berechnung des Schulsporthallen-Bedarfs einer Schule (Nachfrage)

 

Um eine Deckung bzw. Unterdeckung der Sporthallenbedarfe feststellen zu können, wird im zweiten Schritt festgelegt, wie viele Klassen einer Schulart eine Sporthalle nutzen können (Auslastung). Somit kann anhand der Klassenanzahl gemäß baulicher Zügigkeit bei Grund- und Gemeinschaftsschulen sowie Gymnasien ermittelt werden, wie hoch der Bedarf an Sporthallenteilen für die jeweilige Schule ist. Förderzentren und RBZ besitzen keine bauliche Zügigkeit, sodass hierfür andere Bezugsgrößen festgelegt werden, die nachfolgend erläutert werden. Ziel der Berechnung ist, dass perspektivisch ausreichend Sporthallen-Teile zur Verfügung stehen, damit der Schulsport gemäß der aktuellltigen Kontingentstundentafeln durchgeführt werden kann.

 

 

Grund- und Gemeinschaftsschulen sowie Gymnasien

 

Bei der alten Berechnungsmethode wurde pauschal von drei Schulsportstunden pro Woche für allgemeinbildende Schulen ausgegangen.

 

Die aktuelle Kontingentstundentafel für Grundschulen sieht jedoch für die erste und zweite Klassenstufe nur zwei Schulsportstunden pro Woche vor. Außerdem sind gemäß der Kontingentstundentafel für die dritten und vierten Klassen zusammen 52 Wochenstunden vorgesehen. Dies entspricht einem Unterricht auch bis zur sechsten Schulstunde.

Darüber hinaus nimmt i.d.R. jede vierte Klasse am Schwimmunterricht teil. In dieser Zeit wird die Sporthalle nur teilweise durch die vierten Klassen genutzt. Für eine effizientere Nutzung der Sporthallen wird daher zukünftig mit zwölf Klassen anstatt zehn Klassen pro Sporthallen-Teil für reine Grundschulen ohne Ganztagsangebote gerechnet.

 

Grundschulen mit Ganztagsangeboten oder in einer organisatorischen Verbindung mit einer Gemeinschaftsschule wurden bisher auch schon mit zwölf Klassen pro Sporthallen-Teile gerechnet (siehe Drs. 0692/2012). Somit ergeben sich für diese Schulen aufgrund der neuen Sporthallen-Standards keine Änderungen.

 

Wird die Klassenanzahl gemäß der baulichen Zügigkeit durch zwölf Klassen pro Hallenteil dividiert, ergibt dies den Bedarf der Sporthallen-Teile.

 

 

rderzentren

 

Bei reinen Förderzentren ohne organisatorische Verbindung wurden bei der alten Berechnungsmethode ebenfalls zehn Klassen pro Sporthallen-Teil angenommen. Bei Förderzentren mit einer organisatorischen Verbindung mit einer anderen Schulart wurden zwölf Klassen pro Sporthallen-Teil festgelegt (siehe Drs. 0692/2012).

 

r Förderzentren existieren keine Kontingentstundentafeln. Daher wurde sich bei der Neubetrachtung der Schulsporthallen-Bedarfsberechnung an den tatsächlichen Belegungszeiten der Schulsporthallen orientiert. Aus diesem Grunde werden zukünftig ebenfalls einheitlich 12 Klassen pro Sporthallen-Teil für Förderzentren festgelegt.

 

rderzentren haben keine bauliche festgelegte Zügigkeit und Raumstandards. Grundlage der Klassenanzahl bei den Förderzentren bildet die durchschnittliche Klassenanzahl der vergangenen zwei Jahre. Wird diese Klassenanzahl durch 12 Klassen pro Hallenteil dividiert, ergibt dies den Bedarf der Sporthallen-Teile bei den Förderzentren.

 

 

Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)

 

r die RBZ wurden bisher pauschal zwei Schulsport-Stunden pro Woche für eine Vollzeit-Klasse und pauschal eine Schulsport-Stunde pro Woche für eine Teilzeitklasse festgelegt. Die Pauschalwerte sind jedoch in Anbetracht der aktuell gültigen Kontingentstundentafeln zu hoch angesetzt. So haben die AV-SH-Vollzeitklassen nur eine Stunde Sportunterricht pro Woche und alle Berufsschüler*innen in den Teilzeitklassen haben gemäß der Kontingentstundentafel wie folgt Sportunterricht:

  • 0,75 Std./Woche bei einer 2-jährige Ausbildung,
  • 0,67 Std./Woche bei einer 3-jährigen Ausbildung und
  • 0,57 Std./Woche bei einer 3,5-jährigen Ausbildung (immer 80 Stunden verteilt auf den ganzen Ausbildungszeitraum).

 

Wird eine differenzierte Betrachtung vorgenommen anstatt mit Pauschalwerten zu rechnen, verringert sich der Sporthallenbedarf bei den RBZ erheblich. Im Gegensatz zu den weiterführenden Schulen werden an den RBZ mehr Unterrichtsstunden am Tag angeboten, so dass in diesem Fall mit einer Sporthallenteil-Belegung von 40 Std./Woche gerechnet werden kann.

 

 

 

Die RBZ haben keine festgelegte Zügigkeit. Die Schüler*innenanzahl insbesondere der Berufsschüler*innen in Teilzeit hängt sehr stark vom Ausbildungsmarkt ab und kann dementsprechend schwanken. Zusätzlich bieten die RBZ Blockunterricht für die Berufsschüler*innen an, was eine Sporthallenplanung erschwert. Es gibt teilweise wöchentlich wechselnde Sporthallenbelegungspläne. Vor diesem Hintergrund erhält jedes RBZ eine Reserve von bis zu 0,5 Hallenteilen, um die Schüler*innenschwankungen und Blockunterricht besser kompensieren zu können.

 

Ein RBZ hat keine bauliche Zügigkeit, so dass die aktuellen Klassen pro Schuljahr zugrunde gelegt werden. Um den Sporthallen-Bedarf pro RBZ zu berechnen, werden diese Klassen je Ausbildungsgang und Schulangebot ermittelt und mit dem Anteil der jeweiligen Schulsportstunde pro Woche gemäß Kontingentstundentafel multipliziert. Anschließend werden alle Bedarfe addiert und durch 40 Stunden/Woche dividiert, sodass am Ende der Schulsporthallen-Bedarf für das jeweilige RBZ feststeht.

 

 

Zusätzliche Klassen

 

Die Schüler*innen der Anker- und FLEX-Klassen sowie der DaZ-Basiskurse sind reguläre Schüler*innen der jeweiligen Schule, die ebenfalls Sportunterricht erhalten. Diese Klassen wurden bei der bisherigen Bedarfsberechnungs-Methode nicht berücksichtigt, was dazu führte, dass die reale Sporthallennutzung anstieg, dies sich jedoch nicht bei der Bedarfsberechnung widerspiegelte. Es ist daher notwendig, diese Klassen bei der Schulsporthallen-Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, um einen realistischen Bedarf zu ermitteln.

 

 

Zu 3. Berechnung der Deckung bzw. Unterdeckung der Schulsporthallen-Bedarfe

 

Die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage hat sich gegenüber der bisherigen Berechnungsmethode nicht geändert. Auch dass nah beieinanderliegende Schulen mit den entsprechenden Sporthallen zusammen betrachtet werden, ist sinnvoll und wird beibehalten.

 

In der bisherigen Vorgehensweise wurde festgelegt, dass ein Weg von fünf Minuten oder 500 m zu einer Sporthalle zumutbar ist. Diese Regelung ist jedoch ebenfalls pauschal und differenziert nicht nach dem Alter der Schüler*innen. Somit kann diese Entfernung für Schüler*innen der ersten Klassenstufe schon zu weit sein. Älteren Schüler*innen bspw. der Oberstufe kann auch ein längerer Weg zugemutet werden. Zu beachten ist jedoch stets die Verkehrssicherheit. Aus diesem Grunde muss immer individuell abgewogen werden, welche konkreten Wege für welche konkreten Schüler*innen noch zumutbar sind. Die max. Entfernung wird jedoch in der Regel auf einen Kilometer begrenzt, weil noch weitere Strecken zu viel Zeit in Anspruch nehmen würden, die dem Unterricht fehlen würde.

 

 

Zu 4. Deckung der Sporthallen-Bedarfe für den Schulsport

 

Der Sportunterricht muss für alle Schüler*innen sichergestellt werden. An einigen Schulstandorten kann jedoch aufgrund dichter Bebauung oder mangelnder Flächen nicht immer ein Sporthallenbedarf durch den Neubau einer Sporthalle gedeckt werden. Für diese Schulen wird nach Absprache mit der jeweiligen Schule und eingehender Prüfung ein Fahrdienst eingerichtet, um die Schüler*innen für den fehlenden Bedarf an weiter entfernte Sporthallen mit freier Kapazität zu fahren. Es entstehen dadurch die gleichen Kosten wie bei der Schüler*innenbeförderung im Rahmen des Schulschwimmens.

 

Sporthallen werden bis zum Nachmittag durch Schulen sowie anschließend und am Wochenende von Sportvereinen genutzt. Sporthallenbedarfe, die sowohl vom Amt für Schulen (52) als auch vom Amt für Sportförderung (51) festgestellt werden, sollen zunächst zwischen diesen beiden Ämtern abgestimmt werden, bevor entsprechende Planungsaufträge erteilt werden. Ziel soll es sein, bedarfsgerechte Angebote für Schulen und Sportvereine zu schaffen.

 

 

Zu 5. Ausstattung der Sporthallen für Schulsport

 

Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.10.2017 wurde das dritte Geschlecht „divers“ verfassungsrechtlich anerkannt und aufgrund des Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert werden.

 

r sanitäre Anlagen in öffentlichen Gebäuden entwickelt der Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) regelmäßig Empfehlungen. In der jüngsten Empfehlung vom 01.04.2021 geht dieser Arbeitskreis jedoch weiterhin nur von zwei Geschlechtern aus. Es gibt somit keine offizielle Empfehlung über den Umgang und die Einrichtung von sanitären Anlagen für drei Geschlechter.

 

Die Aufteilung der Sanitärraume auf nur zwei Geschlechter diskriminiert Personen des dritten Geschlechts. Aus diesem Grunde hat sich die Steuerungsgruppe Schulentwicklungsplanung mit den bildungspolitischen Sprecher*innen der Fraktionen vor dem Hintergrund des Beschlusses „Stadt Kiel und Gebäude fit machen für geschlechtliche Vielfalt“ (Drs. 0437/2018) dafür ausgesprochen, nicht auf eine offizielle Empfehlung zu warten, sondern bei allen Neu- und Ersatzbauten Sanitäranlagen so herzurichten, dass kein Geschlecht diskriminiert wird. Dabei sind auch Unisex-Lösungen möglich.

 

 

Fazit

 

Die Festlegung der o. g. Standards von Sporthallen an Kieler Schulen ermöglicht es unter Berücksichtigung der individuellen Situation am jeweiligen Schulstandort, für alle Kieler Schüler*innen vergleichbare Schulsportbedingungen zu schaffen, Bedarfe genauer zu erkennen und die Auslastung der Sporthallen insgesamt zu erhöhen. Die Bedarfe werden regelmäßig im Rahmen der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans überprüft.

 

 

Auswirkungen des Antrags:

 

Mit den neuen Schulsporthallen-Standards werden 9 Gymnastikhallen nicht mehr berücksichtigt, die bei der bisherigen Berechnungsmethode als halbe Hallen mitgezählt wurden. Somit stehen 4,5 Hallenteile weniger zur Verfügung.

 

Die neue Festlegung der Mindestmaße für Ein- und Mehrfeld-Sporthallen hat keine Änderung der Zählung der Hallenteile zur Folge. Hier stehen weiterhin 117 Hallenteile in Kiel zur Verfügung. Eine Übersicht dieser Sporthallen kann der Tabelle 1 in der Anlage entnommen werden.

 

Die Festlegung von 12 Klassen pro Hallenteil bei den Allgemeinbildenden Schulen und Förderzentren sowie die Berücksichtigung des Schulschwimmens führt zu einem geringeren Bedarf.

Eine detaillierte Berechnung der Schulsportstunden anhand der Kontingentstundentafeln bei den RBZ führt zu einem wesentlich geringeren Bedarf. Die Berücksichtigung der Anker- und FLEX-klassen sowie DaZ-Basis- und Aufbaukurse erhöht den Bedarf.

 

Eine Übersicht der Deckung bzw. Unterdeckung der Sporthallenbedarfe kann der Tabelle 2 entnommen werden. Hierbei sind folgende Hinweise und Annahmen zu beachten:

  • Ab 2026 wird wieder G9 für die Gymnasien eingeführt. Alle Kieler Gymnasien wurden mit einer zusätzlichen Klasse pro Zug berechnet.
  • Durch die Kieler Ratsversammlung beschlossene Baumaßnahmen (bspw. die neue Grundschule Gaarden, Erweiterung um einen neuen Grundschulzug bei der Max-Tau-Schule, Außenstelle Theodor-Storm-Schule, Ersatzbau der Sporthalle der Friedrich-Junge-Schulen am Schreventeich, Neubau Sporthalle Wellsee usw.) wurden bereits berücksichtigt.
  • Das RBZ Wirtschaft hat einen sehr hohen Sporthallenbedarf. Andererseits verfügt die Schule nur über eine sehr kleine Sporthalle. Perspektivisch wird die Holstein-Halle, die hauptsächlich durch das RBZ-Wirtschaft genutzt wird, abgerissen, so dass die Holstein-Halle bei der Bedarfsberechnung nicht mehr berücksichtigt wird. Durch den sehr großen Sporthallenbedarf weicht das RBZ Wirtschaft seit Jahren auf mehrere Schulstandorte aus. Dadurch entstehen wiederum bei diesen Schulen Fehlbedarfe, die sie nicht hätten, wenn das RBZ Wirtschaft diese Sporthallen nicht mitnutzen würde. Aus diesem Grunde wird das RBZ Wirtschaft bei der Bedarfsberechnung isoliert betrachtet. Diese Betrachtungsweise hat keinen Einfluss auf die tatsächlichen Nutzungen der Sporthallen durch das RBZ Wirtschaft.
  • Schulstandorte die aufgrund der fußufigen Nähe gemeinsam betrachtet werden, sind farblich markiert (weiße und graue Abstufungen)

 

Das Ergebnis der neuen Schulsporthallen-Bedarfsberechnung ist, dass aktuell 21 Hallenteile an den Kieler Schulen fehlen. Bei der alten Berechnungsmethode wären es 29 Hallenteile, wenn die Gymnastikhallen nicht mitgezählt werden.

 

Bei den beiden Schulen Ellerbeker-Schule und Schule am Göteborgring wird ein sehr geringer Bedarf wegen jeweils eines DaZ-Kurses ausgelöst. Da diese beiden DaZ-Kurse auch kurzfristig durch das Schulamt wegfallen können und weil es sich um einen sehr geringen Bedarf handelt, re es unverhältnismäßig, an diesen Standorten neue Sporthallen zu errichten. Daher sollen hier andere Kompensationsmöglichkeiten geprüft werden. Somit würden dann nur noch 19 Sporthallen-Teile bei den Kieler Schulen fehlen.

 

Die neue Schulsporthallen-Bedarfsberechnung fließt zusätzlich zu anderen schulischen Bedarfen priorisiert in das Schulbauprogramm.

 

 

 

Renate Treutel

rgermeisterin

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Nov 11, 2021 - Ausschuss für Schule und Sport - ungeändert beschlossen

Erweitern

Dec 2, 2021 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Jan 20, 2022 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen