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Antrag der Verwaltung - 1144/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Dec 7, 2021
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Dec 16, 2021
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Hinsichtlich der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2022, den Ergebnis- und Finanzplan sowie die einzelnen Teilpläne wird auf die übersandten Haushaltsunterlagen, insbesondere auf den Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022, den Vorbericht sowie das nachgereichte Material (v.a. die Nachmeldeliste zum Haushaltsplan-Entwurf 2022) verwiesen.
Der mit einem Defizit von rd. 88,67 Mio. EUR abschließende Haushaltsplan-Entwurf 2021 verbessert sich durch die Nachmeldeliste um 4,51 Mio. EUR auf -84,16 Mio. EUR. Angesichts eines negativen Jahresergebnisses bedürfen die Gesamtbeträge der vorgesehenen Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2022 erneut der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Alle Veränderungen gegenüber dem Haushaltsplan-Entwurf 2022 für die Haushaltsplanjahre 2022 bis 2025 sind in der als Anlage 3b beigefügten Nachmeldeliste zusammengestellt.
Unterjährige Haushaltsveränderungen sind – abgesehen von einem Nachtragshaushalt – nur über sogenannte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen nach §§ 82 und 84 der Gemeindeordnung (GO) möglich. Sie sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Wie über den Haushaltsplan oder einen Nachtragshaushaltsplan beschließt hierüber grundsätzlich die Ratsversammlung.
Bei unerheblichen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sieht das Gemeindehaushaltsrecht in §§ 82 und 84 GO aber die Möglichkeit vor, dass der Oberbürgermeister die Zustimmung zur deren Leistung oder Eingehung erteilen kann und hierüber anschließend mindestens halbjährlich der Ratsversammlung zu berichten hat.
Bis zu welchem Betrag der OB seine Zustimmung erteilen darf, wird in der jeweiligen Haushaltssatzung geregelt. Die Entscheidung über unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen kann auch durch den OB delegiert werden.
Um als Verwaltung auf unvorhergesehene aber unerhebliche Haushaltsveränderungen flexibler und teilweise auch schneller reagieren zu können, empfiehlt das Amt für Finanzwirtschaft, den Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit der Haushaltssatzung 2022 von bisher 100.000 EUR auf 250.000 EUR zu erhöhen (siehe dazu § 3 der Haushaltssatzung 2022, Anlage 1). Die Bewirtschaftungsregelungen zum Haushalt 2022 sollen ebenfalls entsprechend angepasst werden (siehe Anlage 2, Punkt 2.6). Die Berichtspflichten gegenüber der Selbstverwaltung bleiben davon selbstverständlich unberührt.
C h r i s t i a n Z i e r a u
Stadtrat
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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33,1 kB
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98,1 kB
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33,5 kB
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210,2 kB
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