Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 1184/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Stadtverordnung über die Bekämpfung von Ratten in der Landeshauptstadt Kiel (Kieler Rattenverordnung)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Innen- und Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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Feb 1, 2022
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Kenntnisnahme
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Feb 17, 2022
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Sachverhalt/Begründung
Der beigefügte Entwurf der Stadtverordnung über die Bekämpfung von Ratten in der Landeshauptstadt Kiel (Kieler Rattenverordnung) wird gem. § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz vorgelegt.
Die derzeitige Rattenverordnung vom 20.05.21 soll in zwei Punkten geändert werden.
Zum einen soll dem Problem begegnet werden, dass Verpackungsmüll in dünnen Behältnissen (z. B. “gelbe Säcke“ des Dualen Systems) oft zu lange vor deren planmäßiger Abholung im öffentlichen Raum bereitgestellt wird. Je länger sich solche Behälter mit potenziellem Rattenfutter frei zugänglich im öffentlichen Raum befinden, umso größer ist die Gefahr der Beschädigung durch Vögel und Ratten und weiterer Folgeverunreinigungen im öffentlichen Raum. Daher soll dieser Bereitstellungszeitraum im notwendigen aber für die Bürgerinnen und Bürger zumutbaren Maß auf den Abholtag bzw. den Vortag nach 20:00 Uhr begrenzt werden. Nach Rücksprache mit dem Rechtsamt ist eine solche Regelung aufgrund des Schutzzwecks der Normierung der Kieler Rattenverordnung hier zu platzieren. Sie erfolgt durch eine Einfügung in deren § 3 Abs. 2.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Rattenverordnung in deren § 12 ist eine kleine Korrektur erforderlich, um einer Änderung der zugrundeliegenden Norm im Infektionsschutzgesetz (§ 73 IFSG) zu folgen und so Rechtssicherheit zu erlangen.
Das Rechtsamt hat die beabsichtigen Änderungen mitgezeichnet; das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren hat ihnen vorab zugestimmt.
Christian Zierau
Stadtrat
Anlagen
1. Stadt-VO in Änderungsansicht
§ 3 Einzelbekämpfung
(1) Die Verpflichteten haben jeden Rattenbefall unverzüglich zu bekämpfen. Die Bekämpfung soll die Ratten an der Ausbreitung und Vermehrung hindern.
(2) Mit dieser Zielsetzung haben die Verpflichteten auf bebauten Grundstücken mit Müll, Küchen- und Futterabfällen als potentieller Nahrung für Ratten so umzugehen und diese so aufzubewahren, dass Ratten keinen oder nur erschwerten Zugang haben. Sie haben jede eventuell abweichende Aufbewahrung von Müll und Abfällen unverzüglich zu beseitigen. Verpackungsmüll darf, sofern er aufgrund von Speiserestanheftungen potentielle Nahrung für Ratten darstellt, erst am Tage seiner Abholung oder frühestens ab 20 Uhr des Vorabends auf öffentlichen Flächen zur Abholung bereitgestellt werden, es sei denn, er befindet sich in einem festen Behältnis. Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe haben Plätze und Räume, die der Aufbewahrung von Verarbeitungsprodukten, Erzeugnissen und Handelswaren dienen, so einzurichten und zu benutzen, dass die Ansiedlung und Anlockung von Ratten vermieden wird.
(3) Die zuständige Behörde kann individuelle Bekämpfungsmaßnahmen anordnen, die von den Verpflichteten auszuführen sind. So kann bei festgestelltem Rattenbefall die Kompostierung organischer Abfälle auf einem Grundstück vorübergehend oder dauerhaft untersagt werden. Die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen können sich auf die befallenen Grundstücke sowie auf umliegende Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Absatz 1) erstrecken, von denen anzunehmen ist, dass sie von Ratten befallen sind.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 1 nicht nachkommt,
2. die Bekämpfungsmaßnahmen nach § 3 oder § 4 unterlässt,
3. nicht anerkannte Bekämpfungsmittel oder Bekämpfungsgeräte (§ 5) verwendet,
4. ohne die erforderliche Sachkunde Rodentizide mit Antikoagulanzien der 2. Generation und
für bestimmte Anwendungen Rodentizide mit Antikoagulanzien der 1. Generation anwendet,
5. die Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 unterlässt,
6. die toten Ratten und Giftköder nicht nach § 7 beseitigt,
7. die nachfolgende Bekämpfung nach § 8 unterlässt,
8. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 9 nicht oder ungenügend erfüllt.