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Antrag der Verwaltung - 1223/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 1034 „Meimersdorfer Höhen“(Aufstellungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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Feb 3, 2022
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Antrag
Antrag:
Im Stadtteil Kiel-Meimersdorf wird für das Baugebiet südlich der Bebauung Neumeimersdorf, südlich und westlich vom Solldieksbach, nördlich vom Moorseer Weg sowie nördlich und östlich vom Dorf Meimersdorf der Bebauungsplan Nr. 1034 „Meimersdorfer Höhen“ aufgestellt. Parallel zum Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 1034 „Meimersdorfer Höhen“ wird gemäß § 8 Absatz 3 BauGB der Flächennutzungsplan geändert (vgl. Drs. 1224/2021).
Die Abgrenzung des Plangebiets ist dem beigefügten Übersichtsplan in Anlage 1 zu entnehmen. Die wesentlichen Eckdaten der Planung sind in Anlage 2 zusammengestellt.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
I. Räumlicher Geltungsbereich und Ausgangslage für die Bauleitplanung
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Meimersdorf, umfasst eine Fläche von ca. 94 Hektar und befindet sich im direkten Übergang zum ländlichen Freiraum in einer flachwelligen Hügellandschaft, mit großen knickdurchzogenen Wiesen und Ackerflächen. Innerhalb des Plangebietes gibt es außer der Kapelle auf dem Friedhof und einem kleinen Siedlungssplitter westlich davon keine Bebauung. Unmittelbar südlich des Plangebietes schließt sich der offene Landschaftsraum an. Die Entfernung zum Kieler Hauptbahnhof beträgt 4 km Luftlinie.
Die Flächen des Plangebietes befinden sich fast vollständig im Eigentum von zwei Entwicklungsgesellschaften, der Landeshauptstadt Kiel und dem Bund.
Der weit überwiegende Teil des Geltungsbereiches ist als Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzuordnen. Lediglich der nördliche Abschnitt des Bustorfer Weges gehört zum Geltungsbereich des seit dem 29.02.2000 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 853d, der hier Straßenverkehrsflächen, Grünflächen und zu pflanzende Bäume festgesetzt hat.
Der Flächennutzungsplan stellt für den überwiegenden Teil des Plangebietes Wohnbauflächen und Grünflächen sowie deutlich untergeordnet Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge sowie Gewerbeflächen und Sonderbauflächen für Forschung und Technologie dar.
II. Anlass, Planerfordernis und Ziel der Planung
In der Landeshauptstadt Kiel besteht seit mehreren Jahren ein erhöhter Bedarf an Wohnraum. Der Aktivierung bestehender und zusätzlicher Baulandpotentiale kommt eine große Bedeutung zu.
Deshalb wurde in einem umfangreichen und vielschichtigen Planungs- und Abstimmungsprozess mit umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit für die im Flächennutzungsplan zur Siedlungserweiterung vorbereiteten Wohnbauflächen in Meimersdorf eine „Integrierte Rahmenplanung“ erarbeitet. Diese besteht aus der eigentlichen Rahmenplanung, einem Gestaltungshandbuch und einem Energiekonzept und wird gleichzeitig mit diesem Aufstellungsbeschluss als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Beschlussfassung vorgelegt (vgl. Drs. 1222/2021). Mit dem Bebauungsplan Nr. 1034 sollen jetzt die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Wohnbebauung im Plangebiet geschaffen werden.
Die konkreten Ziele der Planung sind der „Integrierten Rahmenplanung“ zu entnehmen.
Da die Haupterschließung des Gebietes sowohl über den Solldiekswall als auch über den Bustorfer Weg erfolgen soll (vgl. Drs.0852/2015), ist im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 853d eine Änderung notwendig, um den hierzu erforderlichen Umbau planungsrechtlich zu ermöglichen.
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 853d wird nicht aufgehoben, sondern bleibt vollständig als „Rückfallebene“ bestehen, falls der Bebauungsplan Nr. 1034 keine Rechtskraft erlangen sollte.
III. Vorgesehenes Verfahren
Die vorliegende Rahmenplanung Kieler Süden weicht teilweise von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab. Daher soll im Parallelverfahren die 43. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt werden. Ziel ist die Darstellung von Wohnbauflächen, Grünflächen und eines Schulstandortes auf Grundlage der „Integrierten Rahmenplanung Kieler Süden“.
Es ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
Der Bebauungsplan Nr. 1034 „Meimersdorfer Höhen“ wird im vollumfänglichen Verfahren durchgeführt und übernimmt im Arbeitsprogramm Bauleitplanung der Landeshauptstadt Kiel den Platz in der Prioritätenstufe 1 von der „Rahmenplanung Kieler Süden“, die zeitgleich mit der Fassung dieses Aufstellungsbeschlusses als Grundlage für die Bauleitplanung beschlossen werden soll.
Die Landeshauptstadt Kiel schließt zur Durchführung der Siedlungsentwicklung mit den Entwicklungsträgerinnen BPD Immobilienentwicklung GmbH, Hamburg und Team Projektbau GmbH, Büdelsdorf, die dazu im Vorwege einen GbR-Vertrag geschlossen haben und insofern gemeinsam als ein Vertragspartner gegenüber der Landeshauptstadt auftreten, einen städtebaulichen Rahmenvertrag gemäß § 11 BauGB. Die Einhaltung der Quotierung für den sozialen Wohnungsbau (Drs. 0412/2016) und die Umsetzung der wesentlichen Ergebnisse des Energiekonzeptes sollen in diesem Städtebaulichen Rahmenvertrag gesichert werden. Sobald dieser Vertrag abschließend ausgehandelt ist, steht auch hierzu die politische Beratung und Beschlussfassung in den Gremien der Landeshauptstadt Kiel an.
Die gesamten Kosten der Bauleitplanung trägt die Vorhabenträgerin.
IV. Wirkung des Aufstellungsbeschlusses
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1034 dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Gemäß § 15 BauGB hat die Bauaufsicht auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde nach Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen.
Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.
Der Ortsbeirat Meimersdorf/Moorsee erhält diese Vorlage zur Kenntnis.
Doris Grondke
Stadträtin
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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425,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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127,3 kB
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