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Antrag der Verwaltung - 0051/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Solarstadt Kiel - Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Umweltschutzamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Innen- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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Feb 1, 2022
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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Feb 3, 2022
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Feb 17, 2022
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Antrag
Antrag:
- Die vorliegende Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf/ an Bestandsgebäuden und Freiflächen (Anlage 1) wird beschlossen.
- Die jährlichen Finanzierungsmittel in Höhe von 300.000 EUR werden für die Umsetzung des kommunalen Förderprogramms freigegeben.
- Die Verwaltung wird beauftragt, das kommunale Förderprogramm von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf Basis der vorliegenden Förderrichtlinie umzusetzen.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Zweck dieses kommunalen Förderprogramms ist es, die Nutzung von Erneuerbaren Energien an/auf Bestandsgebäuden und Freiflächen innerhalb der Landeshauptstadt Kiel zu fördern und damit einen entscheidenden Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Kiel zu leisten. Der Gebäudebestand steht hierbei im Fokus, da er im Kieler Stadtgebiet größer ist, als die Zahl der Neubauten und somit auch ein großes Potenzial zur Erreichung des Ausbauziels der erneuerbaren Energien auf dem Kieler Stadtgebiet bietet.
Mit dem interfraktionellen Antrag „Solarstadt Kiel - Kampagne zum Ausbau erneuerbarer Energie in Kiel“ (Drs.: 0123/2021) wurde die Verwaltung gebeten, ein Konzept zur Förderung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen vorzustellen, dessen Ziel es ist es, den Ausbau von Solarenergie (Photovoltaik und Solarthermie) bis zum Jahr 2035 auf 50 Megawatt zu erhöhen. Mit den darauffolgenden Beschlüssen des Innen- und Umweltausschusses, des Bauausschusses und der Ratsversammlung (Drs.: 0920/2021) wurde die Verwaltung weiterhin beauftragt, aufbauend auf dem Konzept, eine Förderrichtlinie zur Umsetzung des Förderprogramms zu erarbeiten. Im Folgenden soll die Förderrichtlinie (Anlage 1) vorgestellt und erläutert werden.
Um das angestrebte Solarenergie-Ausbauziel von 50 Megawatt zu erreichen sind in den verbleibenden Jahren noch 36 Megawatt solarenergetische Anlagen zu installieren. Mit dem bereits vorgelegten Konzept (Drs.: 0920/2021) wurde erwogen, dass mit dem geplanten Förderbudget von 300.000 EUR pro Jahr ein Zubau von rund 30 Megawatt der 36 Megawatt bis 2035 initiiert werden kann, soweit die zur Verfügungsstellung finanzieller Mittel und die Inanspruchnahme bis zum Jahr 2035 gegeben sind. Dabei spielen Bestandsgebäude eine wichtige Rolle, da sie die Mehrzahl der Gebäude auf dem Kieler Stadtgebiet darstellen und somit auch das Stadtbild prägen. Daher soll das vorliegende Förderprogramm Anreize für Eigentümer*innen von Bestandsgebäuden schaffen, das Potenzial von Bestandsgebäuden zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu nutzen.
Zum Erreichen der 50 Megawatt ist es ebenfalls wichtig die geplante Förderung einer möglichst großen Gruppe von Akteur*innen auf dem Kieler Stadtgebiet zugänglich zu machen. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher nur öffentliche Liegenschaften (Stadt, Land, Bund) sowie private Neubauten. Bei Letzteren können von den Investor*innen alternative Fördermöglichkeiten erschlossen werden. Weiterführende Informationen und Kontaktmöglichkeiten diesbezüglich können unter www.kiel.de/solar von Interessierten eingesehen werden.
Zusatzinformation zur Erreichung des Ausbauziels für die Solarenergie
Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass die öffentlichen Liegenschaften eine maßgebliche Rolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien auf dem Kieler Stadtgebiet spielen. Es wird davon ausgegangen, dass die verbleibende Lücke von 6 Megawatt durch die Installation solarenergetischer Anlagen auf städtischen Liegenschaften und Flächen sowie durch Anlagen im öffentlichen Neubau erzeugt werden. Da sowohl Neubauten als auch städtische Liegenschaften von dem Förderprogramm zum Ausbau von Photovoltaik und Solarthermie ausgeschlossen sind, besteht bei städtischen Liegenschaften die Option, den Ausbau durch das innerstädtische Contracting zu finanzieren. Beispielsweise wurden die Photovoltaikanlagen auf der Mensa der Schule am Heidenberger bereits über das innerstädtische Contracting finanziert. Auch die Photovoltaikanlagen des Eigenbetriebs Hörnbad werden voraussichtlich durch das innerstädtische Contracting finanziert werden. Die Finanzierung weiterer Photovoltaikanlagen städtischer Liegenschaften über diesen Weg sind im Gespräch.
Umsetzung des Förderprogramms
Um eine sachgerechte und zielgerichtete Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen Zielgruppen zu gewährleisten, legt das Förderprogramm für jede Zielgruppe und Fördermaßnahme spezifische Budgets fest. Die vorliegende Förderrichtlinie orientiert sich an einer Förderquote von durchschnittlich 100 EUR pro Kilowatt installierter Leistung und pauschalen Zuschüssen (siehe Auflistung in Anlage 1). Ein variables Handhaben der Budgets ist möglich, sofern sich abzeichnet, dass einzelne Fördermaßnahmen von Zielgruppen verstärkt nachgefragt werden. Es ist grundsätzlich nur die Förderung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf/an Bestandsgebäuden oder Freiflächen vorgesehen.
Die Umsetzung des Förderprogramms wird durch die Abteilung 18.3, Klimaschutz des Umweltschutzamtes, durchgeführt werden. Ende 2023 ist eine interne Evaluation des Förderprogramms anvisiert, um das Programm ggf. besser an die Bedarfe der Kieler*innen ausrichten zu können.
Maßnahmenkosten
Nach den Beschlüssen zur Erarbeitung des kommunalen Förderprogramms von Photovoltaik- Solarthermie-Anlagen (Drs.: 0123/2021 und Drs.: 0920/2021) werden dafür jährliche Haushaltsmittel i. H. v. 300.000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung der Mittel für das kommunale Förderprogramm erfolgt jedoch jeweils im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel.
Für die Umsetzung des Förderprogramms entstehen keine zusätzlichen Personalkosten. Die Organisation des Förderprogramms sowie die Antragsbearbeitung werden von Abteilung 18.3 übernommen.
Anlage: Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen
Doris Grondke
Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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528,7 kB
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