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Antrag der Verwaltung - 0058/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Beitritt zur Zentralen Stelle für Rettungsdienst in Schleswig-Holstein AöR
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Innen- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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Feb 1, 2022
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Feb 17, 2022
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Antrag
Antrag:
Die Ratsversammlung beschließt,
- der gemeinsamen Zentralen Stelle Rettungsdienst AöR aller Kreise und kreisfreien Städte beizutreten,
- der Errichtungssatzung der Zentralen Stelle Rettungsdienst AöR zuzustimmen,
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, den Errichtungsvertrag Zentrale Stelle Rettungsdienst AöR zu unterzeichnen.
Die benötigten Mittel werden innerhalb des Budgets des Amtes 13 wie folgt bereitgestellt:
2.000 EUR Mittel für die Stammkapitaleinlage (investiv) und 8.500 EUR Zahlung der benötigten investiven Mittel unter der Investitionsnummer 1270010005,
32.000 EUR Anteil lfd. Kosten ZSR AöR (konsumtiv) unter 54580000-10159-12700101.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Das Schleswig-Holsteinische Rettungsdienstgesetz (SHRDG) schreibt in § 10 Abs. 1 vor, dass im Rettungsdienst Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen sind. Diese Aufgabe obliegt den Rettungsdienstträgern (alle Kreise und kreisfreie Städte) und Trägern der Luftrettung (der Kreis Ostholstein sowie das Land Schleswig-Holstein). Die Qualitätssicherung umfasst laut SHRDG u.a. die zentrale elektronische Erfassung und Auswertung von standardisierten Daten des Rettungsdienstes. Mit den Ergebnissen dieser Auswertung soll die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität transparent dargestellt werden. Durch die Analyseergebnisse und Vergleiche sollen den Rettungsdienstträgern konkrete Verbesserungs- und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die ZQS leistet somit einen Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung. Eine in der Arbeitsweise vergleichbare zentrale Stelle ist in Baden-Württemberg bereits erfolgreich im Rettungsdienst etabliert. Die Erfassung und Analyse der Daten ist gem. SHRDG in einer zentralen Stelle für die Qualitätssicherung (ZQS) zu bündeln, welche gemeinschaftlich von allen Rettungsdienstträgern und Trägern der Luftrettung zu organisieren ist. Dabei ist zu beachten, dass die Kreise und kreisfreien Städte als Rettungsdienstträger und das Land als ein Träger der Luftrettung in dieser Sache zur Zusammenarbeit verpflichtet sind.
Die Rettungsdienstträger haben sich in Absprache mit dem Land dafür ausgesprochen, dass die Aufgabe der ZQS gem. § 10 Abs. 1 SHRDG in Eigenregie als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) gem. § 19 ff. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) organisiert werden soll. Diese AöR soll durch alle Rettungsdienstträger gemeinschaftlich errichtet und getragen werden. Mit dieser Lösung wird die Aufgabe der ZQS sachgerecht und rechtssicher in der Hoheit der Rettungsdienstträger umgesetzt. Das Land wird vertraglich in die Umsetzung und Finanzierung der Aufgabe der ZQS eingebunden werden. Die Errichtung der AöR soll zum 1. März 2022 erfolgen.
Für die Errichtung der AöR sind folgende Regelungswerke zu beschließen:
- Vertrag zur Errichtung der AöR
Der Vertrag wird zwischen allen Rettungsdienstträgern (Kreise und kreisfreie Städte) geschlossen und regelt die wesentlichen Grundlagen zur Errichtung der AöR. In diesem Vertrag wird vereinbart, dass die als Anlage beigefügte Organisationssatzung für die AöR gelten soll.
- Organisationssatzung der AöR
Die Organisationssatzung regelt alle relevanten Aspekte der AöR. Darin sind bereits die Anknüpfungspunkte für die Einbindung des Landes und Kreises Ostholstein als Träger der Luftrettung enthalten.
Die Kosten der AöR sind durch die Träger der AöR (alle Rettungsdienstträger) sowie durch die Träger Luftrettung zu tragen. Näheres regelt die Organisationssatzung (§ 2 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 1 und 2) sowie die Vereinbarung mit den Trägern der Luftrettung (§ 3 Kostentragung, Rechnungslegung). Die Teilung der Kosten erfolgt zu gleichen Teilen durch die Rettungsdienstträger, insgesamt 15, sowie die Träger der Luftrettung, insgesamt 2. Damit ergibt sich für die Kosten ein Teiler von 17. Die anfallenden Kosten für die Aufgabe der ZQS gem. § 10 Abs. 1 SHRDG sind Kosten des Rettungsdienstes und als solche durch Benutzungsentgelte refinanzierbar. Das SHRDG weist dies im § 6 Abs. 2 Nr. 6 explizit aus. Die Erstattung der Kosten erfolgt im Nachhinein über die Berücksichtigung in den Rettungsdienstentgelten.
Die AöR soll den Namen „Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt öffentlichen Rechts“, kurz „ZSR AöR“ tragen und ihren Sitz in Kiel haben. Sollten sich in den kommenden Jahren weitere Aufgaben im Rettungsdienst ergeben, die eine trägerübergreifende Zusammenarbeit erfordern, können weitere Aufgaben in der AöR verortet werden. Für die personelle und sachliche Organisation der ZSR AöR trifft die Koordinierungsstelle Rettungsdienst von Landkreistag Schleswig-Holstein und Städteverband Schleswig-Holstein bereits Vorbereitungen, damit nach der Errichtung möglichst zeitnah die Arbeitsfähigkeit hergestellt werden kann.
Christian Zierau
Stadtrat
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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188,8 kB
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10
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11
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501,9 kB
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