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Antrag der Verwaltung - 0129/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Veränderungssperre Nr. 88 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1040 „Töpfergrube“ (Satzung)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksache freigegeben:
- 22.02.2022
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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Mar 3, 2022
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Mar 17, 2022
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Antrag
Antrag:
Die beigefügte Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Veränderungssperre Nr. 88 für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1040 „Töpfergrube“ im Stadtteil Kiel-Hassee für das Baugebiet Baugebiet westlich der Hamburger Chaussee, nördlich des Drachensees und südlich der Waldfläche zwischen dem Gewerbegebiet Töpfergrube, der Rudolf-Steiner-Schule, der Theodor-Heuss-Schule, dem Sportplatz, der Gemeinschaftsschule Hassee und dem Bummelgang wird entsprechend dem in der Sitzung aushängenden Plan beschlossen.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre Nr. 88 ist der anliegenden Planzeichnung zu entnehmen.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 88
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 88 ist identisch mit dem Geltungsbereich des aufzustellenden einfachen Bebauungsplanes Nr. 1040 „Töpfergrube“. Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Gewerbegebiet an der Töpfergrube westlich der Hamburger Chaussee im Stadtteil Hassee. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 6,45 ha.
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 1040 „Töpfergrube“
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1040 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ordnung innerhalb und außerhalb des Plangebietes gemäß den Zielvorgaben des neuen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (EZK) geschaffen werden.
Im Plangebiet liegt eine Bauvoranfrage für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Lebensmittel Discounters von 961 qm auf 1.200 qm vor. Planungsrechtlich wäre der Antrag nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Das Vorhaben widerspricht jedoch den Steuerungsleitsätzen des am 18.11.2021 von der Ratsversammlung beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (Drs. 0845/2021). Insbesondere ist hier der Steuerungsleitsatz II zu nennen, nach dem zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel als Hauptsortiment zukünftig primär in den zentralen Versorgungsbereichen und sekundär an (besonderen) Nahversorgungsstandorten vorzusehen ist.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept stuft den Standort als perspektivischen Nahversorgungsstandort ein. Diese Einstufung ist jedoch laut EZK an die Bedingung geknüpft, dass eine kleinräumige Verlagerung sowie eine stärkere Öffnung zur Wohnbebauung vorgenommen werden. Die Erfüllung dieser Bedingungen ist aus der Bauvoranfrage nicht erkennbar.
Nicht konzeptkonformen Bauvorhaben soll mit den Instrumenten der Bauleitplanung restriktiv begegnet werden. Darüber hinaus wurde die Verwaltung anlässlich des Beschlusses des neuen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes von der Ratsversammlung beauftragt, „sukzessive für unbeplante Innenbereiche Bebauungspläne zur Steuerung des Einzelhandels gemäß den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu erarbeiten“. – Aus den zuvor genannten Gründen besteht ein Planungserfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans.
Mit Blick auf die Erhaltung oder Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs (ZVB) Russee sowie des Nahversorgungsstandorts Helgolandstraße Ecke Hamburger Chaussee soll im Bebauungsplangebiet zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden. Erweiterungen oder Neuansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten würden zu weiteren Kaufkraftabflüssen aus den zu schützenden Versorgungsbereichen führen; damit würden diese weiter geschwächt und in ihrer Substanz gefährdet.
Es ist vorgesehen, für die beiden bestehenden zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen dauerhaften planungsrechtlichen Bestandschutz mit den aktuell genehmigten Verkaufsflächen festzusetzen.
Für eine detailliertere Steuerung oder Festschreibung der baulichen Nutzung oder sonstigen Nutzung im Plangebiet gibt es dagegen kein weitergehendes Planungserfordernis. Zukünftige Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans können weiterhin gemäß des Einfügungsgebots nach § 34 BauGB beurteilt werden. Darüber hinaus gehende planungsrechtliche Vorgaben sind nicht erforderlich. Daher werden mit Ausnahme der Restriktionen für den Einzelhandel keine weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen.
Veränderungssperre Nr. 88
Die Landeshauptstadt Kiel bemüht sich seit Jahren mit viel Aufwand, Nahversorgungszentren zu stabilisieren, um eine wohnortnahe, fußgänger- bzw. fahrradfreundliche Einzelhandelsversorgung aufrecht zu erhalten.
Da durch das oben beschriebene Vorhaben die Durchführung der auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1040 vorgesehene Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, wird zur Sicherung der Bauleitplanung gem. § 14 BauGB die Satzung über die Veränderungssperre Nr. 88 beschlossen.
Die Veränderungssperre Nr. 88 wird nach Ausfertigung der Satzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt spätestens zwei Jahre nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung außer Kraft.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden.
Der Ortsbeirat Hassee/Vieburg erhält diese Vorlage zur Kenntnis.
gez. Doris Grondke
Stadträtin für Stadtentwicklung,
Bauen und Umwelt
Anlage: Satzungstext der Veränderungssperre Nr. 88 mit Geltungsbereich
Anlagen
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1
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öffentlich
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546,2 kB
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