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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0138/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Die vertretungsberechtigte Person der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (NAH.SH) wird angewiesen, folgendem Beschluss zuzustimmen:

 

Die Gesellschafterversammlung der NAH.SH GmbH erchtigt die Geschäftsführung zum Erwerb bzw. zur Veräerung von Geschäftsanteilen an der DTVG, die in Umsetzung der gesellschaftsvertraglichen Regelung in § 3 Abs. 3, bzw. § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der DTVG vorzunehmen sind, sofern der Erwerb oder die Veräerung der jeweiligen Geschäftsanteile jeweils zum Nennwert erfolgt. Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung jeweils über in Ausübung dieser Ermächtigung erfolgten Erwerb oder Veräerung von Geschäftsanteilen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Die NAH.SH hat sich Anfang 2021 auf der Basis von neun Verkehrsverträgen mit einer Stammeinlage von 675  an der DTVG, Frankfurt a.M. beteiligt. Die Beteiligungshöhe der Aufgabenträger im Schienenpersonennahverkehr ist abhängig von der Anzahl der Verkehrsverträge, an denen die NAH.SH (bzw. das Land Schleswig-Holstein) beteiligt ist, und die laut DTVG-Regularien berücksichtigt werden können.

Im Rahmen dieses Mechanismus musste bereits Ende 2021 die Veräerung eines Geschäftsanteils an der DTVG zum Nennwert in Höhe von 75€ erfolgen.

 

Nach § 18 i) des Gesellschaftsvertrages der NAH.SH bedarf der Erwerb oder die Veräerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies bedeutet, dass jede Veränderung hinsichtlich der Beteiligung der NAH.SH an der DTVG der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der NAH.SH bedarf.

Aufgrund der Konstruktion des Gesellschaftervertrages der DTVG ist absehbar, dass es in Zukunft immer wieder zum Erwerb bzw. zur Veräerung von einzelnen Gesellschaftsanteilen der NAH.SH an der DTVG kommen wird. Dabei handelt sich regelmäßig um Kleinstbeteiligungen (Geschäftsanteile sind zu jeweils 75 € zu erwerben bzw. zu veräern). Diese Veränderung der Beteiligung an der DTVG haben im Hinblick auf das operative Geschäft der NAH.SH GmbH keine wirtschaftliche Bedeutung.

r die Landeshauptstadt Kiel ergeben sich hieraus keine finanziellen Auswirkungen.

 

Um den administrativen Aufwand aller 16 Gesellschafter der NAH.SH mitsamt den Gremien der Selbstverwaltung dahinter zu begrenzen, soll daher ein vorgreifender Gesellschafterbeschluss gefasst werden, der die Geschäftsführung von der Verpflichtung entbindet, jeweils die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Die Informationspflicht der Geschäftsführung in der Gesellschafterversammlung wahrt dabei die Kontrollmöglichkeit durch die Gesellschafter.

 

Eine solche Regelung bedarf entsprechend § 108 Abs. 2 GO keiner Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde, da aufgrund der Anzahl der Verkehrsverträge eine Erhöhung der Beteiligung über 25 % hinaus ausgeschlossen ist. Aktuell beträgt die Beteiligung der NAH.SH an der DTVG rund 1 %.

 

Dieser Antrag erfordert entsprechend des Beschlusses der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel (Drs. 0157/2012) die Zustimmung durch diese.

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

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Beschlüsse

Erweitern

Mar 9, 2022 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Mar 17, 2022 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen