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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0437/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Mit Beschluss des Innen- und Umweltausschusses (Drucksache 0950/2021) wurde die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob und unter welchen Voraussetzungen in Kiel der Ersatz von Laubbläsern durch emissionsfreie Techniken vorgeschrieben werden kann.

 

 

Rechtliche Einordnung

 

Der Betrieb von Laubbläsern in Wohngebieten wird in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV auf die Zeit zwischen 9-13 und 15-17 Uhr an Werktagen begrenzt. An Sonn- und Feiertagen ist er ganztäglich verboten. Abs. 3 lässt weitergehende landesrechtliche Vorschriften unberührt. Nach § 8 Nr. 1 der 32. BImSchV können die Länder unter besonderen Voraussetzungen weitergehende Regelungen für die Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen treffen.

 

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz LImSchG-SH eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Geräusche durch Verordnung vorzuschreiben, bestimmte Geräte und Maschinen nach den Maßgaben des § 8 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV nicht oder nur eingeschränkt zu betreiben.

 

Allerdings ist insoweit von den Gemeinden bei Erlass einer solchen Verordnung der Erlass des MUNF vom 19.12.2002 -AZ. V 222- 570.332.200- zur Umsetzung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Schleswig-Holstein als höherrangigen Recht zu beachten. D. h., dass die Gemeinden, soweit der Erlass eine Materie (abschließend) regelt, von dieser Regelung nicht abweichen dürfen.

 

Der betreffende Erlass legt unter Punkt 2.2.2 u. a. fest, dass der Betrieb von motorgetriebenen Laubbläsern auf die Zeit zwischen 9-13 und 15-17 Uhr an Werktagen begrenzt wird. An Sonn- und Feiertagen ist er ganztäglich verboten es bleibt also beim o. g. Zeitrahmen. Eine Erweiterungsmöglichkeit hinsichtlich der Einschränkungen sieht der Erlass nicht vor.

 

Nach Auffassung der Verwaltung bleibt es im Ergebnis dabei, dass weitergehende Regelungen nicht durchsetzbar sind.

 

 

 

 

 

Einsatz von Laubbläsern durch die städtischen Ämter und Betriebe

 

Laubblasgeräte werden innerhalb der Stadtverwaltung überwiegend vom Abfallwirtschaftsbetrieb (Straßenreinigung) und vom Grünflächenamt betrieben.

 

Jedes Jahr werden durch die Straßenreinigung ca. 1.800 Tonnen Laub eingesammelt. Das Laub gefährdet die Sicherheit im Straßenraum und muss deshalb so schnell wie möglich eingesammelt und entsorgt werden, um die Rutsch- und Unfallgefahren zu beseitigen. In der Straßenreinigung werden die Laubbläser lediglich ergänzend zu den herkömmlichen Straßenkehrmaschinen eingesetzt.

 

Im Grünflächenamt werden die Laubbläser in großem Umfang und sehr vielfältig zur Grünflächenpflege eingesetzt. Das Amt verfügt derzeit über mehr als 150 dieser Geräte unterschiedlicher Größe und Technik. Dabei handelt es sich beispielsweise um Anbaugeräter große Schlepper oder Kleintraktoren. Darüber hinaus gibt es handgeschobene, rückengetragene und handgeführte Modelle. Sie sind Teil der Strategie des Grünflächenamtes zur Effektivitätssteigerung, nachdem die Aufgaben, der Umfang und die Ansprüche an die Grünflächenunterhaltung ständig gestiegen sind, der Personalbestand jedoch weitgehend konstant gehalten werden musste.

 

Die Geräte werden im Herbst besonders zur Parkpflege auf Rasenflächen eingesetzt. Die Kieler Parkanlagen sind überwiegend als baumbestandene Landschaftsparks mit großen Rasenflächen angelegt. Die Laubentfernung verhindert hier die Entstehung einer Mulchschicht, welche das Wachstum des Rasens hemmen und die erwünschte Nutzbarkeit der Rasenflächen stark einschränken würde. Das Laub wird, wo immer es möglich ist, in die angrenzenden Gehölzflächen geblasen, wo das Material von Kleinstlebewesen zersetzt wird, oder zusammengeblasen und zu einer Kompostdeponie transportiert.

 

Viele hundert Kilometer Wanderwege, insbesondere auch Waldwege, werden im Herbst mit leistungsstarken Anbaugeräten vom Laub befreit, um einer Humusbildung auf der wassergebundenen Oberfläche zuvorzukommen. Dadurch wird verhindert, dass sich auf den Wegen unerwünschte Vegetation einstellt, und die Nutzbarkeit der Wege bleibt erhalten.

 

 

glichkeiten der Substitution durch emissionsfreie Techniken

 

Die Entwicklung der emissionsfreien Technik schreitet voran, die Landeshauptstadt Kiel verfolgt diese Entwicklung permanent. Leisere, emissionsfreie und akkubetriebene Laubblasgeräte werden in den städtischen Ämtern und Betrieben zunehmend eingesetzt. Leider erbringen diese Geräte aber noch nicht für alle Einsatzgebiete die erforderliche Leistung.

 

So setzt das Grünflächenamt zurzeit 25 akkubetriebene Geräte ein, diese jedoch vorwiegend zum Entfernen von Rasenschnitt auf Gehwegen und befestigten Flächen nach der Rasenmahd. Diese Geräte sind für den Dauerbetrieb im Herbst jedoch weniger geeignet, da sie nicht genügend Leistung erbringen, um feuchtes Laub auf Rasenflächen zu bewegen.

 

Sobald es Geräte auf dem Markt gibt, die den beschriebenen Anforderungen entsprechen, plant das Grünflächenamt die entsprechende Umstellung der Geräteflotte.

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

Jun 2, 2022 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

Jun 7, 2022 - Innen- und Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen