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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0053/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

 

Die Corona-Pandemie stellt(e) eine große Herausforderung für die lokale Wirtschaft in Kiel dar. Eine der besonders betroffenen Branchen war die Gastronomie, die u.a. von temporären Schließungen und im weiteren Verlauf insbesondere durch Abstandsregelungen betroffen war.

Im März 2022 hat die Ratsversammlung deshalb beschlossen, dass das Gastronomiegewerbe weiterhin unterstützt und entlastet werden soll (Drs. 0205/2022).

 

Im Folgenden wird die Umsetzung dieses Beschlusses dargestellt:

 

1. Erleichterung zur Nutzung der Außenbereiche für gastronomische Angebote

 

Die Genehmigungspraxis durch das Ordnungsamt (10.4) ist nutzer*innenfreundlich und schnell. Außenflächen werden auf Antrag genehmigt, notwendig ist dabei eine erforderliche restliche Wegefläche für den Fußverkehr (mindestens 1,60 m verbleibende Restgehweg-breite bei geringer bis mäßiger Fußverkehrsfrequenz, bei hoher Fußverkehrsfrequenz entsprechend mehr). Ein Genehmigungsverfahren dauert in der Regel ca. 2 Wochen. Die Anzahl der Anträge liegt in den letzten Jahren relativ konstant bei ca. 50 Genehmigungen im Jahr und hat sich auch während der Corona-Pandemie nicht wesentlich verändert.

 

Nutzungszeiten sind wie folgt vorgegeben: So - Do bis 23.00 Uhr bzw. Fr / Sa bis 24.00 Uhr mit Hinweis auf die ab 22 Uhr geltenden strengeren Lärmgrenzwerte und die Möglichkeit der Beschränkung bei berechtigten Lärmbeschwerden. Es besteht ein enger Kontakt mit Gastronomiebetrieben im Falle von Beschwerden.

 

2. Auf Gebühren für Sondernutzungen soll verzichtet werden

 

Auf die Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 Euro wird seit Beginn der Corona-Pandemie verzichtet.

Die Sondernutzung der gastronomischen Außenbereiche ist ansonsten seit 2006 in der LH Kiel gebührenfrei (laut Prüfung einzige Stadt vergleichbarer Größe in Deutschland). Der Stadt in Einzelfällen evtl. entstehende Kosten z.B. für eine geänderte Beschilderung werden in Rechnung gestellt.

 

3. Die Verwaltung soll Maßnahmen ergreifen um die gastronomische Nutzung von Außenflächen einfach zu ermöglichen. Bei Bedarf soll ein flexiblerer Umgang mit zeitlichen Beschränkungen geprüft werden.

 

Wenn ausreichend Flächen für Freisitzanlagen und die notwendigen restlichen Fußverkehrswege vorhanden sind, werden diese seitens der Verwaltung in der Regel zeitnah genehmigt.

 

Ein über die o. g. schon großgigeren Zeiten hinausgehender flexiblerer Umgang mit zeitlichen Beschränkungen ist aufgrund der gelten Lärmschutzvorgaben nicht möglich. Grundtzlich ist Lärmschutz für die Anwohner*innen (ggf. auch für die Tierwelt) vorrangig. Aufgrund einer Beratung durch eine*n Lärmschutzsachverständige*n geht das Ordnungsamt davon aus, dass bei einem Freisitz unmittelbar an/ vor einem Wohnhaus die für die Nachtzeit geltenden Lärmgrenzwerte meist überschritten werden.

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

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Beschlüsse

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