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Antrag der Verwaltung - 0083/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Wettlokalsteuer (Wettlokalsteuersatzung) vom 23.11.2018
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Feb 14, 2023
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Feb 16, 2023
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Mit Beschluss vom 15.11.2018 (Drucksache 0955/2018) wurde die Einführung der Wettlokalsteuer zum 01.01.2019 durch die Ratsversammlung beschlossen.
Zum damaligen Zeitpunkt war durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 von einer hinreichenden Rechtssicherheit zur rechtlichen Zulässigkeit einer solchen kommunalen Steuer auszugehen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 – 9 C 7.16 –). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass eine solche Steuerart grundsätzlich den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne der Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) erfülle, keine Gleichartigkeit zur Sportwettensteuer des Bundes bestehe und die Steuer kalkulatorisch übertragbar sei. Verschiedene Obergerichte haben entsprechend entschieden und die rechtliche Zulässigkeit kommunaler Wettbüro-/Wettlokalsteuern bestätigt (unter anderem: OVG Münster (14.Senat), Urteil vom 27.08.2020 – 14 A 2275/19; OVG Koblenz, Urteil vom 02.11.2021 – 6 A 10341/21).
Zudem hat das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2019 (Az. 4 B 61/19) aufgeführt, dass die Wettlokalsteuersatzung der Landeshauptstadt Kiel formell und materiell wirksam ist (Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 13.12.2019 - 4 B 61/19).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr bezogen auf die Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund seine Rechtsprechung mit dem Urteil vom 20.09.2022 (Anlage 1) dahingehend modifiziert, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer, die die Steuer nach dem Wetteinsatz bemisst, rechtlich unzulässig sei, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig sei.
Nach dieser Entscheidung schränke das Gleichartigkeitsverbot die Befugnis der Länder und Kommunen zur ausschließlichen Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch – und Aufwandsteuern ein. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG verlange, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer. Die Unterschiede zur Bundessteuer sind zwingend notwendig in den Aspekten: Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungsverfahren und ökonomische Auswirkung (Rn. 17 BVerwG, Urteil vom 20.09.2022 - 9 C 2.22 –
Anlage 1).
Das Gleichartigkeitsverbot entfalte eine Sperrwirkung dort, wo der Schutz vom Bundesgesetzgeber bereits eingeführter spezieller Bundessteuern für bestimmte Gegenstände gefährdet sei. Ländern und Gemeinden sei es verwehrt, aus einer speziellen Steuerquelle zu schöpfen, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen habe (Rn. 18 BVerwG, Urteil vom 20.09.2022 - 9 C 2.22 – Anlage 1).
Die Erhebung einer kommunalen Wettlokalsteuer sei generell ausgeschlossen, weil der Bundesgesetzgeber den Gegenstand der Rennwetten und sonstigen Sportwetten in den §§ 10, 11 und 17 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) bereits einer speziellen Besteuerung unterzogen habe (Rn. 20 BVerwG, Urteil vom 20.09.2022 - 9 C 2.22 – Anlage 1).
Angesichts dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Erhebung der Steuer auf der Grundlage der Wettlokalsteuersatzung der Landeshauptstadt Kiel vom 23.11.2018 ebenfalls nicht von der Kompetenz der Landeshauptstadt Kiel gedeckt ist. Die Wettlokalsteuersatzung der Landeshauptstadt Kiel ist inhaltlich identisch mit der Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund und verletzt aufgrund des gleiches Besteuerungsmaßstabes ebenfalls Bundesrecht. Die Wettlokalsteuer ist zwar eine örtliche Aufwandsteuer, aber der im RennwLottG bundesrechtlich geregelten Rennwett- und Sportwettensteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gleichartig (Rn. 19 BVerwG, Urteil vom 20.09.2022 - 9 C 2.22 – Anlage 1).
Die Satzung ist daher aufzuheben. Heilungsmöglichkeiten der Satzung sind nicht ersichtlich.
Die gezahlten Wettlokalsteuern sind seit Inkrafttreten der Wettlokalsteuern am 01.01.2019 rechtswidrig und zu erstatten, sofern die Festsetzungen nicht bestandskräftig geworden sind. Es wird derzeit geprüft, inwieweit die Erstattungsbeträge einer Verzinsung unterliegen.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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245,8 kB
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