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Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE - 0218/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes vorbereiten
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE
- Federführend:
- Ratsfraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Mar 16, 2023
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Erledigt
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Bauausschuss
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Entscheidung
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Mar 30, 2023
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May 4, 2023
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Antrag
Antrag:
Die Verwaltung wird gebeten, unter der Voraussetzung, dass Grundstücke auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Kiel existieren, bei denen ein Vorkaufsrecht nach § 25, Absatz 1, Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) begründet werden könnte, der Selbstverwaltung den Entwurf einer entsprechenden Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung gebeten, dem Bauausschuss zu Beginn des zweiten Halbjahres 2023 eine Geschäftliche Mitteilung vorzulegen, die Zusammenstellungen enthält über Grundstücke,
- bei denen ein Vorkaufsrecht nach § 25, Absatz 1, Nr. 3, BauGB begründet werden könnte (sofern eine entsprechende Satzung beschlossen würde),
- bei denen zumindest theoretisch Ausnahmen gemäß § 31, Absatz 3, BauGB möglich wären,
- für die rein rechtlich ein Baugebot nach § 176, Absatz 1, Nr. 3 erlassen werden könnte.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Das Land Schleswig-Holstein hat im Januar 2023 beschlossen, unter anderem die Landeshauptstadt Kiel als „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach 201a BauGB“ einzustufen. Die entsprechende Landesverordnung wurde am 9. Februar 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und seit dem 10. Februar können die so eingestuften Kommunen auf die dadurch ermöglichten Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes zurückgreifen.
Die wichtigsten Instrumente, die der Landeshauptstadt Kiel dadurch inzwischen bei der Bekämpfung deskatastrophalen Situation auf dem Kieler Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen, sind ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken gemäß § 25, Absatz 1, BauGB, die Möglichkeit von Ausnahmen von den Festsetzungen von Bebauungsplänen zugunsten von Wohnbebauung gemäß § 31, Absatz 3, BauGB und die Möglichkeit, Grundstückseigentümer*innen mit Baugeboten zur Schaffung von Wohnbebauungen zu verpflichten.
Damit diese Instrumente auch tatsächlich angewendet werden können, muss zum einen eine Satzung zur Begründung eines Vorkaufsrechts nach § 25, Absatz 1, Nr. 3, BauGB erlassen werden, zum anderen müssen Grundstücke identifiziert werden, auf die die durch das Baulandmobilisierungsgesetz zur Verfügung gestellten Instrumente angewendet werden können.
gez. Ratsherr Burkhardt Gernhuber
Ratsfraktion DIE LINKE