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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0371/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Die anliegende Neufassung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel einschließlich der Zuständigkeitsordnung wird beschlossen.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, erforderliche redaktionelle und beschlossene Änderungen in die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung einzuarbeiten und sie dann in geänderter Fassung herauszugeben.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.03.2023 beschlossen, die Zuschneidung der Zuständigkeiten der Fachausschüsse neu zu regeln und teilweise neue Bezeichnungen der Ausschüsse einzuführen (Drs. 0540/2023).

Die dafür notwendigen Änderungen der entsprechenden Regelungen in der Hauptsatzung sind Anlass, eine Neufassung der Hauptsatzung vorzulegen, die die derzeit geltende Hauptsatzung vom 28.06.2016 ablösen soll.

Neben den Veränderungen bei den Zuständigkeiten der Ausschüsse werden weitere Veränderungen vorgeschlagen, für die sich ein Bedarf ergeben hat. Da die Änderungen zu den Beiräten und anderen Einrichtungen in § 12 zum Teil auf einer vom Land bereits beschlossene Änderung der §§ 47 d und e Gemeindeordnung beruhen, kann die neugefasste Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel erst nach Inkrafttreten der geänderten Gemeindeordnung in Kraft treten.

 

Redaktionelle Anpassungen (Gendergerechte Sprache und Barrierefreiheit)

Die umfassende Überarbeitung der Hauptsatzung wird genutzt, um auch in diesem Dokument die gendergerechte Kommunikation einzuführen. Damit werden die Beschlüsse der Ratsversammlung (Drs. 0437/2018 und Drs. 0202/2019) umgesetzt. Über die Strategie zur Umsetzung hatte die Verwaltung der Ratsversammlung am 11.06.2020 eine Geschäftliche Mitteilung vorgelegt. Die Anpassung der Sprache auch in den städtischen Rechtsgrundlagen ist ein weiterer Schritt bei dieser Umsetzung.

Zudem ist die Verwaltung angehalten, die städtischen Veröffentlichungen möglichst vielen Menschen barrierefrei zugänglich zu machen. Vor diesem Hintergrund soll das Dokument unter anderem so angepasst werden, dass eine Vorlesesoftware den Text für Sehbeeinträchtigte leichter verständlich wiedergeben kann.

 

Neuschneidung der Ausschüsse

Die Neuschneidung der Ausschüsse mit der Einrichtung eines „Ausschussesr Umwelt, Klimaschutz und Mobilität“ sowie der Umgestaltung des bisherigen Finanzausschusses zu einem Ausschuss für Finanzen, Inneres und Gleichstellung“ und des Wirtschaftsausschusses zum neuen Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung“ basiert auf dem Beschluss der Ratsversammlung vom 16.03.2023. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im beschlossenen interfraktionellen Antrag (Drs. 0540/2022) verwiesen.       

 

Anpassung der Mitgliederzahlen der Ortsbeiräte und Festlegung der Anzahl der stellvertretenden Ortsbeiratsvorsitzenden

In der Hauptsatzung sind auch die Zahlen der stimmberechtigten Mitglieder in den 18 Ortsbeiräten festgelegt. Die Größeneinteilung orientiert sich an den in § 2 der Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Entschädigung der Ratsmitglieder und der anderen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger gewählten Kategorien. Aus Praktibilitätsgründen gibt es nur 4 Größeneinteilungen, wobei als erste Begrenzung „unter 5.000 Einwohner*innen“ und als oberste Begrenzung „über 20.000 Einwohner*innen“ gewählt worden ist. Im Ergebnis bedeutet dies Folgendes:

Einwohnerzahl

Zahl der stimmberechtigten Mitglieder

unter 5.000

5

5.000 10.000

7

10.000 20.000

9

über 20.000

11

Die Einwohner*innenzahl im Bezirk des Ortsbeirates Schilksee ist seit fünf Jahren dauerhaft unter die Grenze von 5.000 gesunken. Daher ist es angebracht, die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates anzupassen. In den Ortsbeiratsbezirken Pries/Friedrichsort und Wellsee/Kronsburg/Rönne liegt die Einwohner*innenzahl unter 10.000 Einwohner*innen. Auch im Bezirk des Ortsbeirates Schreventeich/Hasseldieksdamm leben schon immer unter 20.000 Einwohner*innen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die derzeit eine Sonderstellung dieser Ortsbeiräte rechtfertigen. Daher wird vorgeschlagen, für diese Ortsbeiräte auch die für diese Größenordnung jeweils übliche Mitgliederzahl von stimmberechtigten Mitgliedern festzusetzen. Alle Ratsfraktionen, auf die gemäß des Wahlergebnisses im Ortsbeiratsbezirk kein stimmberechtigter Sitz im Ortsbeirat entfallen ist, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ortsbeirat zu entsenden. Auch mit angepassten Mitgliederzahlen wird so weiterhin sichergestellt, dass in jedem Ortsbeirat das gesamte Meinungsspektrum der Ratsversammlung vertreten sein kann.  

Darüber hinaus wird die Hauptsatzung ergänzt um eine Regelung zur Festlegung der Anzahl der stellvertretenden Ortsbeiratsvorsitzenden. Bisher ist bei den Ortsbeiräten vorgesehen, dass es neben dem Ortsbeiratsvorsitz nur eine Stellvertretung gibt. Wenn am Sitzungstag sowohl die*der Vorsitzende als auch ihre*seine Stellvertretung verhindert sind, kann bislang obwohl der Ortsbeirat beschlussfähig wäre keine Sitzung stattfinden. Grund hierfür ist, dass § 47 c Abs. 3 Gemeindeordnung die Anwendung von § 46 Abs. 5 Gemeindeordnung ausschließt, mlich dass bei Verhinderung von Vorsitz und Stellvertretung eine Sitzungsleitung durch das älteste Mitglied stattfindet. Mit der Wahl von zwei Stellvertretungen wird die Gefahr, dass kein*e Vorsitzende*r bzw. keine Stellvertretung am Sitzungstag zur Verfügung steht, minimiert.

 

Beiräte und andere Einrichtungen

Die Hauptsatzung führt in § 12 Abs. 1 Beiräte und andere Einrichtungen auf. Dabei wird unterschieden zwischen den Beiräten, die auf Basis von § 47 d der Gemeindeordnung eingerichtet wurden, und anderen Einrichtungen, die durch Beschlüsse der Ratsversammlung oder auf Grund gesetzlicher Vorgaben eingeführt wurden.

Zum einen sollen die Beiräte nach § 47 d Gemeindeordnung und die „anderen Einrichtungen“ eigenständige Absätze im Rahmen des § 12 erhalten. Die Beiräte nach § 47 d Gemeindeordnung werden unter Abs. 1, die „anderen Einrichtungen“ unter Abs. 2 geregelt.

Zum anderen soll aufgrund der beschlossenen Änderungen des §§ 47 d und e Gemeindeordnung § 12 Abs. 1 dahingehend ergänzt werden, als dass nicht nur Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen, sondern auch für gesellschaftlich bedeutsame Belange errichtet werden können. Durch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ soll kenntlich gemacht werden, dass es sich bei den in der Hauptsatzung aufgeführten Beiräten nach § 47 d Gemeindeordnung um keine abschließende Aufzählung handelt. Die Ratsversammlung könnte durch Satzungsbeschluss künftig weitere Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen oder Belange nach § 47 d Gemeindeordnung bilden, ohne dass hierfür die Hauptsatzung geändert werden muss. 

hrend die auf Basis von § 47 d eingerichteten Gremien gesetzlich festgelegte Mitwirkungsrechte und ein explizites Antragsrecht in Ausschüssen und Ratsversammlung besitzen, haben die bislang unter § 12 Abs. 1 b) aufgeführten anderen Gremien vorwiegend beratende Funktionen oder Aufgaben, die ihnen per Gesetz übertragen sind.

Die reine Nennung in der Hauptsatzung begründet keine weitergehende Rechtsstellung. Zudem ist die in der aktuellen Fassung der Hauptsatzung unter § 12 Abs. 1 b) aufgeführte Auflistung der „anderen Einrichtungen“ nicht mehr vollständig. Neben den bislang genannten Gremien sind in den vergangenen Jahren von der Ratsversammlung weitere Foren mit ähnlichem Charakter eingerichtet worden, z. B. Fahrradforum, Mobilitätsforum oder Beirat zur Mobilitätswende. Der Bedarf, solche Gremien zur Begleitung kommunalpolitischer Prozesse zu implementieren, ergibt sich häufig im Tagesgeschehen und ist im Einzelfall auch zeitlich begrenzt.

Um auch die Bildung solcher Gremien nicht von einer Änderung der Hauptsatzung abhängig zu machen, wird nun vorgeschlagen, die Formulierung in dem neuen Absatz 2 allgemeiner zu halten und auf die Nennung von bereits bestehendenanderen Einrichtungen“ zu verzichten. Dies verhindert zudem den in der jetzigen Fassung suggerierten Eindruck, dass die Aufzählung abschließend sein könnte.      

 

Aufnahmen in Sitzungen

Im Ältestenrat war der Wunsch geäert worden, den Mitgliedern der Gremien eine rechtlich korrekte Möglichkeit zu eröffnen, selbst auch Fotoaufnahmen in Sitzungen machen zu dürfen, um diese für ihre eigene Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen.

Mit der Regelung in der Hauptsatzung ist verbunden, dass in öffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung ohne ausdrückliche Zustimmung aller Mitglieder Ton- und Filmaufnahmen (wozu auch Bildaufnahmen zählen) angefertigt werden dürfen. § 35 Abs. 4 der Gemeindeordnung erlaubt jedoch eine solche Regelung in der Hauptsatzung nur für solche Aufnahmen, die von den Medien und der Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung aufgenommen werden. Von dieser Möglichkeit wurde in der Hauptsatzung in Bezug auf die öffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung Gebrauch gemacht.

 

Unabhängig von § 35 Abs. 4 der Gemeindeordnung und der Regelung in der Hauptsatzung ist es dennoch möglich, dass auch Mitglieder in der Sitzung Fotoaufnahmen anfertigen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei anderen Personen, die zum Beispiel fotografiert werden, zuvor die Erlaubnis zum Fotografieren, zur Speicherung der Bilder und der eventuellen weiteren Verwendung der Bilder (z.B. zur Veröffentlichung auf privaten Social-Media-Auftritten) eingeholt werden muss. Die Grenze des Zulässigen wird jedoch dann erreicht sein, wenn durch die Fotoaufnahmen (und die vorherige Einholung der Zustimmung) der ordnungsgemäße Gang der Sitzung gestört wird. In dem Fall können Fotoaufnahmen untersagt werden.

 

In der bisherigen Fassung der Hauptsatzung ist zudem geregelt, dass auch in öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und der Ortsbeiräte Bildaufnahmen durch die Medien oder die Landeshauptstadt Kiel mit dem Ziel der Veröffentlichung angefertigt werden dürfen. In Bezug auf die Ausschüsse soll dies auch weiterhin möglich sein.

Die Ausdehnung auf die Ortsbeiräte ist jedoch zu streichen, da in § 47c Abs. 3 Gemeindeordnung die Anwendung von § 46 Abs. 8 (i.V.m. § 35 Abs. 4) Gemeindeordnung ausgeschlossen wird und auch in § 47b Abs. 5 Gemeindeordnung keine ausdrückliche Erwähnung des § 35 Abs. 4 Gemeindeordnung stattfindet.

Bild-, Film- und Tonaufnahmen in Sitzungen der Ortsbeiräte durch die Medien, die Landeshauptstadt Kiel, aber auch zum Beispiel durch die Mitglieder sind demnach nur dannglich, wenn zuvor alle Mitglieder und all diejenigen Personen, die aufgenommen werden, hierüber aufgeklärt werden und dem zustimmen.

Gleiches würde ggf. im Hinblick auf eventuelle Film- und Tonaufnahmen auch für die Ausschüsse gelten.

 

Grunderwerb und Vorkaufsrechte

Die Verwaltung schlägt vor, dass die Wertgrenze in § 10 Abs 2 der Hauptsatzung r die Entscheidung durch die*den Oberbürgermeister*in über Grunderwerb, der die Ausübung von Vorkaufsrechten inkludiert, auf 1.000.000 Euro angehoben wird. Die gleiche Wertgrenze soll r die Entscheidung durch die*den Oberrgermeister*in über die Nichtausübung von Vor- und Wiederkaufsrechten bei Grundstücken gelten.

Die bestehenden Wertgrenzen sind aufgrund der insbesondere in den letzten Jahren stark angestiegenen Immobilienpreise aus Sicht der Verwaltung nicht mehr zeitgemäß.

Um zeitnahe Entscheidungen über eine mögliche Ausübung des Vorkaufsrechtes zu gewährleisten, sind die Wertgrenzen an die Immobilienpreisentwicklung anzupassen. Dies ist auch im Interesse der Vertragsparteien. Insbesondere die Käufer*innen benötigen für die eigene Planung zeitnah Rückmeldung, ob die Landeshauptstadt Kiel Vorkaufsrechte ausüben wird.

Die neuen Wertgrenzen stellen gleichzeitig sicher, dass die Selbstverwaltung bei Entscheidungen über für die Stadtentwicklung bedeutsame Grundstücke beteiligt wird.

 

Vergabe von Gutachten

Laut der Zuständigkeitsordnung trifft der Hauptausschuss die Entscheidung über externe Gutachten ab einem Wert von 25.000 € (netto).

Auf der Grundlage des Beschlusses des Hauptausschusses (Drs. 1090/2016) gibt die Verwaltung jedes Jahr einen Evaluationsbericht über die Umsetzung von Gutachten, Studien, gutachterlichen Untersuchungen, Beratungsaufträgen und Fachbeiträgen, zuletzt für den Zeitraum Juli 2021 bis Juni 2022 (Drs. 0626/2022).

Aus Sicht der Verwaltung sollte die Regelung in dem Sinne geschärft werden, dass Vergaben von Gutachten auf Grund gesetzlicher Vorgaben sowie Planungsleistungen, die in Verbindung mit Bauvorhaben entstehen, exkludiert werden.

Die Verwaltung verspricht sich von der Klarstellung eine Entlastung.

Aus Sicht der Verwaltung wird die Selbstverwaltung durch die vorgeschlagene Änderung nicht in ihren Entscheidungsmöglichkeiten beschränkt. Bei gesetzlich normierten Vergaben gibt es ohnehin keinen nennenswerten Spielraum. Planungsleistungen, die in Verbindung mit Bauvorhaben entstehen, sind Teil der Beschlüsse, die durch die Selbstverwaltung zu den Vorhaben in den jeweiligen Ausschüssen gefasst werden.

Die grundsätzlichen Wertgrenzen für Vergaben bleiben im Übrigen unverändert.

 

Regelungen zum Datenschutz

Die bisherigen Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden nicht mehr dem geltenden Datenschutzrecht gerecht. Der Grundsatz der Zweckbindung aus Art. 5 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebietet, dass personenbezogene Daten für vorab festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden dürfen. Eine Verquickung von verschiedenen Zwecken mit verschiedenen Kategorien von Daten wird diesem Grundsatz nicht gerecht. Daher werden in Anlehnung an die aktuellste Mustersatzung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport jetzt differenziertere Regelungen vorgeschlagen.

 

Änderungen nach der Beschlussfassung im Hauptausschuss

Der Hauptausschuss hat am 03.05.2023 über die Neufassung der Hauptsatzung beraten und diese mit einer von Stadtrat Gerwin Stöcken mündlich vorgetragenen Ergänzung beschlossen. Die Verwaltung hatte im Vorfeld der Beratungen bereits Kontakt mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport aufgenommen und den Entwurfr die Neufassung für eine Vorabprüfung dorthin gegeben. Von dort sind nun am 08.05.2023 noch Hinweise eingegangen, die kleine Anpassungen bei einzelnen Detailregelungen notwendig machen.

Der Ratsversammlung wird daher eine überarbeitete Fassung vorgelegt, in die auch die im Hauptausschuss mündlich vorgetragene Ergänzung eingearbeitet ist.  

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

May 3, 2023 - Hauptausschuss - geändert beschlossen

Erweitern

May 11, 2023 - Ratsversammlung

Erweitern

May 12, 2023 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen