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Antrag der Verwaltung - 0376/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen), einmalige Leistungen und einmalige Beihilfen in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Soziale Dienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
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Vorberatung
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Apr 27, 2023
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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May 9, 2023
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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May 11, 2023
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May 12, 2023
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Antrag
Antrag:
Zugestimmt wird einer Anpassung der Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII zum 01.01.2023. Die Anpassung der Beträge erfolgt auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2023, der am 01.04.2023 in Kraft getreten ist.
Weiterhin wird einer Neufestsetzung der einmaligen Leistungen und einmaligen Beihilfen zugestimmt.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Zusammenfassung
Die Kommunen haben Leistungen zur Gewährung der Grundsicherung im Rahmen des Bürgergeldes nach dem SGB II zu erbringen. Diese werden durch die gemeinsame Einrichtung Jobcenter Kiel im Rahmen der eigenverantwortlichen Leistungserbringung erbracht. Neben den Kosten der Unterkunft (KdU) sind dies pauschale Leistungen für die jeweils erste Ausstattung der Wohnungseinrichtung, Bekleidung und Hausrat (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Die Beträge gelten auch für die Grundsicherung für Alte und Erwerbsgeminderte (SGB XII).
Die bisher in der Anlage zum Gründungsvertrag aus dem Dezember 2003 geregelten Verfahren und Beträge wurden bisher jeweils alle zwei Jahre angepasst. Mit der Neufassung des SGB II zum Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen auch die Regelungen zu den kommunalen Leistungen überarbeitet werden. Im ersten Schritt wird daher jetzt ausschließlich die Höhe der Geldbeträge angepasst. Die Überarbeitung aller Regelungen wird im zweiten Halbjahr 2023 erfolgen.
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II, § 42a SGB XII)
Die Anpassung der Mietobergrenzen ist erforderlich geworden, da aufgrund der Neuerstellung des Kieler Mietspiegels 2023 auch die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) entsprechend anzupassen sind. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung durch ein schlüssiges Konzept auszugestalten ist. Nach der Erstellung des Mietspiegels und dem Beschluss durch die Ratsversammlung wurden die neuen Mietobergrenzen von einem hierfür beauftragten Institut nach wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt und sind in der unten aufgeführten Tabelle für die verschiedenen Haushaltsgrößen aufgestellt. In den Beträgen ist ein Anteil für kalte Betriebskosten i.H.v. 1,81 Euro / m² enthalten.
Personen im Haushalt | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m²) | Mietobergrenze in EUR (2023) | nachrichtlich: Mietober-grenze in EUR (2021) |
1-Personenhaushalt | < 50 | 439,00 | 397,00 |
2-Personenhaushalt | > 50 - < 60 | 519,00 | 466,00 |
3-Personenhaushalt | > 60 - < 75 | 650,50 | 610,50 |
4-Personenhaushalt | > 75 - < 90 | 795,00 | 723,00 |
5-Personenhaushalt | > 90- < 105 | 946,50 | 845,50 |
6-Personenhaushalt | > 105 - < 115 | 1.037,00 | 925,50 |
7-Personenhaushalt | > 115 - < 125 | 1.127,00 | 1.005,50 |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 90,10
| 80,00
|
Renovierungskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII)
Beihilfen für Renovierungen sind als Kosten der Unterkunft zu bewilligen, soweit sie notwendig sind und die Verpflichtung zur Renovierung rechtmäßig auf die/den Mieter/in übertragen wurde.
Die Renovierung umfasst das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken, das Streichen der Zimmertüren, den Innenanstrich der Fenster und der Wohnungstür sowie der Heizkörper einschließlich der Rohre.
Die sich ergebende insgesamt zu renovierende Grundfläche ist jeweils auf die nächsten vollen 45 m² aufzurunden. Folgende Kosten ergeben sich bei:
– Wandfläche bis zu 45 m² = 141,00 EUR
– Wandfläche bis zu 90 m² = 282,00 EUR
– Wandfläche bis zu 135 m² = 423,00 EUR
– Wandfläche bis zu 180 m² = 564,00 EUR
– Wandfläche bis zu 225 m² = 705,00 EUR
– Wandfläche bis zu 270 m² = 846,00 EUR
– je weiteren angefangenen 45 m² Wand zzgl. 141,00 EUR
Aufwandsentschädigung für private Hilfe
Auf Antrag kann für private Hilfe (Freunde, Bekannte, Nachbarn) eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 EUR bewilligt werden.
Die einmaligen Beihilfen in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (§ 24 Abs. 3 SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (§ 31 Abs. 1 SGB XII) werden auf der Grundlage aktuell durchgeführter Preisermittlungen und aktueller Bedarfe wie folgt neu festgesetzt. Sämtliche genannte Pauschalen wurden durch Preisermittlung im Kieler Einzelhandel im ersten Quartal 2023 ermittelt.
Zum Vergleich werden die bisher gültigen Werte mit angegeben. Aufgrund der Neuaufnahme von bisher nicht erfassten Bedarfen war dies jedoch nicht in jedem Fall möglich.
Erstausstattung mit Möbeln (§ 24 SGB II / § 31 SGB XII):
Pauschalen für Wohnungen ohne vorhandene Küchenausstattung
- Einzelperson: 1.116,07 Euro
- Einzelperson mit 1 Kind: 1.157,39 Euro
- Einzelperson mit 2 Kindern: 1.315,88 Euro
- Einzelperson mit 3 Kindern: 1.658,88 Euro
- Paar ohne Kinder: 1.576,39 Euro
- Paar mit 1 Kind: 1.645,22 Euro
- Paar mit 2 Kindern: 2.077,88 Euro
- Paar mit 3 Kindern: 2.149,88 Euro
Pauschalen für Wohnungen mit vorhandener Küchenausstattung
- Einzelperson: 900,42 Euro (bisher 331,00 Euro)
- Einzelperson mit 1 Kind: 941,75 Euro (bisher 506,00 Euro)
- Einzelperson mit 2 Kindern: 1.100,24 Euro (bisher 702,00 Euro)
- Einzelperson mit 3 Kindern: 1.443,23 Euro (bisher 877,00 Euro)
- Paar ohne Kinder: 1.360,75 Euro
- Paar mit 1 Kind: 1.429,57 Euro
- Paar mit 2 Kindern: 1.862,23 Euro
- Paar mit 3 Kindern: 1.934,23 Euro
Für jedes weitere Kind werden jeweils ein Stuhl (plus 41 Euro) und eine Sitzgelegenheit (plus 90 Euro) hinzugerechnet, ab 7 Personen ein großer Küchentisch (plus 268 Euro).
Zusätzlich zu den o.g. Pauschalen kommen pro Kind 279,95 Euro für Schrank, Bett und Matratze sowie 48,32 Euro für eine Schreibgelegenheit bei Schulbesuch hinzu.
Ausstattung Küche: Pauschalen für Schränke:
- Schrank für die Spüle: 99,33 Euro
- 1 Oberschrank: 51,66 Euro (bisher 27,00 Euro)
- 1 Unterschrank: 64,66 Euro (bisher 40,00 Euro)
Elektrogroßgeräte/Lampen:
- Standherd komplett (mit Backofen und Herdplatte) 266,00 Euro (bisher 189,00 Euro)
- Kühlschrank 133,99 Euro (bisher 119,00 Euro)
- Waschmaschine 236,00 Euro (bisher 200,00 Euro)
- Kochplatte (vier Felder) 210,32 Euro
- Backofen 239,96 Euro
(Ein Nachweis vom Vermieter, dass die Geräte bzw. Schränke nicht in der Wohnung vorhanden sind, ist verpflichtend vorzulegen.)
- Lampen (inklusive Leuchtmittel) je Raum 9,00 €.
Hausratpauschale:
Für die übrigen Hausratgegenstände werden im Rahmen einer Erstausstattung folgende Pauschalen als Geldleistung bewilligt:
- Haushalt mit 1-Person = 495,00 EUR (bisher 303,00 Euro)
- Haushalt mit 2-Personen = 573,00 EUR (bisher 370,00 Euro)
- Haushalt mit 3-Personen = 651,00 EUR (bisher 437,00 Euro)
- Haushalt mit 4-Personen = 729,00 EUR (bisher 504,00 Euro)
- Haushalt mit 5-Personen = 930,00 EUR (bisher 634,00 Euro)
- je weitere Person zusätzlich = 78,00 EUR (bisher 67,00 Euro)
Stehen nur einzelne Mitglieder eines Haushalts im Leistungsbezug, erhalten sie die kopfanteilige Pauschale der für den Gesamthaushalt maßgeblichen Hausratpauschale.
Erstausstattung für Bekleidung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
- Kinder bis 2 Jahren = 250,00 Euro
- Kinder von 3 bis 14 Jahren = 308,00 Euro
- Personen ab 15 Jahren = 418,00 Euro
Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
- Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat wird grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von 363,00 EUR bewilligt, die den Bedarf für Umstandsbekleidung und Klinikbedarf aus Anlass der Entbindung abdeckt. (bisher 194,00 Euro)
Säuglings- und Kinderausstattung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
- Erstlingsausstattung für den Bedarf der ersten sechs Lebensmonate: Pauschale in Höhe von 383,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab dem 7. Schwangerschaftsmonat. (bisher 225,00 Euro)
Auf Antrag können weitere Beihilfen zusätzlich zur Pauschale gewährt werden:
- Kombikinderwagen mit Matratze, Fußsack u. Regenverdeck 300,00 Euro (bisher 100,00 Euro)
- Buggy Board für Geschwisterkinder 40,00 Euro (bisher 40,00 Euro)
- Zwillingskinderwagen mit Matratzen, Fußsäcken u. Regenverdecken 220,00 Euro (bisher 200,00 Euro)
Gerwin Stöcken
Stadtrat