Übernahme einer Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
FORMULARE
Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde-, Amts oder Stadtverwaltung oder auf den Internetseiten des Bundespräsidenten.
Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
Hinweise für Kiel:
Die Anträge können auf Wunsch zugeschickt oder im Büro der Stadtpräsidentin im Rathaus abgeholt werden. Neben dem Antragsformular wird dem Antragsteller ein Formblatt für die Zustimmung zur Weitergabe der Daten an die Presse ausgehändigt.
An wen kann ich mich wenden?
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts oder Stadtverwaltung.
Hinweise für Kiel:
Bei der Landeshauptstadt Kiel wird das Verfahren für die Übernahme der Patenschaft durch das Büro des Stadtpräsidenten koordiniert.
Zuständige Stellen in Kiel
FRISTEN
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).
Was sollte ich noch wissen?
Der Antrag auf Übernahme der Patenschaft wird von der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung an das Bundesverwaltungsamt versandt. Die Bearbeitung kann in Einzelfällen bis zu 8 Wochen dauern.
Weitere Informationen zur Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten finden Sie auf den Internetseiten „Der Bundespräsident“.
RECHTSGRUNDLAGE
- Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG),
- Runderlaß des Innenministers - I 25 vom 22. Januar 1955, Übernahme von Ehrenpatenschaften durch den Herrn Bundespräsidenten.
Worum geht es?
Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
- Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
- Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
- Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden (Begründung erforderlich).
- Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).
- Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.
- Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geldgeschenk.
- Die Kommunalbehörden werden gebeten, sich ihrerseits der Familie anzunehmen.
- Anträge, die diesen Grundsätzen widersprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.
Hinweise für Kiel:
Zum offiziellen Geldgeschenk erhält das Patenkind von Seiten der Landeshauptstadt Kiel ein Sachgeschenk im Wert von 25 €.
Zuständige Stellen
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