Jugendgerichtshilfe
An das Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Hinweise für Kiel:
Seit 1996 erfolgt eine jährliche Berichterstattung zur Jugendkriminalität in der Landeshauptstadt Kiel. Alle Jahresberichte werden auf der Kieler Homepage veröffentlicht und stehen dort als PDF-Dateien zum Download bereit.
- § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG),
- § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe.
Worum geht es?
Im gesamten Strafverfahren gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 - 17 Jahre alt) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 - 20 Jahre alt) muss die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht herangezogen werden.
Die Jugendgerichtshilfe entscheidet nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie im Verfahren mitwirkt. Auf Heranwachsende kann allgemeines Strafrecht (wie bei Erwachsenen) oder Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn eine jugendtypische Straftat vorliegt, oder der/die Heranwachsende in seiner/ihrer Entwicklung noch auf einer jugendlichen Stufe steht.
Die Jugendgerichtshilfe berät junge Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus (zum Beispiel Vermittlung und Überwachung sozialer Arbeitsstunden, eines Verkehrserziehungskurses, die Durchführung eines Sozialen Trainingskurses oder ähnliches).
Zuständige Stellen
- Abt. VIII 3: Kinder, Jugend, Familie - Landesjugendamt -
- Jugendamt, Sachbereich Jugendgerichtshilfe, Zusammenarbeit mit der Polizei und Justiz
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