ZuständigkeitsfinderWohnungssicherung Beratung
Infos zur Leistung
Hinweise für Kiel:
Das hängt von der jeweiligen Problemstellung ab und ist bei den Ansprechpartnern zu erfragen.
Für eine Unterbringung im Rahmen der Wohnungslosenhilfe ist in der Regel eine mündliche behördliche Einweisung durch die zuständige Dienststelle und eine Kostenbürgschaft erforderlich.
Hinweise für Kiel:
Je nach Problemstellung werden die notwendigen Anträge im Rahmen des Beratungsprozesses aufgenommen. Unten stehende Links führen zu den Online-Diensten.
Den Antrag auf Verlängerung Ersatzwohnraum gibt es auch als Online-Dienst.
Den Antrag auf wohnungssichernde Hilfe gibt es auch als Online-Dienst.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt bzw. Sozialamt).
Hinweise für Kiel:
Alleinerziehende, Paare, Familien und andere Mehrpersonenhaushalte, Asylbewerber sowie Opfer/Betroffene von Wohnungsbränden oder anderen Schadensereignissen wenden sich bitte an die Abteilung für Wohnungs- und Unterkunftssicherung im Amt für Wohnen und Grundsicherung.
Alleinstehende wenden sich bitte an folgende Stellen:
Alleinstehende wohnungslose Männer wenden sich bitte an die "Zentrale Beratungsstelle für alleinstehende wohnungslose Männer (ZBS)".
Alleinstehende wohnungslose Frauen wenden sich bitte an die "Frauenberatungstelle und Tagestreff".
Hinweise für Kiel:
Abhängig von der Problemstellung sind die Fristen unterschiedlich. Auf jeden Fall sind unbedingt alle von einem Gericht oder einem Gerichtsvollzieher gestellten Termine einzuhalten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.
Gebühren für die Nutzung kommunaler Obdachlosenunterkünfte können von Ort zu Ort unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise für Kiel:
Bei einer Unterbringung sind Unterkunftsgebühren zu zahlen. Sie sind je nach Unterkunft unterschiedlich hoch. Sind die Betroffenen nicht in der Lage, diese Kosten aus eigenen Mitteln selbst zu zahlen, kann die Kostenübernahme bei den jeweiligen Sozialleistungsträgern (Jobcenter, Amt für Familie und Soziales oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beantragt werden.
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt mit dem Förderprogramm „Soziale Stadt“ Kommunen, die einen überdurchschnittlichen Anteil an sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen (zum Beispiel Wohnungslose) aufweisen, in deren städtebaulichen Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Wohnverhältnisse.
Beratung bei Fragen zur Wohnungs- und Obdachlosigkeit erhalten Sie auch beim Diakonischen Werk Schleswig-Holstein.
Investitionsbank Schleswig-Holstein - Förderprogramm Soziale Stadt
Diakonisches Werk Schleswig-Holstein - Wohnungslosenhilfe
Hinweise für Kiel:
Die Unterbringung bei akuter Wohnungslosigkeit erfolgt i.d.R. in Doppelzimmern, d.h. mit einer anderen fremden Person. Es besteht kein Anspruch auf einen angemessenen Wohnraum oder ein Einzelzimmer, sondern lediglich auf einen Schutz in der Nacht vor dem Wetter; das bedeutet auch, dass man je nach Belegungssituation evtl. das Zimmer oder die Unterkunft wechseln muss.
§ 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 23 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
§§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Hinweise für Kiel:
- § 174 Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 22 SGB II, § 34 SGB XII, § 42 SGB XII und § 67 SGB XII
- §§ 174 ff Landesverwaltungsgesetz
Worum geht es?
Soweit wohnungslose Personen über keine Einkünfte verfügen, können den Lebensunterhalt sichernde Leistungen nach dem SGB II und SGB XII in Anspruch genommen werden.
Sofern darüber hinaus besondere soziale Sozialschwierigkeiten vorliegen, die in Verbindung mit besonderen Lebensverhältnissen (wie z.B. eine fehlende Wohnung) stehen, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII. Hierzu gehören insbesondere aber auch Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
Hinweise für Kiel:
Die Abteilung für Wohnungs- u. Unterkunftssicherung im Amt für Wohnen und Grundsicherung ist zentral zuständig für alles, was mit drohendem Wohnungsverlust, akutem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit, z.B. durch Wohnungsbrände, andere SchadenserÂeignisse oder durch Zwangsräumung der Wohnung, zu tun hat. Sie organisiert den gesamÂten Bereich der Wohnungslosenhilfe und arbeitet dabei mit anderen freien Trägern zusamÂmen, insbesondere mit der Ev. Stadtmission Kiel gGmbH.
Bei besonderen Schadensereignissen (Feuer, Einsturzgefahr, Explosion u. ä. ) arbeitet die Akuthilfe eng mit der Feuerwehr und dem Deutschen Roten Kreuz zusammen. In diesen Fällen wird zunächst eine Notunterbringung organisiert.
- Wohnungslose
- Spätaussiedler
- sogenannte Kontingentflüchtlinge (z. B. jüdische Flüchtlinge)
- Asylsuchende
- weitere Personen im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Zuständige Stellen
Hierfür können Sie Termine buchen:
Bankverbindungen
Förde Sparkasse
IBAN: DE03 2105 0170 0000 1000 16
BIC: NOLADE21KIE
Bankverbindung der Bußgeldstelle:
Empfänger: Stadtkasse Kiel
IBAN: DE76 2105 0170 1001 8031 52
BIC: NOLADE21KIE
Bitte vergessen Sie nicht, bei Ihren Überweisungen den Verwendungszweck wie das Kassenzeichen (zum Beispiel 01000900...-001-1) oder die Rechnungsnummer (zum Beispiel 5904001000) anzugeben. Vielen Dank.
Postanschrift der Stadtverwaltung:
Landeshauptstadt Kiel
Postfach 1152, 24099 Kiel
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