Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Infos zu Häufigen Fragen

An die Straßenverkehrsbehörden oder (bei Straßenbauarbeiten) an die Straßenbaubehörden. Für Bahnübergänge bestehen zudem Zuständigkeiten der Bahnunternehmen.

Straßenverkehrsbehörden sind je nach Zugehörigkeit der Straße (zum Beispiel Gemeinde-, Landes-, Bundesstraße):

  • der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel,
  • die Kreise und kreisfreien Städte,
  • die Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
  • die amtsfreien Städte und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern sowie die Ämter bei Anordnungen
    • über das Halten und Parken,
    • zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen,
    • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordung (StVO),
    • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Arbeiten im Straßenraum.

Straßenbaubehörden sind diejenigen Behörden, welche die Aufgaben der beteiligten Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen.

Zuständige Stellen in Kiel

Die Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen sind grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen. Abweichend hiervon ergeben sich insbesondere aus § 5 b Abs. 2 - 6 StVG sowie § 51 StVO (zum Beispiel Kostentragung durch die Antragsteller bei touristischen Hinweiszeichen) andere Regelungen.

Weitere Informationen zu Verkehrszeichen und Symbolen finden Sie aus den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).

BASt- Verkehrszeichen und Symbole

Hinweise für Kiel:

Sie benötigen für eine gewisse Zeit in der Straße vor Ihrer Haustür Platz für einen Umzug, einen Container oder für andere Zwecke?

In der Regel erteilt Ihnen die Kieler Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Genehmigung, damit Sie sich mit zugelassenen Verkehrszeichen eine entsprechende Fläche freihalten dürfen. Diese Verkehrsschilder können Sie bei verschiedenen Firmen mieten. Hierzu finden Sie in den "Gelben Seiten" oder anderen Branchenverzeichnissen unter den Stichworten "Umzuge", "Tiefbau", "Kranarbeiten", "Baustellenabsicherung" und ähnliches entsprechende Kontaktdaten.

Es wird ein begründeter, schriftlicher Antrag benötigt. Bitte füllen Sie das Anmeldeformular im verlinkten Online-Dienst sorgfältig aus. Der Antrag ist mindestens 1 Woche vor der Aufstellung der Beschilderung zu stellen und die Beschilderung muss mindestens 3 volle Tage (0-24 Uhr) vor Beginn der Maßnahme aufgestellt werden.

Dem Antragsformular können Sie nähere Angaben für das Aufstellen der Haltverbote entnehmen.

Die Beschilderung gilt als angeordnet, wenn die Antragstellenden das von der Straßenverkehrsbehörde unterschriebene Anmeldeformular zurückerhalten haben. Erst dann darf die Beschilderung von Ort aufgestellt werden. Das Anmeldeformular ist jederzeit vor Ort bereitzuhalten und bei Bedarf den Mitarbeitenden des Ordnungsamtes oder der Polizei vorzulegen und ggfs. auszuhändigen. Die Antragstellenden sind für die richtige Auswahl der aufzustellenden Verkehrszeichen allein verantwortlich. Die Anordnung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. In Kiel werden keine Gebühren für diese verkehrsrechtliche Genehmigung erhoben.


Das Ausleihen und gegebenenfalls die Aufstellung der Schilder werden von der beauftragten Firma in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Beschilderung erfragen Sie bitte bei den einschlägigen Firmen.

Platzreservierungen durch Gegenstände auf der Straße und weißrotes Flatterband sind nicht zulässig.

Die Einrichtung einer zeitlich befristeten Haltverbotszone ist zu protokollieren. Ein hilfreiches Protokollformular können Sie dem Link im Rahmen der Anmeldung über das Bürgerportal bei Nutzung des Online-Dienstes unter den Hinweisen entnehmen. .

Online-Anmeldung inkl. Hinweisen und Haltverbotsprotokoll

Worum geht es?

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Auch befristete Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind möglich.

Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen jedoch grundsätzlich nur bei zwingendem Erfordernis angeordnet werden.

Zu den Verkehrszeichen zählen:

  • Verkehrsschilder,
  • Straßenmarkierungen,
  • Licht­technische Anzeigen (beispielsweise Wechselverkehrszeichenanlagen).

Verkehrseinrichtungen sind:

  • Schranken,
  • Sperrpfosten,
  • Parkuhren,
  • Park­scheinautomaten,
  • Geländer, Absperrgeräte,
  • Leiteinrichtungen,
  • Blinklicht- und Licht­zeichenanlagen („Ampeln“).

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (VZKat) vermerkt.


Zuständige Stellen

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