Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I - Änderungen der Halterangaben

  • ZB I (früher: Fahrzeugschein),
  • ZB II (früher: Fahrzeugbrief) bei Wechsel des Zulassungsbezirks,
  • bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug,
  • Personalausweis oder
    Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder,
    bei ausländischen Mitbürgern, ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.

Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.

Hinweise für Kiel:

Bei Namensänderung aufgrund einer Eheschließung ist entweder der bisherige Personalausweis mit der Heiratsurkunde vorzulegen oder der neue Personalausweis.



An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.

Adressänderungen aufgrund eines Umzuges innerhalb des Zulassungsbezirks werden in einigen Kreisen auch von den zuständigen Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen (Einwohnermeldeamt) vorgenommen. Fragen Sie gegebenenfalls dort nach.

Hinweise für Kiel:

Sie können sich an das Kieler Stadtamt (Zulassungsstelle) oder an die Zulassungsbehörde Altenholz (Tel. +49 431 320979-23 bis -26, -30, -31, sh. nachfolgenden Link unter Zulassungsbehörde Altenholz) wenden.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz Schein) kann in den Stadtteilbürgerämtern / Einwohnermeldeämtern nicht geändert werden.

Zulassungsbehörde Altenholz

Zuständige Stellen in Kiel

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Hinweise für Kiel:

Für die Ã„nderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) fallen Gebühren ab 11,00 € an. Hinzu kommen ggf. noch Gebühren für die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort nach Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.



Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an die Hauptzollämter zur Berücksichtigung bei der Kfz-Steuer weiter.

Online Dienst - Halterwechsel im gleichen Zulassungsbezirk

Hinweise für Kiel:

Sie möchten gerne Ihren Online-Ausweis aktivieren? Das geht ganz einfach über das Personalausweisportal. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen per Post zu Ihnen nach Hause.

Personalausweisportal

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

GebOSt

Worum geht es?

Änderungen der Halterangaben (persönliche Änderungen wie zum Beispiel Namensänderung durch Heirat, Scheidung oder Adressänderungen) müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.

Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet; soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.

Die Namensänderung wird sowohl in die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher: Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, früher Fahrzeugbrief) eingetragen. Sofern noch ein Fahrzeugschein und ein Fahrzeugbrief vorhanden sind, werden diese gegen die ZB I und ZB II ausgetauscht.

Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die ZB II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue ZB I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen ZB I ein entsprechender Aufkleber angebracht.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief / die ZB II zur Sicherung einbehalten hat, wenden Sie sich an diese, damit diese das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorlegen.


Zuständige Stellen

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