Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Infos zu Häufigen Fragen

Das Originaldokument, von dem Sie eine beglaubigte Kopie benötigen.

Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen zusätzlich:

  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass),
  • Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Hinweise für Kiel:

Bitte legen Sie neben dem Original auch die zu beglaubigende Kopie vor. Außerdem beachten Sie bitte, dass Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen nur bei persönlicher Vorsprache der betroffenen Person vorgenommen werden können.
Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist erwünscht. 
 



  • An eine beliebige Behörde des Landes, der Kreise, Gemeinden oder Ämter,
  • an die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
  • an rechtsfähige Anstalten und Stiftungen.

Hinweise für Kiel:

Bei der Landeshauptstadt Kiel werden Beglaubigungen

  •  hauptsächlich durch die Sozialleistungsberatung im Rathaus gefertigt (Termin erwünscht) 
  •  in einigen Ausnahmefällen (z.B. Beglaubigung von Zeugnissen) durch die Stadtteilbürgerämter des Einwohnermeldeamtes durchgeführt,
  •  für Rentenangelegenheiten  im Sachbereich Rentenberatung erteilt.

Das Rechtsamt ist für die Erteilung von Apostillen zuständig (s. nachfolgenden Link).

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Öffnungszeiten der jeweils zuständigen Stellen.

Apostille (Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein)

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

Hinweise für Kiel:

Beglaubigung von Kopien: 2,60 Euro für die erste Seite des Originals, jede Folgeseite innerhalb eines Dokumentes kostet 1,- Euro. Bei einem Dokument mit zwei Seiten beispielweise werden 3,60 Euro fällig, bei drei Seiten 4,60 Euro usw.

Unterschriftsbeglaubigung: 5,- Euro.

Abschlusszeugnisse allgemeinbildender Kieler Schulen werden im Schuljahr nach deren Ausstellung bis zu drei Exemplaren kostenfrei beglaubigt.

Beglaubigungen für Rentenversicherungsangelegenheiten sind kostenfrei.



Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, zum Beispiel dem Jugendamt) erforderlich ist oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (zum Beispiel dürfen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden beglaubigt werden).
  • Personenstandsurkunden ( Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden, da diese fortlaufend geführt werden.
    Eine Ausnahme in diesem Fall gibt es nur, wenn die Personenstandsurkunde für die Verwendung im Ausland benötigt wird. (Apostille /Legalisation).
    Es können neue Urkunden bei dem Standesamt angefordert werden, welche diese Urkunde erstmalig ausgestellt hat.

Hinweise für Kiel:

Kopien ausländischer Dokumente werden nach Einzelfallprüfung immer dann beglaubigt, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, dass die Beglaubigung aufgrund des Inhalts nicht anderen Behörden oder Notaren vorbehalten ist. Kopien von Übersetzungen ausländischer Dokumente, z.B. Zeugnisse, werden nur zur Vorlage bei Behörden beglaubigt, die jeweiligen Behörden sind genau zu benennen. Kopien von Ausweisen und ausweisähnlichen Dokumenten können nur im Einzelfall beglaubigt werden, die Voraussetzungen sind jeweils im Einzelfall zu erfragen. 

Zuständig für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde ist im Regelfall das Standesamt, das das Personenstandsregister mit dem entsprechenden Eintrag führt. Aus nicht mehr existierenden ehemals deutschen Standesämtern, deren damalige Zuständigkeit sich heute im Ausland (z.B. im heutigen Polen) befindet, sind möglicherweise nach dem 2. Weltkrieg Personenstandsurkunden ausgelagert worden. Diese können beim Standesamt I in Berlin noch vorhanden sein. Nur wenn auch in Berlin keine Personenstandseinträge mehr vorhanden sind, dürfen Kopien von alten Personenstandsurkunden öffentlich beglaubigt werden, es sind dann aber keine Personenstandsurkunden.

Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung)

Beglaubigungsverordnung

Worum geht es?

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.

Behörden können Beglaubigungen vornehmen, wenn:

  • sie die Urkunde selbst erstellt haben oder
  • wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
  • die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird,

sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.

Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Vielmehr wird hier eine Apostille verlangt.


Zuständige Stellen

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