Ehefähigkeitszeugnis

Infos zu Häufigen Fragen

  • Erweiterte Meldebescheinigung der zuständigen Meldebehörde, aus der die Staatsangehörigkeit hervorgeht,
  • Geburtsurkunde und beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister,
  • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde der Vorehe oder vorhergehenden Lebenspartnerschaft sowie der Nachweis über deren Auflösung.

Hinweise für Kiel:

 

-  Eine Aufenthaltsbescheinigung, aus der sich Ihr aktueller Familienstand und Ihre Staatsangehörigkeit ergibt.
Erhältlich bei Ihrer Meldebehörde (Kieler Bürgerinnen  und Bürgern wird die Bescheinigung auch direkt im Standesamt ausgestellt)

-  Ein aktueller Auszug aus Ihrem Geburtenregister (erhältlich beim zuständigen Standesamt am Geburtsort)
oder
-  wenn Sie im Ausland geoboren sind, die Geburtsurkunde im Original mit einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache

-  Ggf. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie der Nachweis über deren Auflösung

Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses werden auch Unterlagen des anderen (ausländischen) Verlobten benötigt.

Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem zuständigen Standesamt

Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

 

 



Hinweise für Kiel:

Ein Antragsformular finden Sie über den folgenden Link.

Antrag auf Ehefähigkeitszeugnis

Als Ausländerin/Ausländer:
An das Standesamt des Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltes) Ihrer Partnerin oder Ihres Partners.

Als Deutsche/Deutscher:
An das Standesamt Ihres Wohnsitzes (Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes).

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche kostet 50,00 Euro, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 Euro.



  • Für Ausländer in Deutschland: § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • für Deutsche im Ausland: § 39 Personenstandsgesetz (PStG).

§ 1309 BGB

§ 39 PStG

§ 1309 BGB

§ 39 PStG

Worum geht es?

Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.

Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis des Staates vorlegen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Dies ist eine Anforderung des deutschen Eheschließungsrechts. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung nach Ihrem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Angehörige von Staaten, deren Recht ein Ehefähigkeitszeugnis nicht vorsieht, benötigen stattdessen eine förmliche Befreiung von der Pflicht zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Diese Befreiung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes.

Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob dort ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist. Ausgestellt wird das Zeugnis von dem Standesamt Ihres deutschen Wohnsitzes, wenn der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen. Auf diesem Gebiet gibt es auf Grund von Staatsverträgen insbesondere mit unseren unmittelbaren Nachbarländern einige Besonderheiten, über die Sie Ihr Standesamt informieren kann.

Das Vorstehende gilt auch für heimatlose Ausländer, Asylberechtigte sowie ausländische Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.


Zuständige Stellen

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