Beistandschaft

An das Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der/die Antragsteller/in dies schriftlich verlangt.

Keine



Weitere Informationen zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie Beistandschaft finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Kinder- und Jugendhilfe

BMFSFJ - Beistandschaft

  • §§ 1712 bis 1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • §§ 55, 56, 87c Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe.

§§ 1712 ff. BGB

SGB VIII

Worum geht es?

Beistandschaft ist eine Form der gesetzlichen Vertretung, ohne die elterliche Sorge einzuschränken.

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes zur Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • Feststellung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkennung, gerichtliche Feststellung der Vaterschaft) sowie
  • außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts.

Antragsberechtigt ist insbesondere:

  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • bei Eltern mit gemeinsamer elterliche Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
  • die werdende Mutter.

Zuständige Stellen

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