ZuständigkeitsfinderKfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarnungsgeld / Bußgeld
Infos zur Leistung
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Grob verkehrswidrige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Bußgeldstelle oder Ordnungsamt).
Ausnahme:
Bei Verwarnungs- und Bußgeldern, die bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über das Halten und Parken ausgesprochen werden, sind die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohner*innenn sowie die Gemeinden und Ämter, denen die Zuständigkeit durch Landesverordnung (hier: Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung, OWiZustVO) übertragen wurde, zuständig.
Zuständige Stellen in Kiel
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).
Hinweise für Kiel:
Bei Zahlungen ist die Angabe des Aktenzeichens unerlässlich. Es wird empfohlen, den dem Bescheid beigefügten Überweisungsträger zu verwenden. bzw. die dort enthaltenen Angaben zu übernehmen (z. B. beim Onlinebanking). Zur Sicherheit sollten Sie auch das entsprechende Kfz-Kennzeichen angegeben, damit auch bei Zahlendrehern beim Aktenzeichen eine sichere Zuordnung der Zahlung erfolgen kann.
Bankverbindung:
Fördesparkasse, IBAN: DE 76 2105 0170 1001 8031 52; BIC: NOLADE21KIE
Worum geht es?
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) des Bundes verfolgt und geahndet.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.
Bußgeld:
Grob verkehrswidrige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden regelmäßig in das Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde und die Zuwiderhandlung in der Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist.
Zuständige Stellen
Bankverbindungen
Kontoinhaberin: Stadt Kiel
Förde Sparkasse
IBAN: DE03 2105 0170 0000 1000 16
BIC: NOLADE21KIE
Bankverbindung der Bußgeldstelle:
Kontoinhaberin: Bußgeldstelle Kiel
IBAN: DE76 2105 0170 1001 8031 52
BIC: NOLADE21KIE
Bitte vergessen Sie nicht, bei Ihren Überweisungen den Verwendungszweck wie das Kassenzeichen (zum Beispiel 01000900...-001-1) oder die Rechnungsnummer (zum Beispiel 5904001000) anzugeben. Vielen Dank.
Postanschrift der Stadtverwaltung:
Landeshauptstadt Kiel
Postfach 1152, 24099 Kiel
115 zurzeit nicht erreichbar
9. Juli: Leider zickt die Telefonanlage beim Auskunftsservice. Wir bitten Sie um Geduld. Schauen Sie bitte solange auf die Online-Seiten.
Online-Dienste online bezahlen
Vieles bei der Kieler Stadtverwaltung können Sie online erledigen. Wenn dabei Gebühren zu bezahlen sind, akzeptieren wir die Online-Zahlung per Kreditkarte oder PayPal.