Lärmschutz: Benutzung von Geräten und Maschinen - Ausnahmen

Infos zu Häufigen Fragen

  • An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU), wenn es um den gewerblichen Einsatz oben genannter Maschinen und Geräte geht,
  • an Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, wenn es um den nicht-gewerblichen Einsatz oben genannter Maschinen und Geräte geht.

Die Ausnahmegenehmigung muss vor Beginn der Arbeiten beantragt werden.

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),
  • §§ 7, 8 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).

BImSchG

§§ 7 ff. 32. BImSchV

Worum geht es?

Einschlägige Regelungen über den Betrieb von Geräten und Maschinen enthalten das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).

Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.

So dürfen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV Geräte und Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden. Spezielle Regelungen bestehen für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler, die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäisches Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen. Diese dürfen auch in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr, 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie 17:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht betrieben werden.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist (§ 7 Abs. 2 der 32. BImSchV).


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