Straßenverkehrsordnung: Ausnahmegenehmigung
Die Server bekommen eine neue Software. Deswegen kann es heute, 30. Mai, am Nachmitag zu Einschränkungen in der Funktion des Zuständigkeitsfinders kommen. Wir bitten Sie dann um etwas Geduld.
Welche Unterlagen brauche ich?
Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung.
Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
An wen kann ich mich wenden?
An die Straßenverkehrsbehörden in den:
- Kreisen und kreisfreien Städten,
- Städten und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
- amtsfreien Städten und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern
- Ämtern,
oder an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.
Zuständige Stellen in Kiel
FRISTEN
Keine. Der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften. Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
GEBUEHREN
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.
Worum geht es?
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann die zuständige Stelle in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Das betrifft Ausnahmen:
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2),
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9),
- von Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4),
- vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3),
- 4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1),
- 4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2),
- 4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a),
- von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4),
- 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21),
- 5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a),
- vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern auszuführen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4),
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3),
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1),
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Dienstleistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leichtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind,
- vom Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).
Außerdem können nach § 46 Abs. 2 StVO die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.
Zuständige Stellen
Auch interessant
Termine vereinbaren
Bankverbindung & Postanschrift
Förde Sparkasse
IBAN: DE03 2105 0170 0000 1000 16
BIC: NOLADE21KIE
Bankverbindung der Bußgeldstelle:
Empfänger: Stadtkasse Kiel
IBAN: DE76 2105 0170 1001 8031 52
BIC: NOLADE21KIE
Bitte vergessen Sie nicht, bei Ihren Überweisungen den Verwendungszweck wie das Kassenzeichen (zum Beispiel 01000900...-001-1) oder die Rechnungsnummer (zum Beispiel 5904001000) anzugeben. Vielen Dank.
Postanschrift der Stadtverwaltung:
Landeshauptstadt Kiel
Postfach 1152
24099 Kiel
Die Nummer, die alles weiß

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr.
Sie sind nach Kiel gezogen und haben das Auto noch nicht umgemeldet?
Sie haben Fragen zu Trauung, Elterngeld oder Hausbau? Wo bekomme ich meinen Reisepass?
Dafür gibt es eine Telefonnummer, die alles weiß:
115 - die einheitliche Behördennummer.