Gewerbe erlaubnispflichtig: Gestattung der Fortführung des Betriebs durch eine Stellvertretung

Infos zu Häufigen Fragen

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug,
  • gegebenenfalls Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • gegebenenfalls Handwerkskarte,
  • gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung.


An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.

Es fallen derzeit Gebühren von 150,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.



Von der Gewerbeuntersagung zu unterscheiden ist die Betriebsuntersagung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung (HwO).

  • §§ 35 Abs. 2, 45 Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.11.3 - VwGebV.

GewO

VwGebV SH

Worum geht es?

Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Betreiben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit entzogen wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.


Zuständige Stellen

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