Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel): Beantragung

Es können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde.

Hinweise für Kiel:

Information in English



Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.

Hinweise für Kiel:

Vorsprachen in der Zuwanderungsabteilung Ausländerbehörde sind nur mit Termin möglich. Sie können Ihren Terminwunsch per Mail an zuwanderungsabteilung@kiel.de senden. Bitte geben Sie in der E-Mail möglichst Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Grund des Terminwunsches an.

Welche Person für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.

Vordrucke und Formulare sind auch ohne Termin am Empfangstresen zu folgenden Zeiten erhältlich:

  • montags und dienstags 8.30 - 13 Uhr,
  • donnerstags 8.30 - 13 Uhr und 14 - 16 Uhr.

Zuständige Stellen in Kiel

Visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen, sofern eine Verlängerung in Betracht kommt.

Das gleiche gilt für die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse.

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde.



Weitere Informationen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)

Hinweise für Kiel:

Um den "fertigen" Aufenthaltstitel abzuholen, ist kein Termin erforderlich. Die Antragstellenden erhalten eine Nachricht, dass das Dokument von der Bundesdruckerei erstellt ist und zu bestimmten mitgeteilten Zeiten, die außerhalb der regulären Öffnungszeiten liegen, abgeholt werden kann. Mit etwas Wartezeit ist dann zu rechnen. Wer möchte, kann für die Abholung aber auch einen Termin vereinbaren.    

  • § 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
  • § 5 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU).

§ 7 AufenthG

AufenthV

§ 5 FreizügG/EU

Worum geht es?

Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.

Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss vom Bundesgebiet aus eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.

Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) – im Scheckkarten-Format – ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT – optional – zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.

Hinweise für Kiel:

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