Informationen zur Blindenhilfe

Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)

Die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) wird zusätzlich zum Landesblindengeld gezahlt. Sie dient demselben Zweck wie das Landesblindengeld. Voraussetzung für die Zahlung der Blindenhilfe ist aber im Gegensatz zum Landesblinden-geld, dass das Einkommen und das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmte Grenzen nicht übersteigen.

 

Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze beträgt ab 1. Januar 2022 898 Euro zuzüglich der angemessenen Wohnungsmiete (oder der angemessenen Hauslasten) und einem Zuschlag von 315 Euro für jede weitere zum Haushalt gehörende Person. Sollte das Einkommen diese Grenze überschreiten, führt der Einkommensüberhang teilweise zur Minderung der Blindenhilfe, wobei sich häufig dennoch ein Anspruch errechnet. Wir empfehlen daher auch bei höherem Einkommen in jedem Fall die Antragstellung.

Vermögensgrenze

Sparguthaben oder andere Vermögenswerte sind dann unbeachtlich, wenn sie einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro bei Alleinstehenden nicht übersteigen. Dieser Vermögensschonbe-trag erhöht sich um 5.000 Euro für den Ehegatten bzw. den Lebenspartner und um 500 Euro für jedes Kind im eigenen Haushalt. Bei Überschreitung dieser Vermögensschonbeträge besteht kein Anspruch auf die Blindenhilfe.

Höhe der Blindenhilfe

Der Grundbetrag der Blindenhilfe beträgt zurzeit monatlich 806,40 Euro für Erwachsene und 403,89 Euro für Kinder. Bei Bewohner*innen von Alten- und Pflegeheimen oder sonstigen stationären Einrichtungen beträgt der Grundbetrag die Hälfte der genannten Beträge. Dieser Grundbetrag wird um den Auszahlungsbetrag des Landesblindengeldes gekürzt. Beispiel: 806,40 Euro Grundbetrag für Erwachsene abzüglich 300 Euro Zahlbetrag des Landesblindengeldes ergibt 506,40 Euro Blindenhilfe

Weiterhin ist ein Teil des Pflegegeldes der Pflegekasse anzurechnen. Beispiele: Bei Pflegegrad 2 sind 50 Prozent des Pflegegeldes von Pflegegrad 2 anzurechnen. Das ergibt 158 Euro. Bei Pflegegrad 3 bis 5 sind 40 Prozent des Pflegegeldes von Pflegegrad 3 anzurechnen. Das ergibt 218 Euro. Diese Beträge werden also von der Blindenhilfe abgezogen.

Eine individuelle Berechnungsdarstellung ist hier nicht möglich, da sich aufgrund der genannten Voraussetzungen sehr unterschiedliche Zahlbeträge ergeben können. Sollten Sie den genauen Zahlbetrag der Ihnen zustehenden Blindenhilfe wissen wollen, so können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden Ihnen dann den konkreten Zahlbetrag ausrechnen.


Antragstellung

Wenn Sie die Blindenhilfe beantragen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.


Landesblindengeld

Das Landesblindengeld des Landes Schleswig-Holstein wird vorrangig vor der Blindenhilfe gezahlt. Es dient demselben Zweck wie die Blindenhilfe. Das Landesblindengeld ist niedriger als die Blindenhilfe, wird aber unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen gezahlt, wenn die Blindheit festgestellt wurde. Bitte lesen Sie dazu das gesonderte Hinweisblatt oder wenden Sie sich zur Beratung an uns.



Zuständigkeiten

Für die Zahlung des Landesblindengeldes und der Blindenhilfe sind in Schleswig-Holstein die Sozialhilfeträger der Kreise und kreisfreien Städte zuständig, in deren Bezirk Sie wohnen. Wenn Sie in einer vollstationären Einrichtung leben (zum Beispiel Alten- oder Pflegeheim), ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bezirk Sie vor dem Wechsel in die Einrichtung gewohnt haben.

Zuständig für Antragstellende aus Kiel ist das
Amt für Wohnen und Grundsicherung - Fürsorgestelle für Kriegsopfer
Besuchsadresse:
Dehliusstraße 2, 24103 Kiel

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Telefonische Terminabsprachen sind auch außerhalb dieser Zeiten möglich.

Telefon: 0431 901-3347, 0431 901-3379 und 0431 901-3365
Telefax: 0431 901-64410
E-Mail:

Postanschrift:
Landeshauptstadt Kiel
Amt für Wohnen und Grundsicherung
Fürsorgestelle für Kriegsopfer
Postfach
24099 Kiel