Brexit – Informationen für britische Staatsangehörige

Aufgrund der Einschränkungen wegen der Codiv-19-Pandemie werden wir Termine für die Ausstellung der Aufenthaltskarte-GB frühestens ab 15. Januar 2021 vergeben können.

Das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Inneres, Ländliche Räume, Integration und Gleichstellung hat für Brit*innen Regeln und Informationen zum Brexit veröffentlicht.

Durch das Austrittsabkommen hat sich eigentlich erst einmal nichts geändert. Bis zum Ende der im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeit (31. Dezember 2020) werden vom Freizügigkeitsrecht erfasste britische Staatsangehörige und ihre (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen aufenthaltsrechtlich so behandelt, als sei das Vereinigte Königreich
noch Mitgliedstaat der EU.

Auf britische Staatsangehörige und ihre (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen, die bis zum 31. Dezember 2020 von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, bleibt bis dahin weiterhin das Freizügigkeitsgesetz/EU anwendbar.

Ein nach dem Austrittsabkommen bestehendes Aufenthaltsrecht gilt kraft Gesetzes auch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

Sie müssen ihren Aufenthalt bis zum 30. Juni 2021 bei der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen (Anzeigepflicht), wenn sie bisher als Unionsbürger*in von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben.

Inhaber*innen einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte betrifft diese Anzeigepflicht nicht.

Ja, es werden neue Dokumente eingeführt, die auf das Austrittsabkommen verweisen.

Ihre Aufenthaltsanzeige wird ihnen durch die zuständige Ausländerbehörde bescheinigt („Bestätigung des Eingangs der Anzeige“). Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ab dem 1. Januar 2021 ein „Aufenthaltsdokument-GB“ von der zuständigen Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt ausgestellt. Die dafür notwendigen Daten werden bereits bei der Aufenthaltsanzeige erhoben.

Hierfür muss von den britischen Staatsangehörigen ein Termin mit der zuständigen Ausländerbehörde vereinbart werden. Dies ist ab sofort unter möglich. Bitte geben Sie hierzu Ihr Anliegen, Ihren Vor- und Nachnamen sowie Ihr Geburtsdatum an.

Vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021:
Die derzeit geltende Behandlung wie Unionsbürger endet am 31. Dezember 2020. Alle Begünstigten des Austrittsabkommens, die sich zum Zeitpunkt des Endes des Übergangszeitraums rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, haben ihren Aufenthalt bis zum 30. Juni  2021 bei der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.

Bis 31. März 2021:
Britische Staatsangehörige, die sich bislang im Einklang mit dem Unionsrecht in Deutschland aufgehalten haben, jedoch keine Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, können - vorbehaltlich vorgesehener Rechtsänderungen - bis zum 31. März 2021 ohne Ausreise den für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen.

Je nach Ergebnis der noch andauernden Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich können sich noch Änderungen der Rechtslage ergeben.

Nach aktuellem Stand gelten ab dem 1. Januar 2021 für den Aufenthalt britischer Staatsangehöriger grundsätzlich die für Drittstaatsangehörige anwendbaren allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen, wie sie insbesondere im Aufenthaltsgesetz vorgesehen sind. Damit gilt für einen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt der Grundsatz, dass zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum benötigt wird.

Für Einreisen zu touristischen Zwecken benötigen britische Staatsangehörige für einen Kurzaufenthalt (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) kein Visum.

Mehr Informationen finden Sie unter www.bmi.bund.de/brexit-info

 
Stand: 5. November 2020