Baumschutz & Heckenschnitt auf Privatgrundstücken

Bäume leisten aufgrund ihrer „Wohlfahrtsfunktion“ einen wesentlichen Beitrag zur Lebensqualität einer Stadt. Sie filtern den Staub, verbessern das Kleinklima, produzieren Sauerstoff, dienen Tieren als Lebensraum und verschönern das Stadtbild.

Viele Bäume im Kieler Stadtgebiet stehen aufgrund verschiedener Vorschriften unter Schutz: 

  • So hat die Landeshauptstadt Kiel eine Baumschutzsatzung und eine Baumschutzverordnung erlassen, durch die Bäume ab einer bestimmten Größe generell unter Schutz gestellt werden.
  • Eine Vielzahl alter und besonders markanter Bäume wurden als Naturdenkmale ausgewiesen und unterliegen einem verstärkten Schutz.
  • Darüber hinaus können Einzelbäume, aber auch Baumgruppen und ganze Baumbestände in Bebauungsplänen als „zu erhalten“ festgesetzt worden sein.

Bei Baumaßnahmen und Freiflächengestaltungen muss auf diese Vorschriften Rücksicht genommen werden. So schadet den Bäumen jede Art von Bodenverdichtung, -versiegelung, -auftrag und -abtrag im Wurzelraum.

Sollen unter Schutz stehende Bäume aus zwingendem Grund entfernt werden, ist ein entsprechender Antrag (Antragsformular) beim Umweltschutzamt zu stellen.

Im Übrigen gibt es auch zeitliche Beschränkungen für das Beschneiden oder Fällen von Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September. 

Jede*r kann helfen

Eine Bitte: Auch Sie können stressgeplagten Straßenbäumen helfen. Lockern Sie den Boden der Baumscheiben, bepflanzen Sie sie oder gießen Sie die Bäume bei anhaltender Trockenheit (allerdings nicht mit Putzwasser).

Vor allem: Stellen Sie Ihr Fahrzeug nicht auf Baumscheiben, also dem Platz unter der Krone ab. 


Hecken- und Baumschnitt

Hecken, Gebüsche und Bäume haben für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten große Bedeutung als Lebensraum. So finden dort zum Beispiel viele Insekten, Vögel und andere Kleintiere Nahrung, Versteck- und Brutmöglichkeiten. 

Aus diesem Grund ist es in Schleswig-Holstein vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten.

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebs-Plantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
  • Hecken,
  • lebende Zäune,
  • Gebüsche & andere Gehölze

abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. 

Röhrichte dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Ergänzend hierzu ist es verboten, die Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören, wie zum Beispiel die Nistplätze von Vögeln.

Verstöße gegen diese Regelungen können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Ausnahmen gibt es

  • im Bereich Forst- / Landwirtschaft & im gewerblichen Gartenbau,
  • bei behördlich angeordneten oder zugelassenen Maßnahmen, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen, nicht außerhalb der Schutzfrist ausgeführt werden können oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  • bei zulässigen Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs betroffen ist und
  • für zulässige Eingriffe in Natur & Landschaft.

Erlaubt ist

  • der schonende Form- und Pflegeschnitt (Unterhaltungsschnitt) zur Beseitigung des Pflanzenzuwachses. Dabei ist auf jeden Fall sicherzustellen, dass die Hecke als Brut- und Lebensraum für die Vogelwelt während der Schutzfrist erhalten bleibt. Vor dem Schnitt ist zu kontrollieren, ob sich in der Hecke noch belegte Nester befinden. In diesem Fall sollte der Schnitt verschoben werden
  • der sogenannte Sommerschnitt von Obstbäumen oder der schonende Schnitt von Bäumen zu ihrer Gesunderhaltung.

Darüber hinausgehende Rückschnitte fallen unter das Verbot.

Ein Tipp zum Schluss

Gehölzschnitt sollte nicht über die Restmülltonne entsorgt, sondern sinnvoll verwertet werden. 



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Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Umweltschutzamt
Untere Naturschutzbehörde
Holstenstraße 104, 24103 Kiel

0431 901-3834 
0431 901-5827

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