Der Kieler Umweltwegweiser


Nachtruhe

Vom Gesetzgeber wurde die Nachtruhe auf die Zeit von 22 bis 6 Uhr festgelegt. In dieser Zeit sind alle lärmverursachenden Belästigungen (s.a. Lärm), die die Nachtruhe stören können, verboten.

Eine Ausnahme besteht u. a. für Industriebetriebe sowie in behördlich genehmigten Fällen. Zuständig ist hier:


Bei Störung der Nachtruhe durch Bürgerlärm wenden Sie sich bitte an die Polizeidienststellen.


Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Umweltschutzamt
Holstenstraße 104, 24103 Kiel

0431 901-3765