Der Kieler Umweltwegweiser


Altfahrzeuge

„Altfahrzeuge" nach der Altfahrzeugverordnung (s. Umweltrecht) sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (mit höchsten 8 Sitzplätzen, außer dem Fahrer), Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (mit einem Höchstgewicht bis maximal 3,5 Tonnen), die zugelassenen Kraftfahrzeuganhänger für diese Fahrzeuge sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, die zu Abfall geworden sind, wenn sich der letzte Besitzer seines Fahrzeugs entledigt hat, entledigen will oder entledigen muss. Dazu gehören insbesondere Autowracks.

Da von Altfahrzeugen vor allem durch vorhandene Betriebsstoffe erhebliche Gefahren für die Umwelt ausgehen, dürfen derartige Fahrzeuge keinesfalls auf Privatgrundstücken, in freier Landschaft oder im öffentlichen Verkehrsraum abgelagert werden.

Nach der Altfahrzeugverordnung besteht die Pflicht, Altfahrzeuge ausschließlich einer anerkannten Annahmestelle (Autohändler), einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb (Autoverwerter) zur Entsorgung zu überlassen.

Wer dieses missachtet, muss mit einer Strafanzeige (Geldstrafe) oder einer Ordnungswidrigkeitsanzeige (Geldbuße) rechnen!


Zuständig für Altfahrzeuge (Autowracks) auf privaten Grundstücken und in freier Landschaft:


Zuständig für Altfahrzeuge (Autowracks) und auch abgemeldete Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum:


Nach dem Altfahrzeug-Gesetz müssen alle Fahrzeughersteller Fahrzeuge ihrer Marke (egal wie alt) vom Letzthalter kostenlos zurücknehmen und entsorgen. Dieses gilt nur für unzerlegte, nicht ausgeschlachtete Fahrzeuge und entsprechend für Unfallfahrzeuge! Hierzu haben die Fahrzeughersteller flächendeckend anerkannte Rücknahmestellen eingerichtet oder anerkannte Demontagebetriebe bestimmt. Diese Regelung gilt bereits ab Januar 2007. Von der Rücknahmepflicht ausgeschlossen sind jedoch z.B. Motorräder oder große Lkw' s.

Auskünfte über nahegelegene Rücknahmestellen sowie Demontagebetriebe erteilt die „Gemeinsame Stelle für Altfahrzeuge" (GESA), Saalestraße 8, 24539 Neumünster unter der Rufnummer Tel. 04322/ 9994-24 oder per Mail unter jw@goes-sh.de. Eine Online-Suche ist auf der Internetseite der GESA (s.u.) möglich.

Achtung: Bei Übergabe des Fahrzeugs wird von der annehmenden Stelle ein Verwertungsnachweis nach § 27 STVZO ausgestellt. Der Nachweis belegt die ordnungsgemäße Fahrzeugentsorgung und sollte gut aufbewahrt werden. Außerdem ist der Nachweis (zusammen mit dem ehemaligen Kennzeichen und dem Fahrzeugbrief) Voraussetzung für die Abmeldung des Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsstelle bzw. beim Finanzamt.

Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Umweltschutzamt
Holstenstraße 104, 24103 Kiel

0431 901-3765