Bericht über die Verkehrsschau am 2. Oktober 2012

Nummer 08 / 2012 - Folgende Straßenzüge wurden besichtigt:

Bezirk Ortsbeirat Mitte

1. Boiestraße

Von Seiten der Bußgeldstelle werden nach erfolgten Probefahrten mit der Müllabfuhr erhebliche Probleme beim Einbiegen von Großfahrzeugen von der Lüdemannstr. aus Richtung Faeschstr. kommend nach rechts in die Boiestr. geschildert. Selbst wenn Fahrzeuge außerhalb des Haltverbotes und der Bordsteinabsenkung abgestellt werden, führt das erste rechtmäßig am rechten Fahrbahnrand der Boiestr. stehende Fahrzeug zu erheblichen Einengungen des Schwenkbereiches.
Am gegenüberliegenden Fahrbahnrand wurde eine Lieferzone für einen dort ansässigen Bäcker eingerichtet (werktags 6 – 18 Uhr), die erhalten bleiben soll.
Somit wird der erste Stellplatz vor Haus 2 aufgehoben.
Da diese Schwenkbereiche auch für Fahrzeuge der Feuerwehr entscheidend sein können, wird keine zeitliche Begrenzung des Haltverbotes angeordnet.

Anweisung an das Tiefbauamt:

An der vor dem Haus Boiestraße 2 stehenden Laterne 4 ist ein VZ 283- 20 (absolutes Haltverbot, Rechtspfeil) zu befestigen.


2. Bugenhagenstraße

Nachdem in dem gesamten Wohngebiet Überwachungsmaßnahmen des ruhenden Verkehrs erfolgt waren, wurde von verschiedenen Anwohnern gefordert, die herrschende Parkpraxis zu legalisieren, um den hohen Parkdruck nicht zu verstärken.
In der Bugenhagenstr. werden die Fahrzeuge mit deutlichen Abweichungen zu der vorgeschriebenen Parkordnung abgestellt. Außerdem ist die Straßenbreite nicht so großzügig, wie z. B. in der Calvinstraße. Um zu prüfen, ob Ansätze für eine geänderte Parkordnung gegeben sind, wurde eine Bestandsaufnahme vorgenommen.

Aus Richtung Calvinstr. kommend ist rechts das Parken halb auf dem Gehweg zugelassen, während am Ende der Straße vor der Einmündung Lutherstraße das Ende der Anordnung zum Parken ganz auf dem Gehweg ausgeschildert ist. Der Wechsel dieser Regelung war wahrscheinlich in Höhe von Haus 7 vorgesehen, da hier der gegenüber baulich angelegte Parkstreifen für eine Senkrechtaufstellung ab Lutherstr. aufhört. Durch den Parkstreifen kommt es zu einer Fahrbahneinengung, die ein zusätzliches Parken halb auf dem gegenüberliegenden Gehweg nicht ermöglicht. Die entsprechenden Verkehrszeichen fehlen jedoch.
Die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche zwischen den Gebäuden sowie die Breite des Gehweges, der zur Zeit zum Parken frei gegeben ist, ist im gesamten Straßenzug identisch. Lediglich die bauliche Gestaltung auf der Nordseite ist aufgrund der Anlage eines kurzen Parkstreifens unterschiedlich.

Das Tiefbauamt wird um Prüfung gebeten, ob die Parkordnung in der Bugenhagenstr. entsprechend der vorherrschenden Praxis legalisiert werden kann. Damit würde die Situation, die momentan zwischen Haus 1 und 7 besteht, auf die gesamte Straßenlänge übertragen werden (Schrägparken auf der Nordseite unter Mitbenutzung des Gehweges und ganz Aufparken auf dem südlichen Gehweg). Evtl. ist eine Markierung entsprechend jener in der Lüdemannstr. zwischen Lutherstr. und Calvinstr. sinnvoll.

Bis zur Bewertung durch das Tiefbauamt sollen verständliche und überwachbare Regelungen getroffen werden, indem die Anordnung zum Parken ganz auf dem Gehweg auf die gesamte Länge der Bugenhagenstr. ausgedehnt wird. Damit wird dem praktizierten Schrägparken Rechnung getragen und für eine ausreichende Durchfahrtbreite für Müllfahrzeuge oder Rettungswagen gesorgt.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Das VZ 315- 56 (Parken halb auf dem Gehweg, Linkspfeil) an der Einmündung Calvinstr. ist gegen ein VZ 315- 66 (Parken ganz auf dem Gehweg, Linkspfeil) auszutauschen.
Etwa mittig der Straße ist ein wiederholendes VZ 315- 68 aufzustellen.


3. Calvinstraße

Auch hier kommt es in der rechtwinkligen Kurve von der Calvinstr. zur Straße Stadtrade zu erheblichen Einschränkungen des Schwenkradius für Müllfahrzeuge. Aus diesem Grund soll der rechte Fahrbahnrand im Kurvenaußenbereich frei gehalten werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Calvinstr. ist in Höhe von Haus 28 in die Grünfläche, die sich an den Parkstreifen anschließt, ein Mast mit VZ 283- 10 (absolutes Haltverbot, Linkspfeil) zu setzen. Der danach folgende Mast mit VZ 283- 10 neben der Parkplatzzufahrt ist sodann zu entfernen.


4. Lüdemannstraße

Nachdem in dem gesamten Wohngebiet Überwachungsmaßnahmen des ruhenden Verkehrs erfolgt waren, wurde von verschiedenen Anwohnern gefordert, die herrschende Parkpraxis in dem Abschnitt zwischen Lutherstr. und Boiestr. zu legalisieren, um den hohen Parkdruck nicht zu verstärken.
Aus Richtung Lutherstr. kommend ist das Parken in Längsrichtung halb auf dem rechten Gehweg zugelassen. Diese Anordnung endet gegenüber der Einmündung Boiestr. in Höhe von Haus 31. Hier darf somit auf der Fahrbahn am Fahrbahnrand geparkt werden. Vor der Einmündung Richtung Faeschstr. beginnt sodann ein absolutes Haltverbot.

Es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung zum Gehwegparken ab Haus 31 endet. Abgestellte Fahrzeuge gegenüber der Boiestr. am Fahrbahnrand engen den Schwenkbereich für größere Fahrzeuge ein; der Gehweg ist gleichbleibend breit.
Die Anordnung zum Parken halb auf dem Gehweg soll daher bis zum absoluten Haltverbot verlängert werden.

Gegenüber wird rechtswidrig in Schrägaufstellung am Fahrbahnrand geparkt.

Die Gesamtproblematik wurde in den letzten Wochen ausführlich durch das Tiefbauamt geprüft. Stellungnahmen hierzu sind bereits durch den Oberbürgermeister und die Straßenverkehrsbehörde an verschiedene Beschwerdeführer ergangen:

Die Landeshauptstadt Kiel versucht seit langer Zeit, die Wohn- und Aufenthaltsqualität in der Innenstadt und den Altbauvierteln zu verbessern. Hierzu gehört insbesondere auch, für Fußgänger durch die Ordnung des ruhenden Verkehres ausreichende Bewegungsflächen zu erhalten, die nicht durch parkende Fahrzeuge zugestellt sind. Es ist dies ein wesentliches Ziel, das so von der Ratsversammlung im Verkehrsentwicklungsplan formuliert wurde.

Die gewünschte Parkregelung einer Schrägaufstellung von Fahrzeugen engt jedoch den Gehweg auf gerade noch 1,50 m ein und konterkariert damit die oben genannten Bestrebungen. Ein abgestelltes Fahrrad oder ein Motorroller kann bei dieser Restbreite den Gehweg für Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen unpassierbar machen.

Zuletzt mussten die Überwachungskräfte anlassbezogen tätig werden, weil sich die Fahrzeuge des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel festgefahren hatten. In früheren Testfahrten mit einem Löschzug der Berufsfeuerwehr in den Abendstunden wurden mehrfach erhebliche Beeinträchtigungen durch Falschparker festgestellt, die im Ernstfall sicherlich Menschenleben gefährdet hätten.

Die zurzeit in dem Gebiet angeordneten Parkregelungen sind das Ergebnis der oben genannten Verhältnisse und Erfahrungen. Eine Verschlechterung der Verhältnisse für Fußgänger in dem Quartier zu Gunsten der Parksituation halten wir daher für nicht vertretbar. Die Verwaltung wird sich im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten demnächst planerisch noch einmal mit dem Wohngebiet befassen. Auch in benachbarten Straßen wird offenbar nicht den angeordneten Regeln entsprechend geparkt.
Ob sich aus der Überplanung des Quartiers jedoch eine Verbesserung der Parkraumsituation im öffentlichen Raum ergeben wird, kann ich Ihnen nicht in Aussicht stellen. Erforderlich ist hier die Berücksichtigung der Interessen aller Verkehrsteilnehmer.“

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Lüdemannstr. befindet sich an Lat. 1 (in Höhe von Haus 27) schräg gegenüber der Einmündung Boiestr. ein VZ 283- 10 (absolutes Haltverbot, Linkspfeil). Hier ist zusätzlich ein VZ 315- 57 (Parken halb auf dem Gehweg, Rechtspfeil) zu befestigen. Die zuvor vor Haus 31 beendete Anordnung zum Gehwegparken ist von der dortigen Laterne zu entfernen.
Von der Lüdemannstr. aus Richtung Faeschstr. kommend befindet sich bei der Einfahrt in den Kreisverkehr Lutherstr. in Höhe von Haus 26 ein VZ 283- 10. Dieses ist zu säubern oder zu erneuern.
Vor Haus 32 ist das VZ 283- 30 zu erneuern. Ebenso muss hier das VZ 315- 56 (Parken halb auf dem Gehweg, Linkspfeil) gegen ein neues ausgetauscht werden.

In dem Abschnitt zwischen Lutherstr. und Calvinstr. ist das Parken durchgehend baulich geregelt, indem Parkbuchten angelegt wurden, in denen die Fahrzeuge schräg abzustellen sind. Diese Buchten sind im Wechsel rechts- und linksseitig angelegt. In den beiden vorhandenen Verschwenkbereichen wird am Fahrbahnrand geparkt, so dass es zu erheblichen Einengungen insbesondere für Großfahrzeuge kommt. Ehemalige Fußgängerquerungen, die durch abgesenkte Borsteine und rote Pflasterung hervorgehoben wurden, sind nicht mehr funktionstüchtig, da die Übergänge zu den Gehwegen durch Fahrradbügel verstellt wurden. Somit bestehen keine gesetzlichen Haltverbote und das Parken kann nicht geahndet werden.
Da die Fahrzeuge jedoch erhebliche Behinderungen verursachen, sollte der Fahrbahnrand mit Grenzmarkierungen gem. VZ 299 versehen werden.

Das Tiefbauamt wird um weitere Veranlassung gebeten.


5. Boninstraße 30b

Ein Anwohner hatte darauf aufmerksam gemacht, dass vor der Einmündung Schützenwall auf langer Strecke beidseitig Haltverbote ausgeschildert sind. Er bat, die Erforderlichkeit zu überprüfen, da ein hoher Parkdruck herrsche.

In der Boninstr. ist in beiden Fahrtrichtung das Parken halb auf dem Gehweg zugelassen. In Fahrtrichtung Schützenwall endet diese Anordnung vor Haus 30b; anschließend ist ein absolutes Haltverbot ausgeschildert. Gegenüber sind die Straßenabschnitte etwa gleich geregelt. Der Wechsel ist in Höhe von Haus 33a ausgeschildert.
Die Teilnehmer der Verkehrsschau sind der Meinung, die Haltverbotsstrecke kann um 3 Stellplätze verkürzt werden. Der verbleibende Bereich bis zur Lichtsignalanlage ist als Aufstellfläche ausreichend.
Aus Richtung Schützenwall kommend bleibt es bei dem Beginn des Gehwegparkens in Höhe von Haus 33. Hier besteht aufgrund der geschlossen markierten Mittellinie der Richtungsfahrbahnen ein gesetzliches Haltverbot.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Der Mast in Höhe von Haus 30 b mit Beginn/ Ende der Tempo-30-Zone, 315- 57 (Parken halb auf dem Gehweg, Ende) und 283- 10 (absolutes Haltverbot, Anfang) ist in Richtung Schützenwall an den Beginn der Bordsteinabsenkung für die Hofzufahrt von Haus 32 zu versetzen.

6. Dithmarscher Straße

Über das Beschwerdemanagement der Stadt Kiel war angeregt worden, bestehende eingeschränkte Haltverbote in der Dithmarscher Str. in absolute Haltverbote zu ändern. Das eingeschränkte Haltverbot werde sehr häufig missachtet. Größere Fahrzeuge haben dann keinen ausreichenden Schwenkbereich, um von der Stormarnstr. in die Dithmarscher Str. einzufahren.
Die Fahrbahnbreite der Dithmarscher Str. beträgt ca. 6,80 m. Es wird beidseitig am Fahrbahnrand geparkt; fließender Verkehr findet fast ausschließlich in Richtung B 76 statt.
Die Haltverbote (werktags 6 - 12 Uhr) wurden vor mehr als 20 Jahren angeordnet, um den Müllfahrzeugen ein problemloses Einfahren in die Dithmarscher Str. zu ermöglichen.
Das praktizierte Parkverhalten ist dann unzulässig, wenn zwischen zwei abgestellten Fahrzeugen weniger als 3,0 m frei bleiben. Die tatsächliche Restbreite dürfte je nach abgestelltem Fahrzeugtyp und Abstand zum Bordstein variieren.
Innerhalb der Stadt Kiel sind viele vergleichbare Straßen bekannt, in denen es bei Verstößen gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu Behinderungen kommt. Grundsätzlich kann die Anordnung von Haltverboten kein Mittel sein, um gesetzliche Regelungen hervorzuheben und evtl. durchzusetzen.
Im vorliegenden Fall wurden eingeschränkte Haltverbote im Interesse der Müllentsorgung angeordnet. Bei Beachtung ist ein problemloses Einfahren in die Dithmarscher Str. möglich und der Regelungszweck somit erreicht. Die Tatsache, dass gegen die Regelung verstoßen wird, ist keine Begründung für die Anordnung von absoluten Haltverboten. Vielmehr könnte hier im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen Abhilfe geschaffen werden.


7. Bahnhofstraße / Kaistraße

Gem. Meldung eines Radfahrers herrscht in dem Straßenzug Bahnhofstr. / Kaistr. eine unklare Regelung für die Radwegebenutzung.

Vor Ort wird folgender Zustand festgestellt:

Im Schwedendamm ist der rechte Radweg in Fahrtrichtung Zentrum etwa gegenüber der Einmündung Bahnhofstr. (vor dem Geschäft „Hein Gericke“) als benutzungspflichtiger Radweg für beide Fahrtrichtungen ausgeschildert (VZ 237 und 1000- 30). Diese Beschilderung befindet sich auch auf dem gegenüberliegenden Radweg (Höhe Fa. „Huckfeld“). Somit sind die Radwege auf beiden Seiten und in jeweils beiden Fahrtrichtungen benutzungspflichtig.

An der südlichen Einmündung Adolf-Westphal-Str. in die Bahnhofstr. befindet sich in Fahrtrichtung Bahnhof eine Radwegebenutzungspflicht, nicht jedoch in Richtung Schwedendamm.

An der nördlichen Einmündung der Adolf-Westpahl-Str. ist auf der Bahnhofseite für die Fahrtrichtung Schwedendamm ein VZ 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) vorhanden. Hier befindet sich außerdem eine Wegweisung für Radfahrer, die über den linken Radweg in Richtung Bahnhof die Ziele Schilksee und Zentrum benennt. Diese Wegweisung wird bereits in der Adolf-Westphal-Str. vor der Querung über die Bahnhofstraße angekündigt. Damit darf der linke Radweg Richtung Bahnhof zwar nicht benutzt werden, ist jedoch mit Zielrouten ausgeschildert. Auf dem wasserseitigen Radweg ist weder in Fahrtrichtung stadteinwärts noch Richtung Schwedendamm eine Benutzungspflicht ausgeschildert.

Das Tiefbauamt ist um Stellungnahme zu bitten, wie die Radwegebenutzungspflicht/ Radfahrerführung geregelt werden soll. Da der Ostseeküstenradwanderweg wasserseitig um die Hörn herumgeführt wird, wird davon ausgegangen, dass der wasserseitige Radweg in beiden Fahrtrichtungen genutzt werden soll. Dabei muss die Fortführung im Zuge der Werftstraße berücksichtigt werden. Die Preetzer Straße wird nicht für die linksseitige Benutzung Richtung Ostring freigegeben werden, so dass die Straßenseite in Höhe der LSA Schwedendamm zu wechseln ist.
Nicht gewollt kann jedoch die linksseitige Radwegebenutzung für den bahnhofseitigen Radweg ab Schwedendamm / Bahnhofstr. Richtung Zentrum sein. Hier würde erhebliches Konfliktpotenzial an den Parkhausausfahrten des CAP, sowie im Bereich des Einganges- CAP und des Platzes der Kieler Matrosen entstehen.


8. Kaistraße, Sophienblatt: kiss-and-ride

Während der Sitzung des Ortsbeirates Mitte am 16. Oktober 2012 wurde unter dem Punkt “Bürger/innen fragen und regen an” dargestellt, es bestünden Unklarheiten hinsichtlich ursprünglich zugesagter kiss-and-ride-Haltestellen im Bahnhofsumfeld. Der Bahnhofsvorplatz stehe nicht zur Verfügung, da dieser durch Taxen belegt sei.

In Bahnhofsnähe gibt es zwei Vorfahrtbereiche, die ein sofortiges Ein- und Aussteigen ermöglichen:

Platz der Kieler Matrosen
Die Vorfahrt der Kaisertreppe ist mit absoluten Haltverboten, „zum sofortigen Ein- und Aussteigen für Reisende frei“, ausgeschildert.

Parkplatz am Sophienblatt
An der Parkplatzzufahrt befindet sich eine Beschilderung als Parkplatz mit Parkschein und dem Zusatzzeichen „Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt“.
Am Kopf des Parkplatzes ist eine halbrunde Umfahrung vorhanden, die einheitlich mit Pflaster befestigt ist. Hier sind keine Parkflächen gekennzeichnet, so dass es untersagt ist, dort zu parken. Ein Halten, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen, stellt keinen Parkvorgang dar, so dass auch hier ein kiss-and-ride-Angebot besteht.

Somit sind zwei Flächen vorhanden, die per Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung als Vorfahrt genutzt werden können. Seitens des Tiefbauamtes werden weitergehende Hinweisbeschilderungen nicht für erforderlich gehalten.


9. Königsweg

Aus Richtung Rondeel kommend ist vor der Einmündung Hummelwiese ein Neubau entstanden. Im Zuge der Arbeiten ist die ehemalige Haltverbotsbeschilderung vor der LSA
entfernt worden. Um vor der LSA eine ausreichende Aufstellfläche in der rechten Fahrspur zu gewährleisten, sind ab Haus 95 absolute Haltverbote auszuschildern.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Im Königsweg ist aus Richtung Rondeel kommend an der Nahtstelle zwischen den
Häusern 95 und 97 ein Mast mit VZ 283- 10 zu setzen.

Bezirk Ortsbeirat Meimersdorf / Moorsee

10. Seewiesenredder

Ein Anwohner gab an, in der Straße Seewiesenredder werde immer bis an den Geh- und Radweg der B 404 heran geparkt, so dass ein einfahrendes Fahrzeug die B 404 nicht verlassen kann, wenn ein Fahrzeug aus dem Seewiesenredder entgegen kommt.
Da auf der B 404 davon auszugehen ist, dass nachfolgender Verkehr die Hauptstraße befährt und dieser nicht damit rechnen muss, dass ein Rechtsabbieger die Straße zügig verlässt, soll sichergestellt werden, dass es im Einmündungsbereich nicht zu den beschriebenen Engpässen kommt.
Daher sind beidseitig absolute Haltverbote anzuordnen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In Fahrtrichtung B 404 ist im Anschluss an das letzte Haus vor der B 404 in Höhe des Stromkastens ein Mast mit VZ 283- 10 zu setzen.
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist in die Rabatte ein weiterer Mast mit VZ 283- 20 zu setzen.

Bezirk Ortsbeirat Wellsee / Kronsburg / Rönne

11. Goldberg

Anweisung an das Tiefbauamt:

Sämtliche vorhandene VZ sind frei zu schneiden.


12. Zum Forst

Während der Sitzung des Ortsbeirates Wellsee/ Kronsburg/ Rönne am 14. August 2012 wurde unter dem Punkt „Bürgerinnen und Bürger fragen“ darauf hingewiesen, das Ortseingangsschild müsse in der Straße Zum Forst an die Stadtgrenze versetzt werden.

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist dieses Verkehrszeichen am Beginn einer geschlossenen Bebauung aufzustellen. Es dient nicht der Verdeutlichung von Gemeindegrenzen.
Die Gemeindegrenze liegt unmittelbar hinter Haus 108 und der Einmündung Heidenstein.
Die geschlossene beidseitige Bebauung endet mit den Häusern 76/ 93. Folgend sind nur noch einzelne bebaute und recht weit auseinanderliegende bebaute Grundstücke anzutreffen. Die Ortseingangsbeschilderung ist damit richtig positioniert.

In dieser Außerortslage darf wie überall in ländlichen Bereichen nur mit angemessener Geschwindigkeit gefahren werden. Der Straßenverlauf ist relativ eng und kurvenreich. Auf Kieler Stadtgebiet wurde daher zwischen Heidenstein und dem Ortseingangsschild eine Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h angeordnet.


13. Zur Wilsau

Die Straße Zur Wilsau ist relativ schmal und wurde kürzlich neu asphaltiert. Gem. Darstellung des Tiefbauamtes verleite sie nun zum schnelleren Fahren.
Die Straße weist keine Gehwege auf, sondern hat einen eindeutig ländlichen Charakter. sie ist relativ schmal, kurvenreich und unübersichtlich. Sie dient als Rad- und Wanderweg sowie als Verbindung nach Raisdorf.
Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dürfen Straßen nur mit angemessener Geschwindigkeit befahren werden. Dabei ist die Geschwindigkeit den besonderen Gegebenheiten anzupassen.
Vor Ort wird durch alle Teilnehmer der Verkehrsschau festgestellt, dass sich ein schnelles und rasantes Fahren in der Straße Zur Wilsau aufgrund der Straßeneigenschaften verbietet. Insbesondere kann aufgrund des kurvigen Verlaufs nur selten die Gegenrichtung eingesehen werden. Es dürfte fast ausnahmslos mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit soll daher nicht per Verkehrszeichen angeordnet werden.

Wollte man eine größtmögliche Sicherheit für Radfahrer und Fußgänger herstellen, wäre über eine Sperrung der Straße Richtung Raisdorf nachzudenken, um die Verkehrsmenge zu reduzieren.
Auf der Ortsausgangstafel, die sich kurz hinter der Einmündung Zum Forst in der Straße Zur Wilsau befindet, wird zur Zeit auf den zu erreichenden Ort Raisdorf hingewiesen. Evtl. könnte auch auf diese Ortsangabe verzichtet werden, um nicht zusätzlichen Durchgangsverkehr in die Straße zu leiten. Allerdings wird weiterhin der Lkw- Verkehr zur Kaverne abzuwickeln sein.


14. Segeberger Landstraße 143, 145

Die Bewohner der beiden Grundstücke haben gebeten, die zuvor vorhandenen absoluten Haltverbote über deren Grundstücke hinaus zu verlängern. Auf der Straßenseite sei kein Gehweg vorhanden und die Fahrbahnquerung aufgrund abgestellter Fahrzeuge erheblich erschwert.
Auf der Strecke zwischen Wellseedamm und Haus 145 gilt ein absolutes Haltverbot, das wegen der Kurvenlage insbesondere im Interesse der Busse eingerichtet wurde.
Es besteht kein verkehrsrechtlich relevanter Grund, dieses Haltverbot zu verlängern.
Die Teilnehmer der Verkehrsschau haben aus vielen Fahrten durch die Segeberger Landstr. den Eindruck, dass relativ selten am Fahrbahnrand geparkt wird.
Selbst wenn Fahrzeuge rechts und links der betroffenen Grundstücke abgestellt wurden, ist es möglich, vorsichtig vorzutreten und sich einen ausreichenden Überblick über das Verkehrsgeschehen zu verschaffen. Die Lücken im fließenden Verkehr können dann gefahrlos genutzt werden, um die Straßenseite zu wechseln.
Vielmehr führen vereinzelt parkende Fahrzeuge zu einer Geschwindigkeitsreduzierung, so dass die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h eingehalten wird.

Dem Anliegen soll daher nicht entsprochen werden.

Bezirk Ortsbeirat Elmschenhagen

15. Ginsterbusch

Ein Anwohner der Straße Ginsterbusch hat Gefahren beim Einbiegen in die Straße Schlehenkamp geschildert, da die Sicht nach links durch abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt sei.
Die Einmündung liegt innerhalb einer Tempo-30-Zone; es gilt eine rechts-vor-links-Vorfahrtregelung. Die Teilnehmer der Verkehrsschau bewerten die Sichtverhältnisse als ausreichend. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darf mit einem Anstand von 5 m zu dem Schnittpunkt der Bordsteine beider Straßen geparkt werden. Die damit einhergehenden Sichtbeschränkungen sind hinnehmbar und führen bei einem umsichtigen und vorsichtigen Fahrverhalten zu keinen Gefahren, die über das übliche Maß der Teilnahme am Straßenverkehr hinaus gehen.
Es werden daher keine verkehrlichen Maßnahmen für erforderlich gehalten.


16. Franzensbader Straße / Reichenberger Allee

Während der Sitzung des Ortsbeirates Elmschenhagen/ Kroog am 28. August 2012 wurde unter dem Punkt „Bürgerinnen und Bürgen fragen an“ dargestellt, Kraftfahrer aus der Franzensbader Str. würden bis zur Haltelinie an der Reichenberger Allee vorfahren, ohne auf kreuzende Radfahrer zu achten.
Der bauliche Radweg im Zuge der Reichenberger Allee ist nicht benutzungspflichtig und darf lediglich in Fahrtrichtung Elmschenhagener Kreisel rechts befahren werden. Die Radfahrerfurt ist durch eine doppelte Würfelmarkierung hervorgehoben, die sich in einem sehr guten Zustand befindet.
Somit ist durch Kraftfahrer aus der untergeordneten Franzensbader Str. zweifelsfrei erkennbar, dass mit kreuzenden Radfahrern zu rechnen ist. Verkehrliche Maßnahmen zur Verdeutlichung der Situation werden nicht für erforderlich gehalten.


17. Tiroler Ring

Eine Anwohnerin gab an, ihre Grundstückszufahrt sowie die ihrer Nachbarn werden regelmäßig durch parkende Fahrzeuge eingeengt, so dass die benachbarte Zufahrt teilweise zur Verbesserung des Schwenkbereiches mitbenutzt werden muss.

Auf der Hausseite wird am Fahrbahnrand, gegenüber auf dem Gehweg geparkt.
Hier befinden sich zwei nebeneinander liegende Zufahrten, die nicht voneinander getrennt sind. Damit ergibt sich eine großzügige Bordsteinabsenkung, die frei zu halten ist. Diese bauliche Ausführung stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber üblichen Grundstückszufahrten dar, die wesentlich schmaler sind und rechts und links durch abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt werden.
Maßnahmen zur Verbesserung der ohnehin sehr günstigen Verhältnisse werden nicht befürwortet. Außerdem wird es als unproblematisch angesehen, wenn teilweise das Nachbargrundstück überfahren wird.


18. Linzer Weg

Ein privater Stellplatz könne nach Angaben des Eigentümers oft nicht genutzt werden, da der Schwenkradius durch gegenüber abgestellte Fahrzeuge stark eingeengt werde.
Vor Ort wird festgestellt, dass sich hier zwei nebeneinander liegende Senkrechtstellplätze befinden. Gegenüber wird rechtswidrig auf dem Gehweg geparkt. Die Fahrzeuge ragen teilweise geringfügig in die Fahrbahn hinein.
Dem Wunsch des Anliegers, durch das Setzen von Pollern das Parken auf dem Gehweg zu verhindern, um seinen Schwenkbereich zu erweitern, kann nicht entsprochen werden, da der Gehweg zu schmal ist. Im übrigen handelt es sich bei einer solchen Doppelzufahrt um relativ günstige Platzverhältnisse. Mit zumutbarem Rangieren sollte es möglich sein, den Stellplatz zu nutzen.

 

19. Weinberg / Tiroler Ring

Ein Bürger hat die Verkehrsführung auf dem Radweg im Zuge Weinberg/ Tiroler Ring zwischen Ellerbeker Weg und Wiener Allee bemängelt. Danach kommt es insbesondere im Bereich des Fußgängerüberwegs (sogen. Zebrastreifen) vor der Schule zu erheblichen Engpässen.

An der Einmündung Ellerbeker Weg ist der linke Gehweg für Radfahrer in Richtung Schule freigegeben. Gegenüber ist ein baulicher Radweg vorhanden, der nicht benutzungspflichtig ist.
In Fahrtrichtung Ellerbeker Weg ist der rechte Gehweg ebenfalls für Radfahrer frei ausgeschildert. Somit besteht in dem Straßenzug Weinberg/ Tiroler Ring zwischen Ellerbeker Weg und Schule für Radfahrer ein Wahlrecht zwischen der Benutzung der Fahrbahn oder des Gehweges.
Die Beschilderung „Gehweg, Radfahrer frei“ widerspricht der teilweise baulichen, in weiten Teilen jedoch durch Markierung dargestellten Trennung von Geh- und Radweg.
Sinnvoll wäre es, auf eine Trennung zu verzichten, zumal die Markierung bereits stark verblasst ist. Hinzu kommt, dass Verkehrszeichenmasten zur Zeit auf dem getrennten Radweg stehen und damit unzulässige Hindernisse darstellen.

Herr Dankert sagte zu, die Trennung von Geh- und Radweg zu beseitigen. Die Verkehrszeichenmasten sind an die Gehwegvorderkante zu versetzen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Herr Dankert: Beseitigung der Trennung von Geh- und Radweg
Herr Lebang: anschließendes Versetzen der Verkehrszeichenmasten an die Gehwegvorderkante.

Außerdem war festzustellen, dass die Trennung von Geh- und Radweg vor der Schule durch ein Personenschutzgitter erfolgt. An diesem Gitter werden vielfach Fahrräder angeschlossen. Diese, insbesondere deren Lenker, und das Buschwerk, das zur Fahrbahn hin gepflanzt wurde, engen den ohnehin schmalen Radweg von beiden Seiten erheblich ein.
Es wird daher vorgeschlagen, das Gitter hinter den Gehweg zu versetzen und einen deutlichen Rückschnitt des Buschwerks vorzunehmen.

Tiefbauamt und Grünflächenamt werden um weitere Veranlassung gebeten.

Radfahrer aus Richtung Ellerbeker Weg kommend sollen an dem Fußgängerüberweg aufgefordert werden, die Straßenseite zu wechseln, da im weiteren Verlauf Tiroler Ring/ Wiener Allee eine linksseitige Benutzung des Gehweges nicht zugelassen ist.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Aus Richtung Ellerbeker Weg kommend ist vor den FGÜ ein Mast mit VZ 442- 20 (Vorwegweiser für Radfahrer, rechtsweisend) aufzustellen.
Das in der Nähe befindliche ZZ 1022- 10 (Radfahrer frei) unterhalb eines VZ 239 ist derart einzudrehen, dass es in Fahrtrichtung Ellerbeker Weg zu erkennen ist.

20. aus Datenschutzgründen gelöscht.

Bezirk Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf / Oppendorf

21. Heikendorfer Weg

Ein Bürger hat darauf hingewiesen, an dem Schnittpunkt der Fahrspur, die aus dem Tunnel unterhalb des Ostringes kommt mit der Spur im Zuge der Abfahrtrampe vom Ostring fehle ein Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren). Aus dem Tunnel kommend sei eine Positivbeschilderung mit VZ 306 (Vorfahrtstr.) vorhanden.

Die Spur im Zuge der Rampe ist zunächst durch eine doppelte geschlossene Mittelmarkierung von der Fahrspur aus dem Tunnel getrennt. Die Markierung geht dann in eine unterbrochene Markierung über; kurz danach endet die Fahrspur an einer markierten Sperrfläche. Damit ist die Unterordnung der Rampe eindeutig gewollt. In Hinblick auf die Nutzung durch viele Ortsunkundige und die kurze Einfädelungsstrecke soll durch ein VZ 205 auf die Unterordnung hingewiesen werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Rampe vom Ostring zum Heikendorfer Weg ist an Laterne 80 ein VZ 205 zu befestigen.


22. Tiefe Allee

Gem. Mitteilung der Polizeistation Dietrichsdorf soll der Haltverbotsbereich ab Eekberg in Richtung Ivensring unzureichend ausgeschildert sein.
An der Einmündung Eekberg beginnt das absolute Haltverbot, später wurde ein wiederholendes VZ aufgestellt. Das Ende ist nicht ausgeschildert.
Das Haltverbot soll über den Haltestellenbereich vor der Schule und den Kurvenbereich Richtung Ivensring hinaus gelten.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Tiefen Allee ist an Lat. 21 ein VZ 283- 20 zu befestigen.


23. aus Datenschutzgründen gelöscht 

Bezirk Ortsbeirat Ellerbek / Wellingdorf

24. Wischhofstr., Langenkampweg

Während einer Sitzung des Ortsbeirates Ellerbek/Wellingdorf wurde unter dem Punkt „Bürgerinnen und Bürger fragen an“ dargestellt, dass die Tempo-30-Zone in der Fischersiedlung schlecht ausgeschildert sei.

Die Einfahrt in dieses Wohnquartier ist über die Wischhofstr. und den Langenkampweg möglich. Die Einfahrt über die Straße Am Seefischmarkt erfolgt über die Tempo-30-Zone der Schönberger Straße. Vor Ort wird festgestellt, dass der Beginn der Tempo- 30- Zone an beiden Zufahrten vorhanden und gut zu erkennen ist. In der Wischhofstraße weist zudem eine 30ger- Markierung hinter der Einmündung Am Seefischmarkt auf die Geschwindigkeitsreduzierung hin.

Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.


25. Wischhofstraße

Kurz hinter der Einmündung Am Seefischmarkt war die Firma Aldi ansässig. Für deren Lieferverkehr wurden am gegenüberliegenden Fahrbahnrand eingeschränkte Haltverbote für die Zeit Montag - Freitag 8 - 18 Uhr, Samstag 8 - 14 Uhr ausgeschildert. Diese Lieferzone ist aufzuheben, da der Discounter seine Filiale aufgegeben hat.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Der Mast vor dem Haus Wischhofstr. 48 mit VZ 286- 10 (Beginn) und dem ZZ 1042- 32 ist zu entfernen. Von dem Mast vor Haus 56 sind die VZ 283- 20 (Ende) und das ZZ zu entfernen. Das VZ 283- 10 (absolutes Haltverbot, Beginn) bleibt hier erhalten.


26. aus Datenschutzgründen gelöscht

Bezirk Ortsbeirat Gaarden

27. Willy-Brandt-Ufer 10

Von Seiten des Mare Med Hörn Therapiezentrums, Willy-Brandt-Ufer 10, wurde gebeten, in der Straße Zur Helling, die auf der Rückseite des Gebäudes verläuft, 2 Behindertenparkplätze auszuweisen. Das Zentrum werde von einer Vielzahl behinderter Menschen besucht und verfüge aus Richtung Zur Helling über einen „aufwändig gestalteten Behindertenzugang“.
Am Kopfende des Gebäudes ist in der Straße Antipper ein allgemeiner Behindertenparkplatz ausgewiesen. An der Gebäudeseite befindet sich in der Straße Zur Helling ein Parkstreifen mit Längsparkplätzen. Die Stellplätze sind mit Parkschein zu nutzen. Die Ansprüche an barrierefreie Behindertenparkplätze sind nicht erfüllt (geringe Breite, Ausstieg zur Fahrbahn, zu überwindende Bordsteine als Begrenzung zum Gehweg).
Alleine diese bauliche Gestaltung spricht gegen eine Reservierung für gehbehinderte Personen.

Außerdem wurde vor Ort festgestellt, dass das Gebäude über eine Tiefgarage verfügt, die durch einen Fahrstuhl mit den darüber liegenden Geschossen verbunden ist.
Es ist somit erforderlich und sinnvoll, in der Garage Parkplätze für Behinderte auszuweisen.


28. Wilhelmstraße

Seitens einer Bürgerin wurde um Prüfung gebeten, ob in Fahrtrichtung Mühlenstr. im Anschluss an die Anordnung zum Parken auf dem Gehweg weitere Parkmöglichkeiten auf dem Gehweg oder am Fahrbahnrand angeboten werden können.
Im Verschlussstück der Wilhelmstr. wurde der Wendebereich mit absoluten Haltverboten, Einsatzfahrzeuge der Polizei frei, ausgeschildert. Diese Beschilderung erfolgte für die Zeit von Baumaßnahmen auf dem angrenzenden Grundstück des 4. Polizeirevieres. Dort entfielen Stellplatzflächen; Dienstfahrzeuge mussten jedoch in unmittelbarer Nähe untergebracht werden. Die Arbeiten haben im Oktober 2011 begonnen und sollten ca. 6 Monate andauern, so dass der Bedarf Heute nach über einem Jahr nicht mehr besteht. Die Beschilderung ist daher zu entfernen.

Im Anschluss an die Wendeanlage ist das Parken halb auf dem Gehweg zugelassen; gegenüber wird am Fahrbahnrand geparkt. Die Anordnung zum Gehwegparken endet an Lat. 6.
Die Erlaubnis kann um ca. 3 Stellplätze erweitert werden. Das Gehwegparken ist bis zum Eingang zur Gartenanlage „Grünes Eck“ zuzulassen.

 
Anweisung an das Tiefbauamt:

Die VZ 283 und ZZ „Einsatzfahrzeuge der Polizei frei“ im Wendebereich der Wilhelmstr. sind zu entfernen.
Das VZ 315- 57 (Parken halb auf dem Gehweg, Ende) ist von Lat. 6 zu entfernen.
An dem Zugang zur Gartenanlage „Grünes Eck“ befinden sich im Gehweg zwei Betonpoller. In Höhe des rechts des Zuganges stehenden Pollers ist ein Mast mit VZ 315- 57 zu setzen.


29. Asmusstraße

Im Zuge des Verkehrsversuchs Bahnhofstraße / Sörensenstraße wurde die Asmusstraße zur Bahnhofstraße wieder geöffnet. Da am rechten Fahrbahnrand der Asmusstr. bis an die Einmündung Bahnhofstr. heran geparkt wird, kommt es zu Konflikten zwischen ein- und ausfahrenden Fahrzeugen. Hier sollen daher absolute Haltverbote angeordnet werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In Höhe von Haus 9 ist an den Beginn der Bordsteinabsenkung in die Gehwegvorderkante ein Mast mit VZ 283- 10 zu setzen.


30. Schwedendamm

Nach Umbau der LSA Schwedendamm / Werftstraße / Preetzer Str. fällt auf, dass der rechte Radweg in Fahrtrichtung Bahnhof nicht benutzungspflichtig ausgeschildert ist. Hier ist die erforderliche Beschilderung anzubringen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Straße Schwedendamm ist in Fahrtrichtung Bahnhof unmittelbar hinter der Kreuzung Werftstr. ein VZ 241 (getrennter Geh- und Radweg) aufzustellen.


31. Adolf-Westphal-Straße

Gem. Mitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung sei ein Überqueren der Adolf-Westphal-Straße in Höhe des nördlichen Haupteinganges durch parkende Pkw oder wartende Taxen erheblich erschwert. Es wurde daher um die Ausschilderung absoluter Haltverbote gebeten.
Das Gebäude ist aus Richtung Schwedendamm kommend das erste an der südlichen Zufahrt Adolf-Westphal-Straße. Der genannte Eingang liegt unmittelbar hinter der ersten Linkskurve. Hier ist eine sehr großzügige Bordsteinabsenkung vorhanden, vor der nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht geparkt werden darf. Gegenüber ist ebenfalls ein abgesenkter Bordstein vorhanden, der es Fußgängern erleichtern soll, den Gehweg zu erreichen. Auch hier gilt ein gesetzliches Haltverbot. Rechts und links dieser Querungsstelle befinden sich baulich angelegte Senkrechtstellplätze.
Somit gelten im Bereich des Ministeriumszuganges auf beiden Seiten der Fahrbahn großzügig bemessene Haltverbotsbereiche.
Verstöße gegen die geltenden Regelungen können im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen geahndet werden.
Allerdings erscheint es sinnvoll, im Bereich eines Sozialministeriums möglichst barrierefreie Zugänge und Querungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Hilfreich könnte das Aufbringen einer Grenzmarkierung zumindest auf der Ministeriumsseite in Länge der Bordsteinabsenkung sein.
Das Tiefbauamt wird um Prüfung gebeten.

32. Ostring

Gem. Mitteilung des Ortsbeirates Gaarden soll im Ostring in Fahrtrichtung Theodor-Heuss-Ring ein Hinweisschild „Einordnen“ verdreht sein und in die falsche Richtung zeigen.
Bereits während eines Ortstermines am 11. Oktober 2012 wurde festgestellt, dass die Spurentafel vor der LSA Ostring / Theodor-Heuss-Ring sich vor Haus 13 befindet, sehr gut zu erkennen und richtig ausgerichtet ist. Es ist daher nichts weiter zu veranlassen.