Bericht über die Verkehrsschau am 31. Januar 2013

Nummer 03 / 2013 - Folgende Straßenzüge wurden besichtigt:

Bezirk Ortsbeirat Mitte

1. Theodor-Heuss-Ring / Rampe Winterbeker Weg

Ein Radfahrer hat geschildert, an der Abfahrt vom Winterbeker Weg zur B 76 Richtung BAB gebe es erhebliche Sicherheitsdefizite für Radfahrer, die den linken Radweg in Richtung Waldwiesenkreuz benutzen. Autofahrer würden sich überwiegend nach links orientieren und nicht auf von rechts kommende Verkehrsteilnehmer achten.
Das Radfahren auf dem linken Radweg ist erlaubt, da die Radwegeführung entlang der B 76 auf der rechten Seite in diesem Abschnitt unzureichend ist. Der Radweg entlang des Plaza- Grundstückes führt zum Winterbeker Weg. Zwischen dem Winterbeker Weg und dem Waldwiesenkreuz besteht auf der Südseite der B 76 keine Radwegeverbindung. Somit ist die Nutzung des nördlichen Radweges bis zum Waldwiesenkreuz zugelassen.

An der Einmündung Winterbeker Weg herrschen sehr gute Sichtverhältnisse auf den querenden Geh- und Radweg. Furten sind über die Einmündung hinweg markiert, allerdings muss die Markierung erneuert werden! Dabei sollten auch Fahrradpiktogramme markiert werden, die auf Radfahrer aus beiden Richtungen hinweisen.
Auf kreuzende Radfahrer aus beiden Richtungen wird außerdem durch Zusatzzeichen oberhalb der beidseitig aufgestellten Verkehrszeichen (VZ) 205 (Vorfahrt achten) hingewiesen.
Die Unterordnung von Kraftfahrern, die vom Winterbeker Weg kommen, ist eindeutig. Grundsätzlich muss an Einmündungen mit Fußgängern und radfahrenden Kindern aus beiden Richtungen gerechnet werden.
In den letzten Jahren ist lediglich ein ähnlicher Verkehrsunfall gemeldet worden. Dabei hat ein von der B 76 zum Winterbeker Weg abbiegender Kraftfahrer einen entgegenkommenden Radfahrer, der Richtung Waldwiesenkreuz fuhr, übersehen. Aus dieser Richtung wird durch ein gesondertes Gefahrzeichen auf kreuzende Radfahrer hingewiesen.

Die gem. Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Hinweise auf kreuzende Radfahrer oberhalb des VZ 205 sind relativ klein und im Anschluss an die scharfe Rechtskurve der Rampe vom Winterbeker Weg recht spät zu sehen. Daher soll bereits am Scheitelpunkt der Kurve durch ein Gefahrzeichen „Radfahrer“ und zwei gegengerichtete Pfeile zusätzlich auf kreuzende Radfahrer hingewiesen werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Auf der Nordseite der B 76 ist die Markierung der Radfahrer- und Fußgängerfurt über die Rampe Winterbeker Weg hinweg zu erneuern. Außerdem sind Radfahrerpiktogramme für beide Fahrtrichtungen aufzubringen.
Vom Winterbeker Weg kommend ist am Scheitelpunkt der Rechtskurve vor Erreichen der B 76 ein Mast mit den VZ 138 und 1000- 30 zu setzen (siehe Anlage).

2. Schützenwall / Lutherstraße

Eine Fußgängerin hat gebeten, die Ampelanlage an der Einmündung Lutherstr./ Schützenwall auch über 21.00 Uhr hinaus zu betreiben, da es schwierig sei, den Schützenwall ohne Hilfe der Anlage zu überqueren. Aus Richtung Schützenpark kommend seien die Sichtverhältnisse sehr schlecht. Außerdem bilde sich bei Regenwetter stets eine große Pfütze am Fahrbahnrand, so dass Fußgänger sehr weit zurücktreten müssen.

Vor Ort ergab sich, dass die Sicht Richtung Zentrum durch den bepflanzten Grünstreifen zwischen Gehweg und Radweg stark eingeschränkt ist. Es wird für zwingend erforderlich gehalten, das Buschwerk deutlich zurückzuschneiden. Da die Gefahr besteht, dass es im Zuge einer Wachstumsperiode wieder eine die Sicht einschränkende Höhe erreicht, wird empfohlen, die Bepflanzung zu entfernen.

Außerdem sollte durch das Tiefbauamt eine Verbesserung des Regenwasserabflusses geprüft werden.

Eine Verlängerung der Schaltzeiten soll zunächst nicht vorgenommen werden. Zwischen der BAB und der Kreuzung Ringstr. sind alle Anlagen bis 21.00 Uhr geschaltet. Es ist nicht sinnvoll, einzelne Anlagen aus einer solchen Reihe herauszulösen.

Anweisung an das Grünflächenamt:

In Höhe der LSA Schützenwall/ Lutherstr. ist das Buschwerk linker Hand aus Richtung Park kommend deutlich zurückzuschneiden, so dass sich ausreichende Sichtverhältnisse auf den fließenden Verkehr aus Richtung Innenstadt ergeben. Ggfs. sollte die Bepflanzung auch entfernt werden.

Das Tiefbauamt wird gebeten, eine Verbesserung des Regenwasserabflusses zu prüfen.

3. Prüne 29

Der Inhaber des Bistros „Neumanns“ hat um die Einrichtung einer Lieferzone gebeten.
Aufgrund des sehr hohen Parkdrucks in diesem Wohngebiet und der Nähe zum Ärztehaus Prüner Gang ist der Bedarf nachvollziehbar.
Es soll daher eine Ladezone eingerichtet werden. Mit Lieferungen ist gem. Angabe des Geschäftsinhabers montags bis freitags zwischen 7.00 und 12.00 Uhr zu rechnen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Neben dem Gebäude Prüne 29 befindet sich die Grundstückszufahrt von Haus 23. In die Kleinpflasterfläche rechts der Zufahrt ist ein Mast mit den VZ 286- 20 (eingeschränktes Haltverbot, Rechtspfeil) und 1042- 33 (Mo-Fr 7- 12h) zu setzen.
Rechts der Bordsteinabsenkung, die sich vor dem Bistro- Eingang befindet, ist ein weiterer Mast mit den VZ 283- 10 und 1042- 33 zu setzen. Die Absenkung wird somit in die Haltverbotsregelung einbezogen.
 
4. Theodor- Heuss- Ring / Saarbrückenstraße

Die Beschilderung für die linksseitige Benutzung des nördlichen Radweges Richtung Waldwiesenkreuz ist verdreht; aus Richtung Saarbrückenstr./ ADAC kommend ist lediglich die Rückseite zu sehen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

An der nördlichen Einmündung der Nebenfahrbahn B 76/ Saarbrückenstr. ist das VZ 241 (getrennter Geh- und Radweg) derart einzudrehen, dass es für die Fahrtrichtung links Richtung Waldwiesenkreuz gilt.

5. Kirchhofallee

Im Innenhof des Gebäudes Kirchhofallee 18 befindet sich ein Biomarkt „Widerhaken“. Vor Umbau der Kirchhofallee waren einige Kurzzeitparkplätze eingerichtet, um Kunden in dieser Bewohnerparkzone ein Einkaufen zu ermöglichen. Die Beschilderung ist nach Abschluss der Bauarbeiten nicht wieder aufgestellt worden. Sie ist daher zu erneuern. Dabei soll sich die Parkscheibenregelung an den Öffnungszeiten des Geschäftes orientieren.
Der vorhandene Seitenstreifen endet vor Haus 14. Hier sind die letzten 2 Stellplätze zu bewirtschaften.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In Höhe des Hauses Kirchhofallee 14 ist am Ende des Seitenstreifens ein Mast mit den VZ 314- 20 (Parkplatz, Rechtspfeil), 1040- 32 (Parkscheibe 1 Stunde) und 1042- 32 (Mo-Fr 10-18 h, Sa 10-14h) zu setzen. Ca. 2 Stellplätze vor dieser Beschilderung ist ein weiterer Mast mit den VZ 314- 10, 1040- 32 und 1042- 32 in die Gehwegvorderkante (Hinterkante des Parkstreifens) zu setzen.

6. Raiffeisenstraße

Von Seiten des Ortsbeirates Mitte wurde um Prüfung gebeten, ob die Vorfahrt am Hauptbahnhof auch für Kraftfahrer frei gegeben werden kann, die behinderte Menschen befördern.

Die Vorfahrt ist mit den Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) versehen. Ausnahmen sind für Taxen und behinderte Personen mit entsprechendem Parkausweis ausgeschildert. Auch Kraftfahrer, die behinderte Personen zum Bahnhof bringen oder von dort abholen, können somit die Vorfahrt benutzen. Eine Berechtigung ist gegebenenfalls durch die Vorlage des Parkausweises nachzuweisen.
Somit besteht die Möglichkeit einer direkten Vorfahrt am Haupteingang des Bahnhofes für gehbehinderte Personen oder Blinde mit entsprechendem Ausweis.

Alle übrigen Gäste des Bahnhofs müssen einen der Stellplätze im Umfeld, z. B. entlang der Raiffeisenstraße, am Sophienblatt oder im ZOB, Auguste- Viktoria- Straße, benutzen.
Darüber hinaus besteht an der Kaisertreppe eine Möglichkeit des Haltens zum sofortigen Ein- und Aussteigen.

Eine Erweiterung der Zufahrt am Haupteingang wird von Seiten der Verwaltung abgelehnt, da der dortige enge Verkehrsraum eine stärkere Ausnutzung nicht vertragen würde und unübersichtliche Verkehrsverhältnisse zu Nachteilen für die Personen führen würden, die aufgrund ihrer Behinderung unbedingt auf Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten nahe des Einganges und des Fahrstuhles angewiesen sind.
Auf die Ausführungen von Herrn Schmeckthal während der Ortsbeiratssitzung am 15.03.2013 wird verwiesen.

7. Königsweg / Hopfenstraße

Ein Bürger hat geschildert, an der Querungsstelle für Fußgänger in Höhe des Finanzamtes komme es zu gefährlichen Situationen. Die Sicht für Fußgänger sei unzureichend, Kraftfahrer würden Fußgänger kaum beachten. Er regt daher die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h an.
Die Hopfenstr. beschreibt im Übergang zum Königsweg eine S- Kurve. Innerhalb der Kurve liegt die Ausfahrt des Königsweges aus Richtung Harmsstr. kommend. Die Einfahrt ist hier verboten. Als Querungshilfe für Fußgänger dient eine baulich hergestellte Mittelinsel.
Fußgänger müssen die Vorfahrt der Kraftfahrer beachten, können die Fahrbahn jedoch in zwei Abschnitten mit einer jeweils geringen Breite überqueren. Fußgänger und Radfahrer werden durch ein verkleinertes VZ 205 (Vorfahrt gewähren) auf ihre Unterordnung hingewiesen, obwohl diese alleine durch die bauliche Gestaltung eindeutig ist.
Aus Richtung Innenstadt kommend sind die Sichtverhältnisse nach rechts Richtung Rondeel sehr gut und nach links ausreichend. Stehen Fußgänger auf der Seites des Finanzamtes haben sie nach rechts ebenfalls eine sehr gute Sicht, während sich nach links Einschränkungen durch die Linkskurve ergeben.
Allerdings sind alle Teilnehmer der Verkehrsschau einig, dass Lücken ausreichend früh zu erkennen sind, um die kurze Entfernung bis zur Mittelinsel gefahrlos zurückzulegen. Entscheidend ist lediglich, dass der Verkehr aufmerksam beobachtet wird.
Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h wäre nur möglich, wenn es sich um eine Gefahr handelt, auf die sich auch aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht einstellen können. Sowohl die Fußgänger als auch die Kraftfahrer können den Straßenverlauf und die eingeschränkte Sicht erkennen und ihr Verhalten der Situation anpassen.
Dadurch dass hier lediglich eine Fahrspur pro Richtung zur Verfügung steht und zwei relativ enge Kurven zu durchfahren sind, ist davon auszugehen, dass in der Regel ohnehin langsamer als mit 50 Km/h gefahren wird.

Die Teilnehmer der Verkehrsschau halten eine zusätzliche Sicherung dieser Querungsstelle nicht für erforderlich.

8. Dorotheenstraße

Ein Anwohner der Dorotheenstr. hat geschildert, in der Straße komme es zu Beeinträchtigungen von Grundstückszufahrten sowie dem Radweg entlang der Nebenfahrbahn der B 76, da überall Fahrzeuge abgestellt würden.
Die Fahrbahn weist eine Breite von 7,0 m auf. Es wird beidseitig am Fahrbahnrand geparkt. Damit dürfte regelmäßig eine Fahrgasse von 3,0 m frei bleiben, so dass dieses Parkverhalten nicht zu beanstanden ist. Das Parken vor Zufahrten, im eingeschränkten Haltverbot, auf der Verkehrsinsel und dem Radweg in Höhe der Einmündung B 76 ist hingegen unzulässig und kann geahndet werden.

Die Bußgeldstelle des Bürger- und Ordnungsamtes ist entsprechend informiert.
 
9. Kirchhofallee, Schülperbaum

Nach Umbau wurde die Kirchhofallee zwischen Schülperbaum/ Königsweg und Ringstr. als Fahrradstr. ausgewiesen. Zuvor war das Radfahren in beiden Richtungen auf dem südlichen baulichen Radweg zugelassen, da die Fahrbahn eine sehr unkomfortable Oberfläche aus Kopfsteinpflaster aufwies. In der Straße Schülperbaum war es zwischen Herzog- Friedrich- Str. und Kirchhofallee für Radfahrer zugelassen, in beiden Richtungen den Gehweg mitzubenutzen.
Nunmehr bewegen sich die Radfahrer in der Fahrbahn der Kirchhofallee; der Straßenzug Schülperbaum/ Königsweg wurde zur Tempo- 30- Zone.
Besondere Flächen für Radfahrer sind daher nicht mehr erforderlich.

Anweisung an das Tiefbauamt:

An der Einmündung Kirchhofallee/ Königsweg ist das VZ 237 (Radweg) auf der linken Seite in Richtung Ringstr. zu entfernen. Auf der Rückseite befinden sich die VZ 239, 1022- 10 und 1000- 10 (Linkspfeil). Diese sind ebenfalls zu entfernen.
Das VZ 239 (Gehweg) im Königsweg unmittelbar hinter der Kirchhofallee für die Richtung Ringstr. ist zu entfernen.
Außerdem sind die VZ 239, 1022- 10 und 1000- 10 in der Straße Schülperbaum gegenüber der Einmündung Herzog- Friedrich- Str. zu entfernen.

Bezirk Elmschenhagen / Kroog

10. Schlehenkamp

Ein Radfahrer bemängelt die Radwegbeschilderung in Bereich der Einmündung Schlehenkamp/ Wellseedamm. In einer Entfernung von ca. 50 m zur Ampelanlage befindet sich eine Fußgängerbedarfsanlage. An dieser Stelle endet der bauliche Radweg auf beiden Seiten der Straße Schlehenkamp. Aus Richtung Wellseedamm kommend beginnt der rechts gelegene Radweg 50 m vorher an der Einmündung. Er ist lediglich in Fahrtrichtung links benutzungspflichtig ausgeschildert. In Fahrtrichtung Wellseedamm endet ein kurzer baulicher Radweg auf der rechten Seite ebenfalls an der Bedarfsanlage. Er ist hier auch in Fahrtrichtung links benutzungspflichtig ausgeschildert.
Das bedeutet, dass Radfahrer aus Richtung Wellseedamm bis zur Bedarfsanlage den rechten Radweg benutzen können, dann die Fahrbahn überqueren und dort den linken Radweg benutzen müssen. Dieser setzt sich jedoch ab der Einmündung Haselbusch nicht fort. Eine anschließende Beschilderung, z. B. als Gehweg, Radfahrer frei, ist ebenfalls nicht vorhanden. Somit müssen Radfahrer zur Zeit die Straßenseite in Höhe der Bedarfsanlage wechseln; die schmalen Radwege sind in beiden Richtungen benutzungspflichtig.

Diese Regelung besteht seit vielen Jahren und ist vermutlich aus Gründen der Schulwegsicherung entstanden. Die Matthias-Claudius-Schule liegt nördlich der Straße Schlehenkamp an der Dorfstr. auf der westlichen Straßenseite. Mit einer Benutzungspflicht für den westlichen Radweg sollte erreicht werden, dass Radfahrer nicht die Fahrbahn benutzen müssen und auf der Schulseite fahren können.
Inzwischen sind die Straßen Schlehenkamp und Dorfstr. Teil einer Tempo- 30- Zone.
Als Querungshilfen zwischen Ost- und Westseite stehen an der Einmündung Dorfstr./ Schlehenkamp 2 Fußgängerüberwege („Zebrastreifen“) zur Verfügung. Am nördlichen Ende der Straße Schlehenkamp erleichtert zusätzlich eine Mittelinsel das Überqueren der Fahrbahn.
Gem. Mitteilung des Ampelingenieurs des Tiefbauamtes wurde bei Programmierung der Lichtsignalanlage Wellseedamm/ Schlehenkamp bereits vorgesehen, dass Radfahrer aus dem Schlehenkamp die Fahrbahn benutzen.
Somit ist es vertretbar, Radfahrer auf der Fahrbahn fahren zu lassen. Verkehrsunsichere Schüler können bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres auf den Gehwegen Fahrrad fahren.
Die Radwegebenutzungspflicht in Fahrtrichtung Dorfstr. (linker Radweg auf der Westseite ab Bedarfsanlage) ist somit aufzuheben.
Aus Richtung Dorfstr. kommend soll die Benutzungspflicht zunächst ab der Bedarfsanlage für den linken Radweg bestehen bleiben, da sich auf der Westseite der Straße Schlehenkamp bis zum Wellseedamm weder Gehweg noch Radweg befinden und somit auch die Schüler die Fahrbahn im Einmündungsbereich benutzen müssten. Mit angekündigter Änderung der StVO voraussichtlich im Frühjahr besteht dann die Möglichkeit, den linken Radweg durch ein Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ zur Benutzung anzubieten. Bis dahin muss es bei der Benutzungspflicht bleiben.

In den Signalgebern an der Fußgängerampel befinden sich Radfahrer- und Fußgängersymbole. Diese sind an dem links stehenden Ampelmast in Blickrichtung Norden gegen reine Fußgängersymbole auszutauschen, da der dahinter liegende Radweg nicht mehr in Richtung Dorfstr. benutzt werden darf.

Anweisung an das Tiefbauamt (66.03 und 66.1):

In der Straße Schlehenkamp ist das VZ 237 (Radweg) und das ZZ „keine Mofas“ an dem westlichen Mast der Bedarfsanlage zu entfernen.
Außerdem sind aus diesem Signalgeber die Streuscheiben mit Radfahrer- und Fußgängersymbol gegen solche mit reinem Fußgängersymbol auszutauschen.

11. Villacher Straße / Tauernweg

Seitens eines Radfahrers wurde gebeten, an der Einmündung Tauernweg in die Villacher Str. auf Radfahrer aus beiden Richtungen hinzuweisen.
Dem Vorschlag soll entsprochen werden. Das entsprechende Zusatzzeichen ist oberhalb des VZ 205 (Vorfahrt gewähren) anzubringen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Straße Tauernweg ist oberhalb des VZ 205 ein VZ 1000- 32 (Radfahrer kreuzen aus beiden Richtungen) anzubringen.

12. Villacher Straße / Ellerbeker Weg

Auch an dieser Stelle wurde gebeten, auf kreuzende Radfahrer aus beiden Richtungen hinzuweisen. Zur Zeit ist der linksseitige Radweg in Fahrtrichtung B 76 benutzungspflichtig. Diese Pflicht wird mit Erlass der neuen Straßenverkehrsordnung (StVO) voraussichtlich im Frühjahr 2013 überprüft und vermutlich in ein Angebot umgewandelt werden.
Auch dann werden Radfahrer aus beiden Richtungen die Einmündung des verkehrsberuhigten Abschnittes des Ellerbeker Weges in den Straßenzug Villacher Str./ Ellerbeker Weg passieren. Darauf soll entsprechend der geltenden Vorschriften der StVO hingewiesen werden.

 
Anweisung an das Tiefbauamt:

An der Einmündung des Ellerbeker Weges aus Richtung Innsbrucker Allee kommend in die Villacher Str./ Ellerbeker Weg sind die beidseitig vorhandenen VZ 205 durch ZZ 1000- 32 zu ergänzen.

Bezirk Ellerbek / Wellingdorf

13. Philipp-Reis-Weg

Der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel (ABK) hat um die Anordnung von Haltverboten im Bereich der Zufahrt des Wertstoffhofes gebeten. Diese befindet sich im Verschlussstück des Philipp- Reis- Weges unmittelbar vor der Gehwegverbindung Richtung Klausdorfer Weg. Hier würden häufig Lkw, teilweise ohne Zugfahrzeug, abgestellt, so dass die Schwenkradien für Containerfahrzeuge des ABK nicht ausreichend seien.

Dem Wunsch soll entsprochen werden, um reibungslose Betriebsabläufe zu garantieren.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In Fahrtrichtung Verschlussstück ist 20 m vor Sperrung des Philipp- Reis- Weges ein Mast mit VZ 283- 10 zu setzen. Das Ende ist mit VZ 283- 20 am Ende der Fahrbahn auszuschildern.
In umgekehrter Richtung ist am Ende der Gehwegverbindung zwischen Klausdorfer Weg und Philip-Reis-Weg ein Mast mit VZ 283- 10 zu setzen. In einer Entfernung von 20 m ist ein Mast mit VZ 283- 20 zu setzen.

Bezirk Gaarden

14. Am Germaniahafen

In der Straße am Germaniahafen ist neben dem Hafenbecken ein Gehweg vorhanden, der sich aus der Hörnbrücke entwickelt. Neben dem Gehweg befindet sich die Fahrbahn. Ein Radfahrer hat auf eine widersprüchliche Beschilderung in Hinblick auf die Radfahrer hingewiesen.
Die Fahrbahn darf lediglich aus Richtung Takler befahren werden und ist ab dem Kopf des Gebäudes Am Germaniahafen 1 als Fußgängerzone, Lieferverkehr und Radfahrer frei, ausgeschildert. Das heißt, Radfahrer dürfen hier die Fahrbahn benutzen.
Die Hörnbrücke ist als Gehweg, Radfahrer frei, beschildert. Im Anschluss an die Brücke befindet sich für den Gehweg entlang des Hafenbeckens eine Beschilderung als gemeinsamer Geh- und Radweg. Damit muss dieser Gehweg auch von Radfahrern benutzt werden, während andere Radfahrer, die aus Richtung Takler kommen, die Fahrbahn benutzen.

Nach Meinung der Teilnehmer der Verkehrsschau gibt es keinen verkehrsrechtlichen Grund, Radfahrer auf den Gehweg zu zwingen. In Fortsetzung der Beschilderung auf der Hörnbrücke können sie entweder den Gehweg am Wasserbecken mitbenutzen oder auf die Fahrbahn ausweichen. Die Beschilderung als gemeinsamer Geh- und Radweg ist daher zu entfernen.

 
Anweisung an das Tiefbauamt:

In Richtung Gaarden befindet sich unmittelbar hinter der Hörnbrücke ein VZ 240. Dieses ist ebenso wie die wiederholende Beschilderung gegenüber des Einganges von Haus 2 zu entfernen.
An dem Schnittpunkt Zur Helling/ Am Germaniahafen wird die Fußgängerzone Richtung Wasserbecken ausgeschildert. Hier fehlt das ZZ 1022- 10 (Radfahrer frei). Es ist zu ergänzen.
Auf der Seite der Kaistraße soll vor dem „Vapiano“ das ZZ 1022- 10 unterhalb des VZ 242 für die Fahrtrichtung Süden fehlen. Dieses ist zu erneuern.

15. Oldenburger Straße, Ascheberger Straße

Eine Anwohnerin hatte um Mitteilung gebeten, ob das praktizierte Parken halb auf den Gehwegen zugelassen ist.
Die beiden Straßen liegen in einem in sich abgeschlossenen Wohngebiet zwischen Ostring und Bielenbergstraße. Es wird beidseitig unter Mitbenutzung der Gehwege geparkt. Eine entsprechende Anordnung liegt nicht vor, so dass dieses Parkverhalten unzulässig ist.
Die Gehwege sind zu schmal, um eine Benutzung durch den ruhenden Verkehr zu verfügen. Aufgrund vorhandener Gehweg- und Fahrbahnbreiten darf lediglich einseitig am Fahrbahnrand geparkt werden. Der bekanntermaßen sehr hohe Parkdruck führt zu dem beschriebenen Fehlverhalten.