Bericht über die Verkehrsschau am 26. Februar 2014

Ortsbeirat Schilksee

1. Graf-Luckner-Straße

Über den Ortsbeirat weisen Einwohner darauf hin, dass die Langenfelde auf Höhe der Graf-Luckner-Straße eingeschnürt wird. Ein Hinweisschild befindet sich jedoch nur in einer Fahrtrichtung. Da die Straßenverhältnisse insbesondere auf schneebedeckten Straßen nicht eindeutig ersichtlich sind und aufgrund der Einschnürung mögliche Unfallsituationen entstehen könnten, wird der Wunsch geäußert, ein Hinweisschild auch auf der anderen Straßenseite anzubringen. Es wird um Begutachtung gebeten.

Vermutlich wird bemängelt, dass eine Leitplatte (Zeichen 626) bei der Einengung Graf-Luckner-Straße Fahrtrichtung Westen vor der Einmündung Langenfelde fehlt.


2. Langenfelde

Seitliche Einengungen, sogenannte Nasen und ähnliche dauerhafte Hindernisse auf oder neben der Fahrbahn sind durch Leiplatten (Zeichen 626) und nicht durch Richtungstafeln in Kurven (Zeichen 625) zu kennzeichnen.

Ortsbeirat Pries / Friedrichsort

3. Brauner Berg

Über den Ortsbeirat wird folgendes Anliegen formuliert: Es geht um die Abfahrt vom REWE-Parkplatz, die schräg gegenüber vom China-Restaurant ist. Wenn man nach rechts abbiegen möchte, ist der Bürgersteig sehr hoch, so dass man Gefahr läuft, sein Auto zu beschädigen. Gerade wenn Gegenverkehr kommt und man sehr eng abbiegen muss, fällt es extrem auf. Es wäre sehr wünschenswert, die Absenkung der Bordsteinkante zu verlängern.

Die Zufahrt ist nach Angaben des Tiefbauamtes ordnungsgemäß hergestellt. Eine eventuelle Verbreiterung ist Sache des Eigentümers des durch die Zufahrt zu erreichenden Grundstücks. Es wird seitens der Verkehrsschauteilnehmer angemerkt, dass eine Verbreiterung wegen des dortigen Alleebaumes schwierig werden könnte. 


4. Fördestraße (Abfahrt Kiel-Pries Fördestraße Richtung Fiedelöhr)

Beschilderung ist verdreht (über Ortsbeirat). Sowohl das Stadtteilschild als auch das Schild Radfahrer kreuzen können nicht eingesehen werden.

Der Umstand war dem Tiefbauamt bekannt. Die Beschilderung wurde bereits gerichtet.


5. Koppelberg

Anweisung an das Tiefbauamt:

Ausfahrend vom Koppelberg in die Fördestraße fehlen die Zusatzzeichen 1032 (Kreuzender Radverkehr von links und rechts) über den Verkehrszeichen 205. Diese sind nachzurüsten.

 

6. Wagnerring

Anwohner beklagen das Parken an den Zufahrten ihrer Garagen.

Die Zufahrten sind in Ihrer Breite großzügig hergestellt. Das Parken in Grundstückszufahrten ist gem. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unzulässig. Es wird den Anwohnern empfohlen, sich zwecks Durchsetzung des Parkverbotes mit der Bußgeldstelle in Verbindung zu setzen. Die Regelungen sind aber eindeutig. Die Mittel der Straßenverkehrsbehörde sind hier ausgeschöpft


7. Wagnerring 104

Ggü. der Hausnummer 104 befindet sich ein Verkehrszeichen 286. Der Anwohner hält dies für überflüssig.

Die Verkehrsschauteilnehmer finden keine Begründung für das aufgestellte Verkehrszeichen. Die Straße ist im unteren Bereich im Minimum ca. 7 m breit. 


8. Ottomar-Enking-Straße Höhe Glas- und Gebäudereinigung

Über den Ortsbeirat wird folgendes Anliegen formuliert: Es wird festgestellt, dass angesichts von Autos, die in dem o.a. Bereich geparkt werden, sich die Verkehrssituation gefährlich unübersichtlich darstellt.

Die Verkehrsschauteilnehmer gelangen nicht zu der Auffassung, dass parkende Fahrzeuge in dem genannten Bereich zu einer Gefährdung führen. Auf die bisherigen Stellungnahmen wird verwiesen. Eine gewisse Unübersichtlichkeit ist naturgemäß nicht abstreitbar. Zum Schulbeginn und –ende sind zahlreiche Schüler zu der Bushaltestelle unterwegs, es halten Busse und der Fahrzeugverkehr ist, auch durch Eltern, die ihre Kinder zur Schule fahren oder abholen, nicht gering. Diese „Unübersichtlichkeit“ zwingt die Verkehrsteilnehmer zur erhöhten Aufmerksamkeit. Die Kreuzung Ottomar-Enking-Straße / Fritz-Reuter-Straße / Steenbarg ist ampelgesichert, die Bushaltestelle in Richtung Fördestraße ist durch ein Schutzgitter vor dem unachtsamen Betreten der Fahrbahn durch Schüler gesichert und in Höhe der Ringelnatzstraße befindet sich ein Fußgängerüberweg. Die Situation wird seitens der Verkehrsschauteilnehmer als lebhaft beschrieben. Eine konkrete Gefährdungssituation lässt sich indes nicht ableiten.    


9. Fritz-Reuter-Straße

Kreuzung Prieser Strand → Wartelinie markieren?

Zur optischen Verbesserung der Erkennbarkeit der geltenden Regelungen halten die Verkehrsschauteilnehmer Nachbesserungen in der Markierung für notwendig.


Ortsbeirat Wik

10. Elendsredder

Die irreführende Beschilderung der Radwege wird seitens eines Verkehrsteilnehmers kritisiert.

Formalrechtlich ist die derzeitige Beschilderung nicht zu beanstanden. Die jeweiligen Rechte und Pflichten sind auch lückenlos ausgeschildert. Die Radwegebenutzungspflicht wird im Rahmen der allgemein angedachten Änderungen hier in Zukunft entfallen.

 

Ortsbeirat Suchsdorf

11. Eckernförder Straße

Der Ortsbeirat hält die Sichtbeziehung auf Radfahrer an der Einfahrt zum Sky-Markt durch den Baumbestand für erschwert. Es wird um Prüfung gebeten, ob eine farbige Markierung des gemeinsamen Geh- und Radweges möglich ist.

An Kreuzungen und Einmündungen können innerhalb der vorhandenen Markierungen Roteinfärbungen vorgenommen werden, wenn sich im Zuge von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen besondere Konfliktbereiche abzeichnen. Eine farbige Markierung ist in der Landeshauptstadt Kiel in der Vergangenheit für einige Radwegefurten erfolgt, welche einer besonderen Konfliktträchtigkeit ausgesetzt waren. Ein signifikanter Sicherheitsgewinn konnte nicht festgestellt werden. 

An dieser Stelle befindet sich jedoch keine Kreuzung oder Einmündung, sondern es handelt sich hier um eine Grundstückszufahrt. Es gelten die Verhaltensregeln gem. § 10 StVO. Dies wurde bereits im letzten Verkehrsschaubericht erläutert. 

Erschwerte Sichtbeziehungen erfordern ein vorsichtiges Vortasten der Verkehrsteilnehmer.

Bedauerlicherweise ist die Herstellung der Zufahrt nicht in einem ca. 90°-Winkel erfolgt, sondern eher in einem 45°-Winkel. Dieser spitzere Winkel lässt erheblich höher Geschwindigkeiten beim Einfahren auf das Gelände des Sky-Marktes zu. Sollte sich an dieser Stelle tatsächlich eine Gefahrenlage entwickeln, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, wäre der Eigentümer in erster Linie zu einem Umbau der Zufahrt zu verpflichten.

Besondere Umstände, die dies gebieten, sind aber weiterhin nicht ersichtlich. Ein auffälliges Unfallgeschehen ist nicht bekannt.


12. Schneiderkamp

Das Grünflächenamt beklagt das Parkverhalten im Schneiderkamp zur Einmündung der Eckernförder Straße. Ein Begegnungsverkehr ist dann nicht möglich. Einbiegende Fahrzeuge wollen die Gespanne des Grünflächenamtes nicht durch zurücksetzen passieren lassen. Es ist zu prüfen, ob im Einmündungsbereich ein Haltverbot den Begegnungsverkehr erleichtern kann.

Die Verkehrsschauteilnehmer sehen keine Begründung für die Anordnung eines Haltverbotes. In Fahrtrichtung Eckernförder Straße befinden sich vor Beginn der Aufstellfläche für parkende Fahrzeuge zwei Grundstückzufahrten, an denen nicht geparkt werden darf. Im Falle eines Begegnungsverkehres genügt dies als Aufstellfläche auch für größere Fahrzeuge. Unter Beachtung des 5m-Schutzbereiches ist auch für den Einfahrenden eine ausreichende Aufstellfläche vorhanden.

Hier ist erneut die Grundregel des § 1 Straßenverkehrsordnung zu nennen. Danach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Unter Beachtung der Grundregel sehen die Verkehrsschauteilnehmer kein Konfliktpotential, welches einer weiteren Regelung bedarf.


13. Eckernförder Straße 417

Der Ortsbeirat teilt mit, dass der Gehweg zugeparkt wird.

Weiterhin sehen die Verkehrsschauteilnehmer, dass es nicht eindeutig ist, ob es sich bei der Fläche tatsächlich um einen Gehweg handelt. Es könnte sich auch um einen Seitenstreifen handeln. Eindeutige Merkmale eines Gehweges fehlen hier zumindest. Es ist nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer unproblematisch auf dieser Fläche zu Parken. Eine besondere Gefährdung, die ein Einschreiten rechtfertigen würde, wird hier weiterhin nicht gesehen.  


14. Sukoring / Dieksredder

Den Ortsbeirat erreichte ein Schreiben eines Petenten, welcher auf die Unfallgefahr bei der Querung des Sukorings entlang des Dieksredders für Radfahrer hinweist. Es werde angeregt, die Radfahrer durch Markierungen auf dem Rad- und Fußweg zu mehr Vorsicht zu animieren.

Gem. § 45 Abs. 9 StVO dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Sie werden nur dann angeordnet wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Hierfür gibt es an dieser Stelle keine Hinweise.


15. Ostseeviertel

Der Ortsbeirat berichtet von einer Anfrage zur Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich Ostseeviertel. Der Rat der Verwaltung, versetzt zu parken, um so eine Geschwindigkeitsreduzierung zu erreichen, hält er für bedenklich. Der Bereich soll in die nächste Verkehrsschau aufgenommen werden.

Der Bereich befindet sich innerhalb einer Tempo 30-Zone. Tempo 30-Zonen gewährleisten bereits den größtmöglichen Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Die Unfallzahlen belegen dies.

Soweit im Einklang mit den Regelungen der StVO geparkt wird, können die Verkehrsschauteilnehmer die Bedenken nicht teilen.


16. Langer Holm

über Ortsbeirat → überflüssiges Verkehrszeichen 112 (unebene Fahrbahn) im Bereich Langer Holm / Holmredder

Ortsbeirat Ravensberg / Brunswik / Düsternbrook

17. Hansastraße

Fahrradforum → Falschparker an der Schleuse in Höhe der Ahlmannstraße

Die Regelungen sind hier eindeutig. Wer hier parkt tut dies bewusst verbotswidrig. Der Bereich wird regelmäßig durch die Bußgeldstelle überwacht.


18. Ahlmannstraße

Stattauto → erschwerte Nutzung der Stellplätze durch Falschparker → deutlichere Beschilderung

Hier ist zwar ein Haltverbot per Verkehrszeichen ausgewiesen. Es hat hier jedoch den Anschein, dass das vorhandene Verkehrszeichen wegen der zurückgezogenen Lage gelegentlich übersehen wird.


19. Annenstraße

Eine deutlichere Kennzeichnung der zum Parken erlaubten Flächen im Bereich der Senkrechtstellplätze wird seitens eines Verkehrsteilnehmers erwartet.

Bei der Fläche handelt es sich nicht um einen Gehweg. Der Gehweg verläuft parallel jenseits der Senkrechtstellplätze. Es handelt sich bei der Fläche um einen Seitenstreifen. Teilweise werden über den Seitenstreifen baulich hergestellte Senkrechtstellplätze erreicht. Hier darf nicht geparkt werden. Auf den übrigen Flächen darf geparkt werden. Der Zugang zu dem Gehweg darf dabei jedoch nicht zugeparkt werden. Der Gehweg ist deutlich als solcher zu erkennen. Es ist nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer hier alles geregelt. Es lässt sich auch nicht anders darstellen.

Die Senkrechtstellplätze befinden sich nicht im Besitz der Landeshauptstadt Kiel. Die zum Teil merkwürdige Beschilderung ist privaten Ursprungs. Sie ist jedoch unschädlich.  


Die Punkte 22-29 sind Ergebnis (hier mit "" markiert) einer Begehung des SPD-Ortsvereins „Kieler Mitte“ im Januar 2014. Der Schwerpunkt der Begehung liegt in der Verkehrssicherheit für Radfahrer und Fußgänger mit besonderem Fokus auf die Verkehrssicherheit der Schulkinder.

20. Westring

Kreuzung Westring / Schauenburgerstraße

"Die Kreuzung liegt unmittelbar neben der Goethe-Grundschule, der Goethe-Gemeinschaftsschule und liegt auch auf dem Schulweg für die Ricarda-Huch-Schule. Über die Bushaltestelle „Goetheschule“ kommen weitere Schülerinnen und Schüler an die Kreuzung.
a. Der auf dem Westring durchfließende Verkehr fährt sehr häufig zu schnell. Es wird vorgeschlagen, dass ein streckenweiser Rückbau des Westrings auf insg. zwei Fahrbahnen zur Entschleunigung des Verkehrs vorgenommen wird, intensive Geschwindigkeitskontrollen auf dem Westring stattfinden sollen, das Warnschild „Schule“ aufgestellt wird und das Aufstellen von Tempomess-Tafel für durchfahrende Pkw wird angeregt.
b. Bei der Ampel-Querung über den Westring ist die Grünphase zu kurz, als dass Schüler ganz über die Fahrbahn kommen. Der Aufenthalt auf der Verkehrsinsel ist wegen der schnell durchfahrenden Lkw und Pkw gefährlich. Beim gehetzten Ankommen auf der Gegenseite treffen die jungen Verkehrsteilnehmer auf einen intensiven Radverkehr unter anderem von und zur CAU.
c. Wenn man von der Goetheschule Richtung KITZ an der Ampel über den Westring geht beziehungsweise gerade bei beginnendem Grünlicht losgehen will, kommt es häufig vor, dass Autos, die aus Richtung Uni kommen, an dieser Ampel einen U-Turn machen und dann über die bereits grüne Fußgängerampel wieder zurück Richtung Uni fahren. Die Autofahrer sind in dieser Situation so mit ihrem U-Turn beschäftigt, dass sie nicht auf Fußgänger achten und die Fußgänger (gerade Kinder) rechnen nicht damit, dass aus dieser Richtung ein Auto kommt."

 

Zu a: Auf dem Westring finden regelmäßig Geschwindigkeitskontrollen statt, um die Deliktshäufigkeit zu minimieren. Für die Aufstellung eines Gefahrzeichens Kinder gibt es keine Begründung, da von einem unachtsamen Betreten der Fahrbahn des Westrings nicht ausgegangen werden kann. Die Aufstellung des Geschwindigkeitsmessgerätes wird gegenüber dem Tiefbauamt angeregt.

Die Reduzierung von Fahrspuren unterliegt der Verkehrsplanung und wird nicht im Rahmen einer Verkehrsschau entschieden. Hierbei ist jedoch die Verkehrsbedeutung des Westringes als Ausweichtrasse für den Olof-Palme-Damm und als Kreisstraße mit der entsprechenden Verbindungsfunktion zu beachten.

zu b: Der zuständige Ampelingenieur teilt hierzu mit, dass die Zeiten den Richtlinien entsprechen. Beim Überqueren der Furt sei er bis 1m vor den Bordstein zur Esso Tankstelle gekommen. Nach der Berechnung sollen bei 17sek Grünzeit mal 1,2 m/s etwa 20,4 m geschafft werden. Das wäre dann ca. bis zur Mitte der zweiten Furt. Die Anlage laufe Ordnungsgemäß. Die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (kurz RiLSA) sind ein in Deutschland gültiges technisches Regelwerk und enthalten Vorgaben und Empfehlungen für die Planung und Betrieb von Ampelanlagen. Es wird in Aussicht gestellt, dass bei einer Neuberechnung der Ampelanlagen des Westringes eine Anpassung / Verlängerung im Morgenprogramm um 2 Sek. umgesetzt wird.

zu c: Das Verkehrszeichen 272 (Verbot des Wendens) gehört zu den Vorschriftzeichen gem. § 41 StVO. Wer am Verkehr teilnimmt hat die durch Vorschriftzeichen angeordneten Ge- und Verbote zu beachten. Rechtsgrundlage für die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen ist der § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gem. § 45 Abs. 9 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Im konkreten Fall liegen jedoch keine Erkenntnisse für eine besondere Gefahrenlage vor. Ein Unfallgeschehen besteht nicht. Das Wenden ist hier nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer unter Beachtung der Regelungen der StVO nicht problematisch.


21. Schauenburger Straße

Schauenburgerstraße, Fußgängerweg an der Goethe-Grundschule
"Der Fußgängerweg wird für zu schmal erachtet."

Angesichts des Parkdruckes kann eine Abordnung des Gehwegparkens hier nicht erfolgen. Die Fahrbahnbreite lässt das Parken am Fahrbahnrand nicht zu. Die Restbreite des Gehweges ist ausreichend. Eine Abordnung wäre nur im Rahmen der Verkehrsplanung unter dem Aspekt der Schaffung neuer Fußwegeachsen möglich. In einer Verkehrsschau wird diese Entscheidung nicht getroffen. Die Schauenburgerstraße hat hier eine wichtige Verbindungsfunktion, so dass auch eine nur geringe Verringerung der Fahrbahnbreite durch Anordnung des halbseitigen Aufparkens nicht erfolgen kann.


22. Schauenburger Straße

Schauenburgerstraße, Tempo 30-Schild zwischen Westring und Hansastraße
"Das Schild ist verdreckt und kaum erkennbar."


23. Schauenburger Straße

Kreuzung Hansastraße / Schauenburgerstraße

"Enormes „Verkehrsdurcheinander“ vor Schulbeginn, viele Eltern bringen ihre Kinder mit dem Auto direkt zur Schule, viele sind mit Fahrrädern unterwegs, Kinder müssen irgendwie die Straße überqueren, Schulkinder auf Fahrrädern haben es besonders schwer.
a. Vorfahrt ist einigen Verkehrsteilnehmern unklar.
b. Falschparker an Kreuzung nehmen Sicht und gefährden Grundschüler auf dem Schulweg. Es sollen vermehrt Kontrollen stattfinden.
c. Starke Verkehrsbelastung insbesondere zu Stoßzeiten und intensive Nutzung unter anderem durch besonders viele Grundschüler > Einrichtung von Zebrastreifen (wie z. T. an Reventlouschule) zur sichereren Querung von Straßen. Durchfahrtverbot Schauenburgerstraße für Autos von 7:30 bis 8:00 Uhr Schauenburgerstraße als Durchfahrtsstraße für Autos zwischen Westring und Knooper Weg / Holtenauer (ganztägig) verhindern."   

Der Bereich befindet sich innerhalb einer Tempo 30-Zone. Tempo 30-Zonen gewährleisten bereits den größtmöglichen Schutz von Radfahrern und Fußgängern. Die Unfallzahlen belegen dies.

zu a: Die Kreuzung Schauenburgerstraße / Hansastraße ist durch eine Unterordnung der Schauenburgerstraße gekennzeichnet. Die Unterordnung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Verkehrsteilnehmer über eine Gehwegüberfahrt auf die Hansastraße fahren müssen. Sie haben sich gem. § 10 der StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber setzt hier übrigens die Kenntnis der Verkehrsregeln voraus. Besondere Umstände, die die Anordnung von Verkehrszeichen zwingend gebieten, sind hier nicht ersichtlich. Ein auffälliges Unfallgeschehen ist der Polizei nicht bekannt. Wir werden weiterhin unser Augenmerk auf die Situation richten.

zu b: Die Bußgeldstelle wird gebeten, hier im verstärkten Maße im Rahmen der personellen Möglichkeiten die Einhaltung der geltenden Parkregelungen zu überwachen.

zu c: Die Verkehrsschauteilnehmer sind sich bewusst, dass Schulen und Kindergärten immer zu bestimmten Zeiten Verkehre nach sich ziehen, die die Verkehrsbereiche in Wohngebieten an ihre Grenzen bringen. Die vielfach erwähnten Elterntaxis sind hier zu nennen. Die geänderten Lebensgewohnheiten und damit auch einhergehend die geänderten Verhaltensweisen im Bezug auf die Mobilität spielen sicherlich eine Rolle. Die Einflussmöglichkeiten der Straßenverkehrsbehörde auf derartige Verhaltensweisen sind gering und an dieser Stelle bereits ausgeschöpft.

Zebrastreifen sind gem. der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) in Tempo 30-Zonen in der Regel entbehrlich. Es gibt keine Gründe von der Regel abzuweichen. Es ist zu erwähnen, dass es sich bei der Hansastraße um eine Fahrradstraße handelt. Ein auffälliges Unfallgeschehen existiert nicht.

Verkehrsverbote sind hier nicht zu rechtfertigen.

Es bleibt festzuhalten, dass hier alles geregelt ist.


24. Schauenburgerstraße zwischen Knooper Weg und Holtenauer Straße

"Die Schilder Fahrradstraße und Tempo 30 werden kaum gesehen und / oder nur wenig beachtet. Der durch Pkw hoch belastete Abschnitt hat faktisch nicht den Charakter einer Fahrradstraße, auf der diese Verkehrsteilnehmer Vorrang genießen.

Vom Knooper Weg kommend müssen die Schilder auf beiden Seiten aufgestellt und besser positioniert werden. Weitere Verkehrsberuhigung wäre wünschenswert."

Die Beschilderung als Tempo 30-Zone ist rechtsseitig aufgestellt. Die Ausweisung als Fahrradstraße ist beidseitig vorhanden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraße beträgt 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig muss der Kfz-Verkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

Der Straßenabschnitt ist nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer hinreichend gekennzeichnet. Eine Änderung der Charakteristik wird sich durch eine weitere Beschilderung nicht ergeben. Der Querschnitt der Straße ist im Hinblick auf die Verkehrsbedeutung weitestgehend reduziert. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Verkehrsberuhigungsmaßnahmen hier gewünscht werden. Eine Grundlegende Änderung der Bedeutung der Straße wird nicht im Rahmen einer Verkehrsschau entschieden.     


25. Gutenbergstraße

Kreuzung Gutenbergstraße / Hansastraße beziehungsweise Goethestraße
"Gefährliche Ampel, da viele sehr schnell fahrende Autos

Tempo 30 in der Gutenbergstraße ab Feuerwehr bis Stadteinwärts,
zumindest tagsüber; Ampelschaltung so regeln, dass die Autofahrer nicht so rasen."

Rechtsgrundlage für die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen ist der § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO haben sie das gleiche zum Schutze der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.

Die Regelgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt gem. § 3 StVO unter günstigsten Umständen 50 Km/h.

Eine darüber hinausgehende Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf gem. § 45 Abs. 9 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung, nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Gemäß der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden.

Auf eine besondere Gefahrenlage gibt es in dem besagten Bereich keine Hinweise.

Die Gutenbergstraße ist eine Haupteinfahrt / Ausfahrtstraße für das Kieler Verkehrssystem. Die Ampelschaltung ist hier an die Verkehrsbedürfnisse angepasst. Die Schaltung wird seitens der zuständigen Ampelingenieure nochmals überprüft. 


26. Olshausenstraße

Kreuzung Hansastraße / Olshausenstraße
"Autofahrer, die von der Kreuzung Westring / Olshausenstraße kommen und die Olshausenstraße Richtung Holtenauer befahren, fahren oft über die rote Ampel am „Oblomov“, vermutlich um die Grünphase noch zu erwischen. Kinder, die dort an der Fußgängerampel über die Olshausenstraße gehen, sind dadurch massiv gefährdet."

Es liegen keine besonderen Erkenntnisse vor, dass dies regelmäßig der Fall ist. Die Vermutung liegt nah, dass es sich um einen Einzelfall handelt. Die Polizei wird hier die Einhaltung der geltenden Regeln im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung überprüfen. 


27. Beselerallee

Beselerallee
"An der Straße sind viele Kindertageseinrichtungen und die Reventlouschule gelegen. Dadurch hohe Belastung durch Hol- und Bringverkehr. Zudem dient die Straße als Radweg zwischen Ostufer / Reventlou-Fähranleger und Universität beziehungsweise auf dem Westufer wohnende FH-Studenten. Gleichzeitig viele Pkw durch Arbeitspendler unter anderem zu Landesregierung und Uniklinikum.

Die Straße sollte durchgehend als Fahrradstraße und als Tempo 30-Zone ausgewiesen werden, um schwächere Verkehrsteilnehmer besser zu schützen. Auch die Kreuzungen an Feldstraße und Niemannsweg sollten diesbezüglich überprüft werden. Die Einrichtung einer Kiss&Ride-Zone an der Reventlouschule sollte geprüft werden."

Zu den sogenannten Elterntaxis wurde bereits zur Goetheschule grundsätzlich Stellung bezogen. Ergänzend ist hier noch die in den Schulwegeplänen formulierte Empfehlung des Tiefbauamtes zu erwähnen.

„Das Bringen und Abholen mit dem Auto soll vermieden werden. Die Kinder und Jugendlichen lernen hierdurch nicht, sich selbständig und sicher im Straßenverkehr zu verhalten. Wenn Sie Ihre Kinder gelegentlich doch mit dem Auto bringen müssen, so sollte das Aus- beziehungsweise Einsteigen nicht in unmittelbarer Schulnähe erfolgen, denn eine Erhöhung der Verkehrsdichte vor dem Eingang führt zwangsläufig zu einer Gefährdung unserer Schülerinnen und Schüler.“

Die Eltern, die ihre Kinder mit dem Kfz zur Schule bringen, sorgen vielfach selbst für die Gefährdung der Kinder. Ein negativer Nebeneffekt liegt darin, dass durch regelmäßige Hol- und Bringdienste die selbständige Mobilität von Schulkindern immer mehr verloren geht.

Eine vielfach geäußerte Empfehlung liegt darin, sogenannte Hol- und Bringzonen etwas abseits der Hauptzugänge an den Schulen zu schaffen. Der Hauptzugang soll dadurch entlastet werden. Andere Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass diese abseits gelegenen Plätze nicht angenommen werden.

Es gibt in der Umgebung der Reventlouschule genügend Möglichkeiten, sein Kind aussteigen zu lassen, ohne andere zu gefährden. Der Haupteingang der Schule gehört sicherlich nicht dazu. Die geforderte Zone wird daher nicht eingerichtet.

Vielmehr ist auf die Empfehlungen des Schulwegeplanes zu verweisen.

Die Beselerallee besitzt laut Verkehrsentwicklungsplan 2008 eine Verbindungs- und Erschließungsfunktion. Die Beselerallee ist Teil der Tangente vom Düsternbrooker Weg über Reventlouallee - Olshausenstraße – zum Westring beziehungsweise B 76 und besitzt damit sowohl eine wichtige Funktion für den innerstädtischen Erschließungsverkehr als auch als Verbindung zwischen dem stark frequentierten Bereich im Umfeld des Landeshauses (Ministerien, Hindenburgufer, Kiellinie, Ostseekai) und dem überörtlichen Verkehrsnetz. Die Beselerallee ist daher auch geprägt von einem erheblich überwiegenden Anteil an Durchgangsverkehr.

Insofern sind die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo 30-Zone oder einer Fahrradstraße in der Beselerallee nicht gegeben. Die Funktion der Straße müsste geändert werden. Dies geht nicht ohne Ausgleich. Derartige Entscheidungen werden nicht im Rahmen einer Verkehrsschau getroffen. Seitens der Verkehrsschauteilnehmer besteht die Auffassung, dass das erhoffte Ziel einer geringeren Verkehrsmenge nicht durch die bloße Ausweisung einer Tempo 30-Zone oder Fahrradstraße erreicht wird.

Im Bereich der Schule ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits durch Verkehrszeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) entsprechend reduziert. Es wird aus beiden Richtungen durch Verkehrszeichen 136 (Gefahrzeichen Kinder) mit dem integrierten Zusatz „Schule“ auf die besondere Verkehrssituation im Schulbereich hingewiesen. Die Beschilderung ist gut sichtbar und aus Richtung Holtenauer Straße kommend sogar beidseitig aufgestellt. Schließlich trägt auch die regelmäßige Aktivierung der Fußgängerbedarfsampel gerade während der Schulzeiten zu einer Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus bei. 


28. Kleiststraße

Über den Ortsbeirat wird folgendes Anliegen formuliert: Verkehrsbehinderung Kleiststraße / Fichtestraße

Sowohl Kleiststraße als auch Fichtestraße liegen innerhalb einer Tempo 30-Zone. Es gilt bezüglich der Vorfahrt die Grundregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO: „An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.“ Dies ist grundsätzlich so. Wenn also keine vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen oder gar eine Lichtsignalanlage ein Handeln vorschreiben, gilt rechts vor links. Auf diese Regel wird nicht durch Verkehrszeichen hingewiesen.

Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Vorfahrtsregelung geändert wird. Also vorhandenen Vorfahrtsregelungen durch Verkehrszeichen aufgehoben werden und zukünftig die Grundregel gelten soll.

Hier ist es jedoch so, dass die Vorfahrtsregel schon seit langem gilt. Ein Hinweis durch Verkehrszeichen ist also nicht angebracht. Es ist nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer auch nicht so, dass die Fichtestraße nicht erkennbar ist. Eine Verdeutlichung der Vorfahrtsregel, wie auch immer diese aussehen sollte, wird hier nicht vorgenommen.

Die Parkregelungen sind an dieser Stelle eindeutig. Wer in Einmündungsbereich unter Missachtung der geltenden Regeln parkt, tut dies bewusst. Auf bereits bestehende gesetzliche Parkverbote wird nicht zusätzlich mit Verkehrszeichen hingewiesen.       

29. Holtenauer Straße

In der Holtenauer Straße 79 wünscht sich die Hausverwaltung zum Schutze der Zufahrt eine Aufstellung von Absperrbügeln, wie dies gegenüber geschehen ist.

Hier kann der Eigentümer eine Aufstellung mit dem Straßenbaulastträger vereinbaren.