Bericht über die Verkehrsschau am 23. April 2015

Ortsbeirat Schilksee

1. Funkstellenweg

Es wird seitens des Ortsbeirates um eindeutige Ausschilderung der Parkflächen als solche gebeten. Es seien derzeit alte Wohnwagen abgestellt.

Gemäß § 12 Absatz 3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf mit Kraftfahrzeuganhä-ngern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Eine darüber hinaus gehende Beschilderung ist in der Regel nicht zulässig.


2. Tempest

Eingangs des Parkplatzes (vom Tempest kommend) ist ein Verkehrszeichen, welches auf Park & Ride hinweist. Dieses wird ersatzlos entfernt.

Ortsbeirat Pries / Friedrichsort

3. Brammerkamp

Über den Ortsbeirat wird die Frage gestellt, ob im Brammerkamp zwischen Klaus-Groth-Straße und Friedhof eine Spielstraße eingerichtet werden könne, da dort viele Kinder spielen und die Tempo 30-Beschränkung eventuell nicht ausreiche, um ihre Sicherheit hinreichend zu gewährleisten.

Die Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrsordnung zu den Verkehrszeichen 325 (verkehrsberuhigter Bereich) besagt, dass ein verkehrsberuhigter Bereich (sogenannte Spielstraße) nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht kommt. In der Nummer II zu den Zeichen 325 werden die Voraussetzungen der Ausweisung konkretisiert. Danach müssen die mit Zeichen 325 gekennzeichneten Straßen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung. Dies ist die Hauptvoraussetzung für einen verkehrsberuhigten Bereich. Ein niveaugleicher Ausbau über die ganze Straßenbreite ist in der Regel erforderlich.

Die Mindestanforderung eines niveaugleichen Ausbaus wird hier nicht erfüllt.

Hauptvoraussetzung bleibt die besondere Gestaltung. Die Aufenthaltsfunktion muss überwiegen. Der Fahrzeugverkehr darf nur eine sehr untergeordnete Bedeutung haben. Es sind keine Rückzugflächen und keine geschwindigkeitsbremsenden Elemente vorhanden.

Der Brammerkamp kommt für eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich nicht in Betracht.


4. Fritz-Reuter-Straße

Über den Ortsbeirat wird die Verkehrssicherheit in Höhe der Fehrsstraße problematisiert. Eine Bürgerin vertritt die Auffassung, dass im Sinne der der Sicherheit der Kinder die zulässige Höchstgeschwinigkeit auf 30 km/h beschränkt sein soll. Die Gefährdungslage bestehe insbesondere bei Dunkelheit zwischen 7.30 und 8 Uhr.

Rechtsgrundlage für die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen ist der § 45 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung haben sie das Gleiche zum Schutze der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.

Die Regelgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt gemäß § 3 StVO unter günstigsten Umständen 50 Km/h.

Eine darüber hinausgehende Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf gemäß § 45 Absatz 9 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung, nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Gemäß der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.

Es gibt hier keine Hinweise auf eine besondere Gefahrenlage. Derzeit wird keine Möglichkeit gesehen, eine entsprechende Temporeduzierung auszuweisen.


5. Schusterkrug 19

Ein örtlicher Handwerksbetrieb hat Probleme mit der Zufahrt zu der angemieteten Lagerhalle. Diese sei häufig zugeparkt. Es wird um Prüfung gebeten, ob das gesetzliche Haltverbot durch Markierung oder ähnlich klargestellt werden könne.

Die hier einzig in Frage kommende Markierung wäre das Zeichen 299, die sogenannte Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote. Es handelt sich bei der Markierung um ein Verkehrszeichen gemäß § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung.

Verkehrszeichen bedürfen der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde. Die Straßenverkehrsbehörde hat sich hierbei strikt an die Vorgaben der StVO bezüglich der Zulässigkeit der Anordnung von Verkehrszeichen zu richten.

Gemäß § 12 Absatz 3 Nr. 3 StVO ist es nicht zulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken. Ihre Grundstückszufahrt wird durch den abgesenkten Bord begrenzt. Die gesetzliche Regelung ist im Bezug die Ausfahrt in dieser Hinsicht eindeutig.

Der Gesetzgeber schreibt in § 39 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung vor, dass angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Zwingend geboten ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschrift daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Die Anordnung von Verkehrszeichen ist in jeder Hinsicht subsidiär.

Hier kann dem Eigentümer nur geraten werden, seine Zufahrt baulich zu erweitern. Die Bordsteinabsenkung könnte verbreitert werden. Das jetzige Parkverhalten ist nicht zu beanstanden.

Ortsbeirat Holtenau

6. Eekbrook

Im Eekbrook zwischen Hayßenstraße und Herwarthstraße befindet sich ein Bereich, der auf 16 Tonnen beschränkt ist. Es gibt keine baulichen Gründe für diese Beschränkung.

Es lässt sich keine Begründung für die vorhandene Gewichtsbeschränkung finden.

Ortsbeirat Steenbek-Projensdorf

7. Elfriede-Dietrich-Straße / Ecke Gertrud-Savelsberg-Straße und Lena-Schröder-Weg

Ein Anwohner teilt mit, dass die Gehwege durch rechtsabbiegende Fahrzeuge regemäßig überfahren werden, weil die Bordsteine auf ganzer Länge abgesenkt seien. Er sehe dadurch eine Gefährdung von Fußgängern.

Ein regelmäßiges Überfahren des Gehwegs ist an dieser Stelle nicht gewollt. Den Gehweg mit Pollern zu schützen ist nicht möglich, da in diesem Fall keine ausreichende Restbreite des Gehwegs sichergestellt werden könnte.

Seitens des Straßenbaulastträgers wird hier angemerkt, dass der Aufwand, den Bord hochzuziehen nicht unerheblich wäre.

Insgesamt wird seitens der Verkehrsschauteilnehmer nicht angenommen, dass ein Überfahren regelmäßig geschieht.

Eine besondere Gefährdung wird hier ebenfalls nicht gesehen.  

Ortsbeirat Wik

8. Projensdorfer Straße (Fahrradstraße)

Ein Anwohner bemängelt, dass in der Projensdorfer Straße noch vor einigen Straße mit Verkehrszeichen 102 auf die geänderte Vorfahrt hingewiesen wird, obwohl die Grundregel zur Vorfahrt (rechts vor links) dort schon seit geraumer Zeit besteht.

Er bittet weiterhin, dass die Bußgeldstelle abgestellte Anhänger, welche den gesamten Winter im Bereich zwischen Westring und Elendsredder stehen, entsprechend ordnungsrechtlich behandelt.

Die Verkehrszeichen sind in der Tat nicht mehr notwendig. Es genügt eine vorübergehende Aufstellung, bis sich der Anliegerverkehr an die Umstellung gewöhnt hat. Die Verkehrszeichen sind zu entfernen.

Die Bußgeldstelle ist fortwährend dabei, das unzulässige Abstellen von Anhängern zu ahnden. Es ist jedoch zulässig, Anhänger für zwei Wochen abzustellen.

Ortsbeirat Suchsdorf

9. Rethbruch

Über den Ortsbeirat wird die Verkehrssituation durch mehrere auf den Rethbruch mündende Straßen geschildert. Die kleinen Straßen würden wie Zufahrten der Grundstücke wirken. Da im Rethbruch ein hohes Verkehrsaufkommen herrsche, seien insbesondere Kinder sehr gefährdet. Eine bessere Kenntlichmachung durch Bodenlinien oder andere Maßnahmen könnte hier Abhilfe schaffen. Die Situation soll im Rahmen einer Verkehrsschau thematisiert werden.

Wer aus einer Seitenstraße in den Rethbruch einfahren möchte, überfährt hier einen Gehweg. Die Situation ist aufgrund der baulichen Gestaltung eindeutig. Es gilt § 10 der Straßenverkehrsordnung. Danach hat, wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Wer sich auf dem Gehweg befindet, hat Vorrang. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die Gefährdungen entwickeln.

Die Verkehrsschauteilnehmer sehen keinen Grund und Möglichkeit zum Einschreiten. 


10. Beim Bauernhaus

Ein Anwohner berichtet, dass ausfahrend aus der Straße Beim Bauernhaus die Sichtbeziehung zur Straße Nienbrügger Weg durch Grundstrückshecken stark eingeschränkt sei. Es wurde Aussicht gestellt, die Situation in einer Verkehrsschau zu betrachten. Eventuell sind die Eigentümer aufzufordern, die Hecke zugunsten der Sichtbeziehungen zurückzunehmen.

Die Verkehrsschauteilnehmer kommen überein, dass die Sichtverhältnisse nicht so stark beeinträchtigt sind, dass hier ein Einschreiten gerechtfertigt sei.

Unter Beachtung der Grundregel gemäß § 1 der Straßenverkehrsordnung, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert, sind hier keine Schwierigkeiten zu erwarten. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Ortsbeirat Ravensberg / Brunswik / Düsternbrook

11. Lichtsignalanlage 99 Feldstraße / Bülowstraße

Ein Verkehrsteilnehmer stellt zu der oben genannten Lichtsignalanlage fest, dass die Kreuzung Bülowstraße / Feldstraße sich circa 30 Meter entfernt von der Fußgängerampel befindet. Fahrzeuge, die von der Bülowstraße in Richtung Innenstadt nach rechts (Süden) auf die Feldstraße abbögen, könnten den Ampelbereich im Umfeld der Yorckstraße wegen der parkenden Autos nicht einsehen. Wegen des Abstandes zur Kreuzung sei die Fußgängerampel auch nicht eindeutig (insbesondere für ortsfremde Fahrer) erkennbar. Abbiegende Fahrzeuge würden nach dem Abbiegen unmittelbar mit der Beschleunigung beginnen und könnten nicht rechtzeitig bremsen, wenn Fußgänger die Straße - gegeben falls etwas verzögert – betreten würden.

Er halte die Situation für gefährlich und bittet um Überprüfung.

Ein Unfallgeschehen war zum Zeitpunkt der Verkehrsschau nicht bekannt. Es ist jedoch so, dass die Lichtsignalanlage mit den querenden Fußgängern recht weit abgesetzt ist. Es wird seitens der Verkehrsschauteilnehmer empfohlen, in Fahrtrichtung Süden an den linken Mast einen Gelbblinker für die Rechtsabbieger aus der östlichen Bülowstraße anzubringen.


12. Kreuzungsbereich Bülowstraße / Forstweg

Die Bußgeldstelle teilt mit, dass in dem langgezogenen Kreuzungsbereich eine unzureichende Parkregelung herrsche. Es gäbe keine Querungsmöglichkeit, weder ein abgesenkter Bord noch eine Bodenmarkierung in diesem Bereich.

Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer sollte an dieser Stelle darauf hingewirkt werden, dass ein barrierefreies Queren der Straßen ermöglicht wird.

13. Graf-Spee-Straße

Eine Anwohnerin berichtet im Ortsbeirat, dass das Parken auf dem Bürgersteig der Graf-Spee-Straße zur Entzerrung der Parknot seit langem geduldet worden ist. Eine Art Gewohnheitsrecht sei entstanden. Nun würden Strafzettel verteilt werden. Die Verkehrsschau werde um Prüfung gebeten. Fraglich sei, ob das Parken auf dem Bürgersteig erlaubt werden könne.

Was die Straßenbreite anbelangt, ist das Parken von Fahrzeugen nur dann auf beiden Seiten oder auf einer Seite erlaubt, wenn eine Restbreite von mindestens 3 Metern verbleibt. Diese reicht aus, um die Vorbeifahrt von  Rettungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Müllabfuhr zu ermöglichen. Liegt die Restfahrbahnbreite darunter, gilt ein gesetzliches Parkverbot, für das keine Schilder aufgestellt werden müssen.

Andererseits verringert sich die Gehwegbreite durch geparkte Fahrzeuge in einer Weise, die den Fußgängern und gerade auch Personen mit Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen nicht zugemutet werden kann. Demzufolge wird der Gehweg nicht zum Parken –auch nicht halbseitig-  freigegeben.


Ein Gewohnheitsrecht gibt es im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsordnung nicht. Es ist grundsätzlich nicht zulässig auf dem Gehweg zu parken.