Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Infos zu Häufigen Fragen

Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Standort,
  • Art und Dauer der Sondernutzung und
  • die Größe der benötigten Straßenflächen.

  • An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung bei einer geplanten Sondernutzung innerhalb von Ortschaften.
  • An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein bei einer geplanten Sondernutzung außerhalb von Ortschaften.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Hinweise für Kiel:

Folgende Sondernutzungen können Sie beim Tiefbauamt beantragen: 

  • Verkaufswagen, Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor dem eigenen Geschäft
  • Informationsstände, außer politische Parteien
  • Werbeaufsteller, Werbetafeln
  • Plakatierung und Flyerverteilung
  • Hinweisschilder
  • Baustelleneinrichtungen (Bauzäune, Container, Big Bags etc.) auf öffentlicher Fläche
  • Drehgenehmigungen

Auch für die Aufführung von Straßenmusik erhalten Sie Auskünfte beim Tiefbauamt.

Bei Sondernutzungen für Veranstaltungen, Genehmigungen von Freisitzanlagen (Gastrononmiebetriebe, Straßencafés) und politischen Informationsständen wenden Sie sich bitte an den Sachbereich Marktwesen (Wochenmarkt, Flohmarkt, Weihnachtsmarkt), Sondernutzungen des Ordnungsamtes.

  • Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
  • Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt.

Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Hinweise für Kiel:

Die Sondernutzungsgebühren ergeben sich aus der städtischen Sondernutzungssatzung, siehe Rechtsgrundlage. 



Worum geht es?

Wenn Bürger*innen öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

Sondernutzungen sind zum Beispiel:

  • Verkaufswagen/Verkaufsstände,
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften,
  • Informationsstände,
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln,
  • Straßencafé (Aufstellen von Tischen/Stühlen),
  • Fahrradständer,
  • Plakatierung,
  • Anlegen oder Änderung von Zufahrten zu Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb einer Ortsdurchfahrt.

Mit dieser Sondernutzungserlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.

Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).


Zuständige Stellen

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