Abwasser: Kleinkläranlagen

Infos zu Häufigen Fragen

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder an den zuständigen Wasser- und Bodenverband/Zweckverband.

Hinweise für Kiel:

Bei der Landeshauptstadt Kiel sind die Zuständigkeiten für Kleinkläranlagen zwischen dem Tiefbauamt (Abteilung Allgemeine Verwaltung, Rechnungswesen, Genehmigungen) und dem Umweltschutzamt (Untere Wasserbehörde) aufgeteilt.

Die Erlaubnis zur Einleitung des in der Kleinkläranlage behandelten Abwassers in die Untergrundschichten oder ein Gewässer erteilt die untere Wasserbehörde. Sie erteilt auch die Genehmigung für den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen. In der Genehmigung ist als Auflage vorgegeben, dass der*die Betreiber*in eine Wartungsfirma zu beauftragen hat, die die Anlage in regelmäßigen Abständen untersucht. Die Untersuchungsberichte erhält die untere Wasserbehörde, die den Betreiber bei festgestellten Mängeln auffordert, diese Mängel zu beseitigen. Insofern obliegt der unteren Wasserbehörde auch die Aufsicht über diese Anlagen.

Die Schlammabfuhr regelt hingegen das Tiefbauamt, Abteilung Allgemeine Verwaltung, Rechnungswesen, Genehmigungen.

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Ansprechpersonen für den Bereich "Wasser"

§ 44 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz-WasG SH).

Worum geht es?

Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden in ihrer Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes fest. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesen Fällen von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen.

Der Kleinkläranlagenbetreiber muss eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Gemeinde ist aber weiterhin für die Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verantwortlich.


Zuständige Stellen

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