Sozialbericht 2022

103 Sozialbericht 2022 Betreuende – Ehrenamt oder Beruf Ehrenamtliche Betreuung hat Vorrang vor einer beruflichen Betreuung. Dieser Grundsatz hat seine Grenze dort, wo keine geeignete Person für die ehrenamtliche Betreuung gefunden werden kann. Bei der Auswahl des*der Betreuenden kommt den Wünschen des betroffenen Menschen große Bedeutung zu. Schlägt er jemanden vor, der bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Es gibt lediglich eine Aus- nahme für diesen Grundsatz. Diese tritt ein, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass die vorgeschlagene Person sich in der Betreuung nach den Vorstellungen und Wünschen des be- troffenen Menschen richtet. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Interessenskonflikte oder familieninterne Konflikte bestehen. Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht - Betreuungsgerichtshilfe Die Betreuungsstelle erstellt einen Sozialbericht, welcher die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation der zu betreuenden Person beschreibt. Der Bericht der Betreuungsstel- le dient der sogenannten Sachverhaltsaufklärung/-ermittlung und damit der Frage, ob eine Betreuung durch das Gericht eingesetzt werden sollte. Im Rahmen der Betreuungsgerichtshilfe unterstützt die Betreuungsstelle das Betreuungs- gericht indem sie zum Beispiel: • Betreuende auf Eignung überprüft und dem Gericht vorschlägt. • Betreuende einführt, berät und unterstützt. • Bei unklaren Betreuungsangelegenheiten aufklärt. • Amtshilfe für auswärtige Betreuungsstellen und Gerichte durchführt. • Dokumentationen der Beratung, Hinweis auf bestehende/bisherige Hilfen im Rahmen des Sozialberichtes an das Betreuungsgericht gibt. • Stellungnahme zur Notwendigkeit, Eilbedürftigkeit und Umfang von Betreuungen erstellt. • Betroffene zur Vorführung 100 vor Gericht bringt und bei der Anhörung oder der Untersu- chung für die Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens begleitet (hierbei leistet das Amt für Gesundheit Amtshilfe). 101 Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Betreuungsbehördengesetz (BtBG) und im Familienverfahrensgesetz (FamFG). 100 Da die Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen einen schweren Eingriff in das Persönlich- keitsrecht darstellt, unterliegen diese dem Erforderlichkeitsgrundsatz. Der besagt, dass Vorführungen nur dann anzuordnen sind, wenn das Wohl des Betroffenen nicht durch ein milderes, ebenso effektives Mittel geschützt oder gewährleistet werden kann. 101 Institut für Betreuungsrecht – Kester-Haeusler-Forschungsinstitut: Die Vorführung im Betreuungsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. http://www.betreuungsrecht.de/betreuung/die-vorfuhrung-im- betreuungsrecht-und-das-allgemeine-personlichkeitsrecht-der-betroffenen/(abgerufen am 16.05.2022). UNTERSTÜTZUNG VON ERWACHSENEN IM SOZIALEN NETZ Bei der Auswahl des Betreuenden kommt den Wünschen der be- troffenen Person große Bedeutung zu.

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