Sozialbericht 2022

106 Sozialbericht 2022 Ausblick - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) Am 01.01.2023 tritt das sogenannte Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft und er- setzt das bisherige Betreuungsbehördengesetz. Die wichtigsten Aspekte: Der betreute Mensch steht im Mittelpunkt Mit der Reform soll das Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung maßgeblich ver- bessert werden, entsprechend dem Gebot größtmöglicher Autonomie aus dem »Überein- kommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen«. Hierzu hat der Gesetzgeber sowohl das Betreuungsrecht als auch das Vormundschaftsrecht neu strukturiert. Betreuung nur als Ultima Ratio Die Reform stellt den Erforderlichkeitsgrundsatz bei Anordnung einer Betreuung noch stärker als bisher in den Vordergrund. Hiernach darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn keine anderen ausreichenden sozialrechtlichen Hilfen mehr zur Verfügung stehen, um eine angemessene Versorgung der*des zu Betreuenden zu ermöglichen. Mitsprache- und Informationsrechte der Betroffenen Die zu Betreuenden haben weitgehende Informationsrechte. Darauf soll intensiver geachtet werden. Sie sollen in sämtlichen Stadien des Verfahrens informiert sein. Zudem haben sie weitgehende Mitspracherechte bei gerichtlichen Entscheidungen über die Bestellung einer Betreuungsperson, um Ihre Autonomie zu erhalten und zu stärken. Das Mitspracherecht umfasst • die Entscheidung darüber, ob eine Betreuung eingerichtet wird, • die Bestimmung des Umfangs der Betreuung sowie • die Entscheidung über die Person des*der Betreuers*in. Wille der Betroffenen als zentraler Betreuungsmaßstab Der Wille sowie die Wünsche des zu betreuenden Menschen sind zentraler Orientierungs- maßstab des gesamten Handelns des Betreuenden. Das gilt bereits jetzt, findet jedoch mit der Reform noch deutlichere Beachtung. Die Rolle des Stellvertreters darf die*der Betreu- ende nur dann einnehmen, wenn die zu betreuende Person zu einer autonomen, vernunftge- steuerten Handlung nicht (mehr) in der Lage ist. Qualifizierung und Kontrolle Betreuender Die Anforderungen an die fachlichen und persönlichen Eigenschaften der Betreuenden wer- den erhöht und die Kontrolle über die Durchführung der Betreuung durch Betreuungsstellen und -gerichte wird ausgebaut. Ergänzende organisatorische Maßnahmen Das BtOG fasst künftig sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu den Betreuungsbe- hörden, Betreuungsvereinen, zu ehrenamtlichen und beruflichen Betreuer*innen zusammen. Dies dient einer besseren Überschaubarkeit der bisher in verschiedenen Gesetzen verstreu- ten Vorschriften. UNTERSTÜTZUNG VON ERWACHSENEN IM SOZIALEN NETZ

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