Sozialbericht 2022

60 Sozialbericht 2022 SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS Für das Jahr 2022 ist ein Anstieg der Zahl der Leistungsberechtigten zu erwarten, unter an- derem weil die Zuständigkeit der ukrainischen Geflüchteten aus dem Asylbereich in das SGB II und XII erfolgt ist. Ukrainische Geflüchtete, die die Altersgrenze erreicht haben, beziehen daher ab dem 01.06.2022 sofort Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Im April 2022 betrifft dies circa 120 Personen. Es wird mit einem Anstieg der Fallzahlen gerechnet. Ein weiterer Personenkreis, der in den Zuständigkeitsbereich der Grundsicherung fallen wird, sind ukrainische Flüchtlinge, bei denen eine dauerhafte volle Erwerbsminderung durch den Rententräger festgestellt wurde. Ein solches Gutachterverfahren beim Rententräger dauert allerding 6 – 12 Monate. Wohngeld Das Wohngeld ist eine staatliche Leistung und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemes- senen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzu- schuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss 66 ) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Das Wohngeld ist zwar eine Sozialleistung, es ist aber keine Leistung der Sozialhilfe. Ob ein An- spruch auf Wohngeld besteht, ist vom Haushaltseinkommen, der Anzahl der zu berücksichti- genden Haushaltsmitglieder sowie der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung abhängig. Darüber hinaus ist die Miete oder Belastung gemäß Wohngeldgesetz (WoGG) an Höchstbeträ- ge nach einem der jeweiligen Kommune angepassten Mietenniveau gebunden. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und weiteren, die den Lebensunterhalt umfassen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unter- kunft berücksichtigt worden sind. Abbildung 47: Entwicklung der Haushalte mit Wohngeldbezug seit 2015 jeweils zum 31.12. des Jahres Quelle: Landeshauptstadt Kiel, Amt für Wohnen und Grundsicherung 4.000 5.000 3.000 1.000 2.000 0 4,0 % 3,0 % 2,0 % 1,0 % 0 % 5,0 % 2019 2017 2015 2.879 3.477 3.127 Prozentualer Anteil der wohngeldberechtigten Haushalte an allen Haushalten in Kiel 2016 3.614 2,5 % 2017 3.305 2,4 % 2,2 % 2,4 % 2,1 % 2020 3.623 2,6 % 2021 3.316 2,4 % 66 Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass die Personen in ihrem Eigentum wohnen. Die Zahl der wohngeld- berechtigten Haushalte ist im Jahr 2021 gegen- über dem Vorjahr um 8,5 % gesunken.

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