Sozialbericht 2022

65 Sozialbericht 2022 Dem erweiterten Verständnis von Behinderung folgend wurde in Kiel das „Leitbild und die örtliche Teilhabeplanung für Menschen mit Behinderung“ aktualisiert. Die Veränderungen drü- cken sich auch in dem neuen Titel „Leitbild für Barrierefreiheit. Wege zur Weiterentwicklung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen“ aus. Die Fortschreibung des Leitbildes er- folgte in einem partizipativen Prozess mit unterschiedlichen Akteur*innen wie Vertreter*innen des Beirats für Menschen mit Behinderung, der Landeshauptstadt Kiel, den Kieler Ratsfraktio- nen, Selbsthilfeorganisationen mit Sitz in Kiel, Rehaträger*innen und Verbänden. Das Leitbild schafft ein Verständnis für die Anforderungen an die Teilhabe von Menschen mit Behinderung und ist Orientierungsrahmen für alle Akteur*innen in der Stadtverwaltung und die Gremien. Inklusion ist ein Prozess, der im Wesentlichen durch das Verständnis für vorhandene Barrieren in allen Lebensbereichen und der Möglichkeit zur Überwindung angetrieben wird. Eingliederungshilfe – Leistung zur Teilhabe für Menschen mit Behinderung Menschen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf verschiedene Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX. 72 Die gesetzlich vorgesehenen Leistungen sollen eine volle und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Drohende Behinde- rungen sind zu vermeiden und Folgen einer Behinderung zu mildern oder zu beseitigen und damit die Chancen auf volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu erhöhen. 73 Abbildung 51: Entwicklung der Leistungsberechtigten in der Eingliederungshilfe für Menschen mit einer Behinderung jeweils am 31.12 des Jahres 74 Anteil an der Bevölkerung in % Quelle: Landeshauptstadt Kiel, Amt für Soziale Dienste * Leistungsberechtigte können mehrere Leistungen erhalten 4.000 3.000 2.000 1.000 0 4.500 3.500 2.500 1.500 500 4,0 % 3,0 % 2,0 % 1,0 % 0,0 % 4,5 % 3,5 % 2,5 % 1,5 % 0,5 % 2016 2015 2017 2018 2019 2020 3.406 3.733 3.804 3.850 3.589 1,38 % 1,44 % 1,50 % 1,53 % 1,50 % 3.973 2021 4.141 1,60 % 1,67 % 72 Sozialgesetzbuch SGB IX Teil 2 73 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach § 99 Sozialgesetzbuch IX (§ 53 Absatz 1 und 2 des Zwölf- ten Buches und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. »(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, ins- besondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.«). 74 Aufgrund einer Softwareumstellung erfolgt die Auswertung seit 2021 nach dem quartalsletzten Monat und nicht mehr Stichtagsbezogen. Dadurch kann es zu einer geringen Fallzahlsteigerung im Vergleich zu den Vorjahren kommen. MENSCHEN IN BESONDEREN LEBENSLAGEN 48,3 % der Leistungen entfallen auf Menschen mit einer seelischen Behinderung, zu 26,8 % auf Menschen mit einer geistigen und zu 24,9 % auf Menschen mit einer körperlichen Behinde- rung.

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