Sozialbericht 2022

62 Sozialbericht 2022 SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS Eine Leistung erhalten Menschen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mittel bestreiten können, da sie z.B. nicht mehr er- werbsfähig im Sinne des SGB II sind. 69 Eine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten auch Personen, die sich befristet im Status der Erwerbsminderung befinden. Wenn die Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt wird, erhalten die Personen Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsmin- derung. Abbildung 48: Entwicklung der Hilfen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtung nach Kapitel 3 SGB XII im Jahresdurchschnitt seit 2015 – Anzahl der leis- tungsberechtigten Personen Quelle: Landeshauptstadt Kiel, Amt für Soziale Dienste 800 1.000 600 400 200 0 2016 2015 2017 2018 2019 812 2021 818 911 903 850 890 2020 897 Seit 2015 gibt es nur geringe Veränderungen bei der Anzahl der leistungsberechtigten Personen. Seit 2020 können Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen leben (bisher: stationäre Einrichtungen) durch die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ihre existenzsi- chernden Leistungen direkt beantragen. Bei den Leistungsarten wird zwischen laufenden und einmaligen Leistungen unterschieden: • Laufende Leistungen umfassen die Regelleistung. Der sogenannte Regelsatz ist je nach Lebenssituation (Lebensgemeinschaft) und -alter unterschiedlich hoch. Dazu kommen die Unterkunftskosten, wie Warmmiete einschließlich Nebenkosten. • Einmalige Leistungen können auch Menschen aus diesem Personenkreis erhalten, die ihren laufenden Lebensunterhalt zwar aus ihrem Einkommen decken können, dieses jedoch für einmalig anfallende Bedarfe nicht ausreicht. 69 Die Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt können von den Leistungsberechtigten bei den Mitarbeitenden des Amtes für Soziale Dienste gestellt werden. Sobald sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person (Ehe- partner*in, Lebensgefährte*in, Kinder ab 15) leben, besteht ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II. Sind eigene Mittel, insbesondere eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden, müssen diese Mittel vorrangig eingesetzt werden. Bei nicht getrenntlebenden Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen ist das Einkommen und Vermögen beider ge- meinsam zu berücksichtigen. Sind minderjährige unverheiratete Kinder unter 15 Jahren im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils, ist das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen. Seit 2015 gibt es nur geringe Veränderun- gen bei der Anzahl der leistungsberechtigten Personen.

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