Sozialbericht 2022

68 Sozialbericht 2022 verschiedenen Leistungsbereichen von einer Stelle beraten werden. So werden zum Beispiel die Beteiligten der unterschiedlichen Rehabilitationsträger koordiniert, um Leistungsan- sprüche aus einer Hand umzusetzen. Das Ziel ist es, die Leistungen gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung so passgenau wie möglich zu ermitteln und sozialräumliche und im Wohnumfeld befindliche Unterstützungsangebote (wie Sportvereine, Anlaufstellen Nachbarschaften, Aktivitäten von Verbänden und Kirchengemeinden) stärker für die soziale Teilhabe erschlossen werden. So entsteht eine am individuellen Lebensentwurf ausgerichte- te Unterstützung. Insbesondere die soziale Teilhabe soll durch die im Umfeld vorhandenen Veranstaltungen und Möglichkeiten erschlossen werden, bevor eigene Maßnahmen der Ein- gliederungshilfe erschlossen werden. Nicht nur erwachsene Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Unterstützungs- leistungen. Auch Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht oder bereits betroffen sind, erhalten Förderung und Unterstützung. Es stehen vielfältige Leistungen für die Förderung der frühkindlichen Entwicklung, der Bildung und der Sozialen Teilhabe zur Verfügung. Ziel ist es auch hier, die drohende Behinderung abzuwenden, zu mildern oder zu beseitigen. Menschen mit Leistungen der Hilfe zur Pflege Pflegebedürftige Menschen benötigen je nach bestehendem Pflegeaufwand erhebliche finanzielle Mittel, um ihren Pflegebedarf ambulant oder stationär sicherstellen zu können. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind durch die Konstruktion der Pflege- versicherung als »Art Teilkaskoversicherung« mit ihren Höchstbeträgen nach Pflegegraden nach wie vor nicht auskömmlich und decken den bestehenden Bedarf meist nicht. Reichen die eigenen finanziellen Möglichkeiten nicht aus, können Sozialleistungen in Form der »Hilfe zur Pflege« nach dem SGB XII beantragt werden. 79 Die nach dem Gesetz vorhandenen Leistungen der Hilfe zur Pflege können überwiegend erst ab dem Pflegegrad 2 gewährt werden. Mit dem Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten) sollte ein möglichst früher Eintrittszeitpunkt in niedrigschwellige Leistungen erfolgen. Diese frühe Unterstützung soll pflegebedürftigen Menschen rechtzeitige Hilfen zum Verbleib in der eigenen Wohnung ermöglichen. So kann dem vorhandenen Wunsch der Menschen, als auch der gesetzlich verankerten Forderung ambulant vor stationär, Rechnung getragen werden. In diesem Sinne können Pflegehilfsmit- tel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes oder eine finanzielle Unterstützung zur Entlastung pflegender Angehöriger oder des pflegebedürftigen Menschen selbst in An- spruch genommen werden. 79 Die Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII richtet sich nach §61 a: »Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheit- lich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.« MENSCHEN IN BESONDEREN LEBENSLAGEN

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