Sozialbericht 2023

81 Sozialbericht 2023 AUFNAHME UND INTEGRATION ZUGEWANDERTER MENSCHEN Aufenthaltsrechtliche Fragen Aufnahmeverfahren Das Aufnahmeverfahren umfasst mehrere Schritte und wird von verschiedenen Behörden und Institutionen durchgeführt. Im Folgenden werden die wichtigsten Schritte des Verfah- rens erläutert: Antragsstellung: Der erste Schritt im Aufnahmeverfahren ist die Antragsstellung. Geflüch - tete Personen müssen einen Asylantrag bei einer der zuständigen Behörden stellen, in der Regel beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die antragstellende Person muss ihre Identität nachweisen und die Fluchtgründe darlegen. Registrierung: Nach der Antragsstellung werden die geflüchteten Menschen registriert und erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Diese erlaubt es ihnen, vorübergehend in Deutsch- land zu bleiben. Sie werden in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht, erhalten erste Hinweise für das Leben in Deutschland und werden medizinisch untersucht. Asylverfahren: Das Asylverfahren beginnt nach der Registrierung und ist der zentrale Teil des Aufnahmeverfahrens. Das BAMF prüft den Asylantrag und entscheidet, ob der Status „verfolgt“ anerkannt wird. Wird der Asylantrag abgelehnt, kann der*die Antragstellende gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine erfolgt nach der Massenzustrom-Richtlinie der Europäischen Union und wird gesondert dargestellt. Unterbringung und Versorgung: Während des Asylverfahrens werden die geflüchteten Menschen durch die Kommune untergebracht, erhalten Leistungen nach dem Asylbewer- berleistungsgesetz (AsylbLG) und haben Anspruch auf Krankenversorgung. Integration: Wenn die antragstellende Person als »Flüchtling« 67 nach der Genfer Flücht- lingskonvention anerkannt wird, oder einen anderen Aufenthaltstitel erhält, beginnt die Integration in die deutsche Gesellschaft. Die Betroffenen erhalten eine Aufenthaltsberech - tigung und haben häufig auch das Recht, zu arbeiten und Sozialleistungen zu beziehen. Sie werden in Integrationskursen geschult, um die deutsche Sprache zu erlernen und sich mit der Kultur vertraut zu machen. Begriffe des Asyl- und Aufenthaltsrechts: Nach EU-weit geltendem Recht können Menschen aus Krisengebieten, die keine Aus- sicht auf Asyl oder Anerkennung als Flüchtling haben, unter »subsidiären Schutz« gestellt werden, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland ein »ernsthafter Schaden« droht – also zum Beispiel die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 AsylG – Asylgesetz). 67 Das Wort »Flüchtling« wird kritisch diskutiert, da es sich um eine eindimensionale Zuschreibung beinhaltet, die sich zudem auf Zurückliegendes konzentriert. Da der Begriff beispielsweise im Namen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge enthalten ist, wird er hier an entsprechenden Stellen verwendet.

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