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Foto: © Torsten Schröder/PIXELIO
Vielleicht wollen Sie sich nach der Elternzeit weiterhin ausschließlich um die Erziehung Ihres Kindes kümmern. Vielleicht müssen Sie ein Kind oder einen anderen Angehörigen intensiv pflegen. Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist es daher unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich aus familiären Gründen beurlauben
zu lassen.
Inhalt:
Der Begriff des Sonderurlaubs wird im Tarif- und im Beamtenrecht unterschiedlich verwendet. Eine Beurlaubung ohne Fortzahlung der Bezüge wird in beiden Bereichen als Sonderurlaub bezeichnet.
Mit Fortzahlung der Bezüge spricht man bei Tarifbeschäftigten von Arbeitsbefreiung und bei Beamtinnen und Beamten von Sonderurlaub.
Welche Möglichkeiten der Beurlaubung habe ich, wenn ich mein Kind selbst betreue? Für welche Zeiträume kann Sonderurlaub / Arbeitsbefreiung beantragt werden?
§ 13 SUVO.
Nach
§ 19 SUVO kann auch Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Allerdings muss einer Dauer von mehr als drei Monaten durch die oberste Dienstbehörde zugestimmt werden.
§ 62 LBG. Betreut oder pflegt die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen anderen Angehörigen, muss der Arbeitgeber einer Beurlaubung von bis zu 15 Jahren zustimmen, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegen stehen.
Tarifbeschäftigte erhalten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 29 TVöD.
§ 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach
§ 45 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegenüber ihrem Arbeitgeber und auf Kinderpflegekrankengeld gegenüber der Krankenkasse, wenn ihr erkranktes versichertes Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung nicht übernehmen kann. Dieser Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage. Bei mehreren zu betreuenden Kindern beträgt der Höchstanspruch 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Beschäftigte können unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgeltes außerdem Sonderurlaub von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr erhalten, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Diese Regelung basiert auf
§ 4 TV-ArbZ SH.
Eine längerfristige Möglichkeit der Beurlaubung ohne Fortzahlung des Entgeltes ergibt sich aus
§13 Abs. 3 GstG entsprechend
§ 62 LBG welches hier auch für den Tarifbereich gilt. Betreut oder pflegt die / der Angestellte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen anderen Angehörigen, muss der Arbeitgeber einer Beurlaubung von bis zu 15 Jahren zustimmen, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
Der jeweilige Antrag ist mit schriftlicher Begründung an die zuständige Sachbearbeiterin / den zuständigen Sachbearbeiter des Personal- und Organisationsamtes zu richten. Die Beurlaubung oder die Verlängerung der Beurlaubung ist von allen Beschäftigten sechs Monate vor Beginn beim Arbeitgeber anzumelden.

Foto: skyseeker/flickr.com
Eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach TVöD hat keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Allerdings ist zu beachten, dass Lohnersatzleistungen nach
§ 45 SGB V (Kinderpflegekrankengeld) nur 70% des Bruttoverdienstes betragen, begrenzt auf 90% des Nettoverdienstes.
Grundsätzlich besteht beim unbezahlten Sonderurlaub das Arbeitsverhältnis einschließlich der beiderseitigen Rechte und Pflichten weiter. Es besteht nach Ablauf des Sonderurlaubs ein Anspruch auf Beschäftigung auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Je nach Dauer des Sonderurlaubs kann jedoch die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nicht garantiert werden. Während des unbezahlten Sonderurlaubs besteht weder ein Anspruch auf Krankenbezüge noch auf Beihilfe oder vermögenswirksame Leistungen.
In der Sozialversicherung endet mit dem Beginn des unbezahlten Sonderurlaubs die Versicherungs- und Beitragspflicht. Während dieser Zeit ist eine freiwillige Versicherung möglich. Der Arbeitgeber trägt jedoch für die Dauer des Sonderlaubs keinen Arbeitgeberanteil und zahlt auch keinen Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung.
Die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse (z.B. VBL) bleibt während der Zeit der Beurlaubung grundsätzlich bestehen, es sind aber keine Umlagen zu entrichten. Die Zeit der Beurlaubung wird allerdings auch nicht auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden.
Laut
§ 10 des Frauenförderplans der Landeshauptstadt Kiel haben beurlaubte Beschäftigte das Recht, während der Beurlaubung an internen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Außerdem dürfen Beschäftigten, die aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, keine Nachteile in ihrem beruflichen Werdegang erwachsen.
Wegen der genauen Auswirkungen im Einzelfall ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Personalsachbearbeiterin / dem zuständigen Personalsachbearbeiter sinnvoll.
Vor Beantragung eines entsprechenden Sonderurlaubs sollten auch die Möglichkeiten einer
Teilzeitbeschäftigung oder
Telearbeit in Betracht gezogen werden.
Gleichstellungsgesetz (GstG), § 13 Beurlaubung
Frauenförderplan der LHK, § 10 Beurlaubung aus familiären Gründen
Allgemeine Geschäftsanweisung der LHK (AGA),
§ 40 Urlaub und Dienstbefreiung
Tarifvertrag für den öffentl. Dienst (TvöD), § 28 Sonderurlaub
Tarifvertrag für den öffentl. Dienst (TvöD), § 29 Arbeitsbefreiung
Tarifvertrag Arbeitszeit für Schleswig-Holstein (TV-ArbZ SH),
§ 4 Sonderurlaubsanspruch
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V),
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Sonderurlaubsverordnung (SUVO),
§ 13 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
Sonderurlaubsverordnung (SUVO),
§ 19 Sonderurlaub in besonderen Fällen
Landesbeamtengesetz (LBG), § 62