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Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung nach der Elternzeit
 
 

Quelle: Pixelio
Foto: © Torsten Schröder/PIXELIO 

Vielleicht wollen Sie sich nach der Elternzeit weiterhin ausschließlich um die Erziehung Ihres Kindes kümmern. Vielleicht müssen Sie ein Kind oder einen anderen Angehörigen intensiv pflegen. Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist es daher unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich aus familiären Gründen beurlauben
zu lassen.

Inhalt:

Sonderurlaub - Arbeitsbefreiung: Was sind die Unterschiede?

Der Begriff des Sonderurlaubs wird im Tarif- und im Beamtenrecht unterschiedlich verwendet. Eine Beurlaubung ohne Fortzahlung der Bezüge wird in beiden Bereichen als Sonderurlaub bezeichnet.
Mit Fortzahlung der Bezüge spricht man bei Tarifbeschäftigten von Arbeitsbefreiung und bei Beamtinnen und Beamten von Sonderurlaub.

Welche Möglichkeiten der Beurlaubung habe ich, wenn ich mein Kind selbst betreue? Für welche Zeiträume kann Sonderurlaub / Arbeitsbefreiung beantragt werden?

Beamtinnen und Beamte:
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung 

  • Beamtinnen und Beamte erhalten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach  § 13 SUVO.
  • Bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin wird ein Arbeitstag Sonderurlaub für den Tag der Geburt gewährt. Müssen aufgrund der Niederkunft weitere Kinder, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, betreut werden, sind bis zu zwei Arbeitstage zu bewilligen.
  • Bei schwerer Erkrankung einer oder eines Angehörigen, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, soweit diese oder dieser in dem selben Haushalt lebt, ist ein Arbeitstag im Kalenderjahr zu bewilligen.
  • Bis zu vier Arbeitstage / Jahr können beansprucht werden, sollte eine Betreuungsperson erkranken und die Betreuung eigener Kinder, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder dauernd pflegebedürftig sind, notwendig machen.
  • Des weiteren stehen der Beamtin oder dem Beamten beim Tod der Ehefrau, des Ehemannes, der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteils zwei Arbeitstage Sonderurlaub zu.
  • Bei Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren werden zehn Arbeitstage / Jahr bewilligt, falls eine Betreuungsperson nicht zur Verfügung steht. Für Alleinerziehende gilt sogar ein Zeitraum von 20 Tagen / Jahr.

Beamtinnen und Beamte:
Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung 

Nach  § 19 SUVO kann auch Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Allerdings muss einer Dauer von mehr als drei Monaten durch die oberste Dienstbehörde zugestimmt werden.

Eine längerfristige Möglichkeit der Beurlaubung ohne Bezüge ergibt sich aus  § 62 LBG. Betreut oder pflegt die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen anderen Angehörigen, muss der Arbeitgeber einer Beurlaubung von bis zu 15 Jahren zustimmen, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegen stehen.

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Tarifbeschäftigte:
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes
oder Zahlung von Kinderpflegekrankengeld 

Tarifbeschäftigte erhalten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach  § 29 TVöD.

  • Bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin ist ein Tag Arbeitsbefreiung zu bewilligen.
  • Im Fall des Todes der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils ist der Beschäftigte zwei Tage von der Arbeit freizustellen.
  • Bei schwerer Erkrankung eines im selben Haushalt lebenden Angehörigen ist eine Freistellung von einem Arbeitstag im Kalenderjahr möglich sowie von bis zu vier Tagen / Jahr bei Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss.
  • Eine Arbeitsbefreiung von bis zu vier Tagen im Kalenderjahr ist zu bewilligen, wenn das erkrankte Kind das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach  § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
  • In der Summe dürfen die Freistellungen auf Grund schwerer Erkrankung im Kalenderjahr fünf Arbeitstage nicht überschreiten.

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach  § 45 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegenüber ihrem Arbeitgeber und auf Kinderpflegekrankengeld gegenüber der Krankenkasse, wenn ihr erkranktes versichertes Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung nicht übernehmen kann. Dieser Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage. Bei mehreren zu betreuenden Kindern beträgt der Höchstanspruch 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Tarifbeschäftigte:
Sonderurlaub unter Wegfall des Entgeltes 

Beschäftigte können unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgeltes außerdem Sonderurlaub von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr erhalten, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Diese Regelung basiert auf  § 4 TV-ArbZ SH.

Eine längerfristige Möglichkeit der Beurlaubung ohne Fortzahlung des Entgeltes ergibt sich aus  §13 Abs. 3 GstG entsprechend  § 62 LBG welches hier auch für den Tarifbereich gilt. Betreut oder pflegt die / der Angestellte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen anderen Angehörigen, muss der Arbeitgeber einer Beurlaubung von bis zu 15 Jahren zustimmen, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

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Wie beantrage ich Sonderurlaub / Arbeitsbefreiung?

Der jeweilige Antrag ist mit schriftlicher Begründung an die zuständige Sachbearbeiterin / den zuständigen Sachbearbeiter des Personal- und Organisationsamtes zu richten. Die Beurlaubung oder die Verlängerung der Beurlaubung ist von allen Beschäftigten sechs Monate vor Beginn beim Arbeitgeber anzumelden.

 

Wie wirkt sich der Sonderurlaub / die Arbeitsbefreiung auf mein Arbeitsverhältnis aus?

 


Foto: skyseeker/flickr.com

Eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach TVöD hat keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Allerdings ist zu beachten, dass Lohnersatzleistungen nach  § 45 SGB V (Kinderpflegekrankengeld) nur 70% des Bruttoverdienstes betragen, begrenzt auf 90% des Nettoverdienstes.

Grundsätzlich besteht beim unbezahlten Sonderurlaub das Arbeitsverhältnis einschließlich der beiderseitigen Rechte und Pflichten weiter. Es besteht nach Ablauf des Sonderurlaubs ein Anspruch auf Beschäftigung auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Je nach Dauer des Sonderurlaubs kann jedoch die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nicht garantiert werden. Während des unbezahlten Sonderurlaubs besteht weder ein Anspruch auf Krankenbezüge noch auf Beihilfe oder vermögenswirksame Leistungen.
In der Sozialversicherung endet mit dem Beginn des unbezahlten Sonderurlaubs die Versicherungs- und Beitragspflicht. Während dieser Zeit ist eine freiwillige Versicherung möglich. Der Arbeitgeber trägt jedoch für die Dauer des Sonderlaubs keinen Arbeitgeberanteil und zahlt auch keinen Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung.

Die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse (z.B. VBL) bleibt während der Zeit der Beurlaubung grundsätzlich bestehen, es sind aber keine Umlagen zu entrichten. Die Zeit der Beurlaubung wird allerdings auch nicht auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden.

Laut  § 10 des Frauenförderplans der Landeshauptstadt Kiel haben beurlaubte Beschäftigte das Recht, während der Beurlaubung an internen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Außerdem dürfen Beschäftigten, die aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, keine Nachteile in ihrem beruflichen Werdegang erwachsen.

Wegen der genauen Auswirkungen im Einzelfall ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Personalsachbearbeiterin / dem zuständigen Personalsachbearbeiter sinnvoll.

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Welche Alternativen zu Sonderurlaub / Arbeitsbefreiung gibt es?

Vor Beantragung eines entsprechenden Sonderurlaubs sollten auch die Möglichkeiten einer  Teilzeitbeschäftigung oder  Telearbeit in Betracht gezogen werden.

Welche Rechtsgrundlagen gibt es?

Für alle Beschäftigten der Landeshauptstadt Kiel: 

 Gleichstellungsgesetz (GstG), § 13  Beurlaubung 
 Frauenförderplan der LHK, § 10  Beurlaubung aus familiären Gründen  Allgemeine Geschäftsanweisung der LHK (AGA),
   § 40  Urlaub und Dienstbefreiung


Für Tarifbeschäftigte: 

 Tarifvertrag für den öffentl. Dienst (TvöD), § 28  Sonderurlaub Tarifvertrag für den öffentl. Dienst (TvöD), § 29 Arbeitsbefreiung Tarifvertrag Arbeitszeit für Schleswig-Holstein (TV-ArbZ SH),
    § 4 Sonderurlaubsanspruch

 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V),
    § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Für Beamtinnen und Beamte: 

 Sonderurlaubsverordnung (SUVO),
   § 13 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
 Sonderurlaubsverordnung (SUVO),
   § 19 Sonderurlaub in besonderen Fällen

 Landesbeamtengesetz (LBG), § 62


Wer sind meine Ansprechpartner und
wo finde ich weitere Informationen?

 

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